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Artikel zum Thema: Arbeitslosengeld

Fahrt­kos­ten­er­satz bei rechts­wid­ri­ger Kündigung

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Juni 2016 

Nach der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, ins­be­son­de­re bei über­ra­schen­der Kün­di­gung bzw. Ent­las­sung durch den Arbeit­ge­ber, ist es wirt­schaft­lich nur zu ver­ständ­lich, dass ehest­mög­lich eine neue Stelle gesucht und ange­nom­men wird. Sollte sich in einem Recht­streit her­aus­stel­len, dass die Ent­las­sung bzw. Kün­di­gung unge­recht­fer­tigt war, so hat der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer so zu stellen, als wäre er auch während seiner gekün­dig­ten Zeit wei­ter­be­schäf­tigt worden. Aller­dings ist das nach­zu­zah­len­de Gehalt um ander­wei­tig erwor­be­ne Bezüge zu ver­rin­gern, da der Arbeit­neh­mer bei Nicht­leis­tung seiner ver­ein­bar­ten Dienste nicht besser gestellt sein soll als bei ihrer Erbrin­gung. Mit anderen Worten soll der unrecht­mä­ßig gekün­dig­te Arbeit­neh­mer zwar so gestellt werden, als ob er nie gekün­digt worden wäre, jedoch auch nicht besser, indem er gleich­sam doppelt ent­schä­digt wird.

Der Oberste Gerichts­hof hatte sich (GZ 8 ObA 61/15a vom 15.12.2015) mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein in der Jugend­wohl­fahrt beschäf­tig­ter Diplom­so­zi­al­ar­bei­ter mit November 2009 gekün­digt wurde (Arbeit­ge­ber­kün­di­gung), er jedoch die Kün­di­gung mit Ent­schei­dung von April 2012 erfolg­reich gericht­lich anfech­ten konnte, womit im End­ef­fekt das ver­meint­lich gekün­dig­te Dienst­ver­hält­nis wei­ter­hin aufrecht war. Während der langen Ver­fah­rens­dau­er war der Diplom­so­zi­al­ar­bei­ter nach kurzer Arbeits­lo­sig­keit die meiste Zeit in seiner ange­stamm­ten Tätig­keit bei einem anderen Arbeit­ge­ber ange­stellt. Der ehe­ma­li­ge und wiederum aktuelle Arbeit­ge­ber ersetzte die Dif­fe­renz zum Arbeits­lo­sen­geld und zu dem zwi­schen­zeit­lich ver­dien­ten Gehalt. Da der zwi­schen­zeit­li­che Arbeits­ort vom Wohnsitz deutlich weiter entfernt war als der frühere Arbeits­platz, forderte der zu Unrecht gekün­dig­te Diplom­so­zi­al­ar­bei­ter jedoch auch den (Schaden)Ersatz der mit der um ca. 100km längeren Fahrt­stre­cke zusam­men­hän­gen­den Kosten. Diese errech­ne­te er mittels amt­li­chen Kilo­me­ter­gel­des unter Berück­sich­ti­gung der vom zwi­schen­zeit­li­chen Arbeit­ge­ber geleis­te­ten Zuschüs­se. Der frühere Arbeit­ge­ber wendete dagegen ein, dass der Ersatz der Fahrt­kos­ten kein fort­zu­zah­len­des Entgelt (Gehalts­be­stand­teil) sei und selbst im Falle von Scha­den­er­satz nur die gerin­ge­ren Kosten für die Nutzung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel zu ersetzen wären.

Kilo­me­ter­geld ist als Aufwand zu berücksichtigen

In seiner Ent­schei­dung betonte der OGH, dass sich der gekün­dig­te Arbeit­neh­mer auf das ver­trags­ge­mä­ße geschul­de­te Entgelt ander­wei­tig erwor­be­ne Bezüge anrech­nen lassen muss, da er bei Nicht­leis­tung seiner Dienste nicht besser gestellt sein soll als bei der Erbrin­gung der Dienste. Aller­dings sind auch vom Dienst­neh­mer zusätz­lich zu tragende Auf­wen­dun­gen zu berück­sich­ti­gen, welche anfallen, um die (zwi­schen­zeit­li­che) Erwerbs­quel­le nutzen zu können. Würden nämlich diese Auf­wen­dun­gen nicht berück­sich­tigt, so würde seitens des Arbeit­ge­bers zu viel ange­rech­net werden und es zu einer nicht inten­dier­ten Schlech­ter­stel­lung des Dienst­neh­mers kommen. Im vor­lie­gen­den Fall hat daher der alte und neue Arbeit­ge­ber bei der Anrech­nung der zwi­schen­zeit­lich erziel­ten Ein­künf­te auch das Kilo­me­ter­geld als Aufwand zu berück­sich­ti­gen, wodurch es im End­ef­fekt zu einem höheren Anspruch des Diplom­so­zi­al­ar­bei­ters kam. Für die Praxis ist daher aus Arbeit­ge­ber­per­spek­ti­ve ratsam, bei Kün­di­gun­gen auf deren Recht­mä­ßig­keit zu achten, da es ansons­ten – auch mit­be­dingt durch die lange Ver­fah­rens­dau­er – zu unan­ge­neh­men Kon­se­quen­zen kommen kann.

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