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Artikel zum Thema: Arbeitsunfall

Die Beschäf­ti­gung von Jugend­li­chen und die Aus­bil­dung von Lehr­lin­gen (Teil 2)

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2011 

2. Teil: Das Berufs­aus­bil­dungs­ge­setz (BAG) – Beid­sei­ti­ge Pflich­ten und Been­di­gung eines Lehrverhältnisses

Wech­sel­sei­ti­ge Pflichten

Pflich­ten des Lehrberechtigten

  • Zahlung der Lehr­lings­ent­schä­di­gung:
    Die Höhe der Lehr­lings­ent­schä­di­gung richtet sich nach dem Kol­lek­tiv­ver­trag bzw. nach der Ver­ein­ba­rung im Lehr­ver­trag. Erkrankt der Lehrling, besteht bis zur Dauer von vier Wochen Anspruch auf die volle Lehr­lings­ent­schä­di­gung gegen­über dem Lehr­be­rech­tig­ten. Danach gebührt für weitere zwei Wochen ein Teil­ent­gelt, das ist der Unter­schieds­be­trag zwischen der Lehr­lings­ent­schä­di­gung und dem gebüh­ren­den Kran­ken­geld. Im Falle eines Arbeits­un­fal­les oder einer Berufs­krank­heit gebühren die volle Lehr­lings­ent­schä­di­gung bis zur Dauer von acht Wochen und ein Teil­ent­gelt bis zu vier Wochen lang.
  • Dem Lehrling dürfen keine „berufs­frem­den Tätig­kei­ten“ zur Erle­di­gung zuge­wie­sen werden. Welche Tätig­kei­ten als „berufs­fremd“ gelten, ergibt sich haupt­säch­lich aus den gemäß § 8 BAG erlas­se­nen Aus­bil­dungs­vor­schrif­ten. Hin­sicht­lich der Ver­rich­tung von Hilfs­ar­bei­ten gilt nach der Judi­ka­tur, dass diese im Ver­gleich zu den Haupt­ar­bei­ten beschränkt bleiben müssen und einen „echten sach­li­chen Bezug“ zur Aus­bil­dung auf­zu­wei­sen haben.

Die Aus­bil­dung betref­fen­de wichtige Vor­komm­nis­se eines min­der­jäh­ri­gen Lehr­lings sind den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten mitzuteilen.

Die wich­tigs­ten Pflich­ten des Lehrlings

  • Bemühen zur Erler­nung der berufs­spe­zi­fi­schen Kennt­nis­se und Fähigkeiten
  • Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • Ver­stän­di­gung des Lehr­be­rech­tig­ten bei Krankheit
  • Besuch der Berufs­schu­le, der Lehr­be­rech­tig­te hat ein Recht auf Einsicht in alle Schul­un­ter­la­gen (Hefte, Schularbeiten)

Die Lehr­ab­schluss­prü­fung

Sie besteht aus einer prak­ti­schen und einer theo­re­ti­schen Prüfung sowie einem schrift­li­chen und einem münd­li­chen Teil. Die Prü­fungs­ta­xen trägt der Lehr­be­rech­tig­te. Die Absol­vie­rung einer BHS bzw. AHS kann die Lehrzeit ver­kür­zen, sodass der Lehrling früher zur Abschluss­prü­fung antreten darf. Die Lehr­ab­schluss­prü­fung kann beliebig oft wie­der­holt werden. Ein Nicht-Bestehen hat jedoch Aus­wir­kun­gen auf den Lehr­ver­trag, der ja für die Dauer der Lehre abge­schlos­sen wurde. Ein neuer Lehr­ver­trag mit einer höchs­tens sechs Monate dau­ern­den Lehrzeit kann abge­schlos­sen werden bzw. ist auch eine ein­ver­nehm­li­che Ver­län­ge­rung des bestehen­den Lehr­ver­tra­ges möglich.

Die Been­di­gung eines Lehrverhältnisses

Ein Lehr­ver­hält­nis endet u.a. durch:

  • Zeitablauf
  • Der Lehr­be­rech­tig­te kann seine Pflich­ten nicht mehr erfüllen (etwa im Fall des Ruhens der Gewerbeberechtigung).
  • erfolg­reich abge­leg­te Lehrabschlussprüfung
  • vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung in Schrift­form (eine Kün­di­gung wie bei einem normalen Dienst­ver­hält­nis ist nicht möglich; bei berech­tig­tem Austritt gebührt aber eine Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung):
    • während der ersten drei Pro­be­mo­na­te jeder­zeit ohne Angabe von Gründen möglich (bei Berufs­schul­be­such in dieser Zeit inner­halb der ersten sechs Wochen der Aus­bil­dung im Lehrbetrieb)
    • ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung unter Vorlage einer Amts­be­stä­ti­gung des zustän­di­gen Gerichts in Arbeits­rechts­sa­chen bzw. einer Beschei­ni­gung der Kammer für Arbeiter und Ange­stell­te betref­fend die Auf­klä­rung des Lehr­lings über die Bestim­mun­gen zur Auf­lö­sung eines Lehr­ver­hält­nis­ses; zusätz­lich muss der gesetz­li­che Ver­tre­ter zustimmen;
    • Auf­lö­sung aus einem im § 15 BAG aus­drück­lich genann­ten schwer­wie­gen­den Grund (z.B.: Lehrling verletzt trotz Ermah­nung die ihm oblie­gen­den Pflich­ten, Über­sied­lung des Betrie­bes oder des Lehr­lings, wenn Weg zur Betriebs­stät­te nicht mehr zuge­mu­tet werden kann)
    • außer­or­dent­li­che Auf­lö­sung nach § 15a BAG unter Ein­hal­tung eines Mediationsverfahrens

Die Auf­lö­sungs­er­klä­rung muss jeden­falls auch dem Lehrling, nicht nur den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, aus­ge­hän­digt werden. Im Fall der Auf­lö­sung durch den Lehrling ist die Zustim­mung des gesetz­li­chen Ver­tre­ters notwendig.

Die Behal­te­pflicht – Wei­ter­ver­wen­dung im Betrieb

Nach erfolg­reich abge­leg­ter Lehr­ab­schluss­prü­fung besteht eine Behal­te­pflicht von min­des­tens drei Monaten im erlern­ten Beruf. Diese Frist kann durch Kol­lek­tiv­ver­trag auch länger dauern. Wird der Lehrling still­schwei­gend wei­ter­be­schäf­tigt, kommt ein unbe­fris­te­ter Dienst­ver­trag zustande, der nur unter Ein­hal­tung der ent­spre­chen­den Kün­di­gungs­frist auf­ge­löst werden kann.

Das Lehr­zeug­nis

Ent­spre­chend einem Dienst­zeug­nis hat der Lehr­be­rech­tig­te nach Auf­lö­sung des Lehr­ver­hält­nis­ses ein Lehr­zeug­nis aus­zu­stel­len, das zumin­dest Angaben über den Lehr­be­ruf sowie die Dauer des Lehr­ver­hält­nis­ses ent­hal­ten muss. Weitere Angaben, z.B. über erwor­be­ne Fer­tig­kei­ten, können ange­führt werden. Zu beachten ist, dass keine Angaben im Lehr­zeug­nis ent­hal­ten sein dürfen, welche dem Lehrling die Erlan­gung einer künf­ti­gen Stelle erschwe­ren könnten.

Aus­zeich­nung von Betrie­ben in der Lehrlingsausbildung

Durch außer­ge­wöhn­li­che Leis­tun­gen in der Aus­bil­dung von Lehr­lin­gen kann einem Aus­bil­dungs­be­trieb die Aus­zeich­nung „Staat­lich aus­ge­zeich­ne­ter Aus­bil­dungs­be­trieb“ ver­lie­hen werden. Er darf diese Bezeich­nung in Ver­bin­dung mit dem Bun­des­wap­pen auf seinen Geschäfts­pa­pie­ren führen.

För­der­maß­nah­men und steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen für die Aus­bil­dung von Lehr­lin­gen werden im Rahmen der Serie in der nächsten Ausgabe behandelt.

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