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Artikel zum Thema: Ausgleichsverfahren

Insol­venz­rechts­än­de­rungs­ge­setz 2010

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2010 

Die Wirt­schafts- und Finanz­kri­se hat dazu bei­getra­gen, dass Unter­neh­men leichter in wirt­schaft­li­che Probleme geraten und sogar um ihr Fort­be­stehen fürchten müssen. Leider hat sich in den letzten Monaten auch die Zahl der Insol­ven­zen spürbar erhöht. Am 21. April 2010 wurde auch aus diesem Grund das neue Insol­venz­rechts­än­de­rungs­ge­setz 2010 beschlos­sen, welches mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt.

Ziel des IRÄG 2010 ist es Anreize zu schaffen, um eine Unter­neh­mens­sa­nie­rung leichter zu ermög­li­chen. Außerdem soll die positive Aus­rich­tung des Ver­fah­rens — auch für die Ver­trags­part­ner des Schuld­ners — stärker betont werden. Das bisher zwei­glied­ri­ge Ver­fah­ren (Konkurs- u. Aus­gleichs­ver­fah­ren) wird nun durch ein ein­heit­li­ches Insol­venz­ver­fah­ren ersetzt. Inhalt­lich gliedert sich das ein­heit­li­che Insol­venz­ver­fah­ren jedoch wieder in drei wesent­li­che Bestand­tei­le:

  • Sanie­rungs­ver­fah­ren mit Eigen­ver­wal­tung (bis­he­ri­ge Aus­gleichs­ord­nung)
    Wie bisher im Aus­gleich steht auch hier der Unter­neh­mer unter Aufsicht eines Insol­venz­ver­wal­ters. Die bis­he­ri­ge Vor­aus­set­zung, nämlich die Bedie­nung der Gläu­bi­ger mit 40% der Ansprü­che wurde nun auf 30% (Schuld­ner­quo­te) her­ab­ge­setzt. Dem Gericht sind hierbei aus­sa­ge­kräf­ti­ge Doku­men­te wie ein Sanie­rungs­plan, Finanz­plan, Ver­mö­gens­ver­zeich­nis und eine Sta­tus­auf­nah­me vor­zu­le­gen, welche vom Ver­wal­ter auch inhalt­lich geprüft werden. Der Sanie­rungs­plan muss inner­halb von 90 Tagen von den Gläu­bi­gern akzep­tiert werden, sonst wird die Selbst­ver­wal­tung entzogen.
  • Sanie­rungs­ver­fah­ren ohne Eigen­ver­wal­tung (vormals Zwangs­aus­gleich)
    Die bis­he­ri­ge Schuld­ner­quo­te von 20% bleibt auch wei­ter­hin erhalten. Auch hier ist ein Sanie­rungs­plan vor­zu­le­gen, welcher von der Mehrheit der Gläu­bi­ger (bezogen auf die Gesamt­sum­me der For­de­run­gen) akzep­tiert werden muss. Bisher war eine ¾‑Mehrheit not­wen­dig. Nach Erfül­lung des Sanie­rungs­plans ist eine Löschung des Insol­venz­ein­tra­ges aus der Insol­venz­da­tei und dem Fir­men­buch möglich.
  • Kon­kurs­ver­fah­ren
    Das bis­he­ri­ge System des Kon­kur­ses bleibt auch wei­ter­hin bestehen. Der Antrag erfolgt zumeist durch die Gläu­bi­ger. Gelingt keine Sanie­rung des Unter­neh­mens, findet eine Ver­wer­tung statt. Schei­tert ein oben genann­tes Sanie­rungs­ver­fah­ren, so kommt es auto­ma­tisch zu einem Wechsel in das Konkursverfahren.

Ins­ge­samt soll durch das neue Insol­venz­rechts­än­de­rungs­ge­setz 2010 eine frühere Ein­lei­tung der Unter­neh­mens­sa­nie­rung möglich gemacht werden und auch die Anzahl jener Fälle zurück­ge­drängt werden, in denen es mangels Masse zu keiner Eröff­nung des Sanie­rungs­ver­fah­rens kommt. 

Bild: © Anna Blau — BMF