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Artikel zum Thema: Aws

Ener­gie­kos­ten­zu­schuss für Non-Profit-Organisationen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2024 

Mit dem Ziel, dass auch nicht unter­neh­me­risch tätige gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen aus allen Lebens­be­rei­chen wie etwa Kunst und Kultur, Gesund­heit, Pflege, Sport und auch gesetz­lich aner­kann­te Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten ihre Mehr­kos­ten für Energie aufgrund der stark gestie­ge­nen Ener­gie­prei­se in den Jahren 2022 und 2023 ersetzt bekommen, wurde Mitte Jänner 2024 die Richt­li­nie zum Ener­gie­kos­ten­zu­schuss für Non-Profit-Orga­ni­sa­tio­nen ver­öf­fent­licht. Von der För­de­rung (es handelt sich dabei um einen Zuschuss, also um bares Geld) umfasst sind Non-Profit-Orga­ni­sa­tio­nen und Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten, sofern diese nicht unter­neh­me­risch tätig sind (i.S.d. § 2 UStG) und die Gründung am oder vor dem 31.12.2021 erfolgt ist. Aus­ge­schlos­sen sind poli­ti­sche Parteien sowie Kapital- und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, an denen Gebiets­kör­per­schaf­ten mit­tel­bar oder unmit­tel­bar zu mehr als 50 % betei­ligt sind. Falls eine Orga­ni­sa­ti­on nur teil­wei­se nicht unter­neh­me­risch tätig ist, ist die För­de­rung in Form des Ener­gie­kos­ten­zu­schus­ses dennoch möglich, wenn die Ener­gie­kos­ten für den nicht unter­neh­me­ri­schen Bereich geson­dert ermit­telt werden können, weil etwa ein eigener Rech­nungs­kreis besteht.

Der Ener­gie­kos­ten­zu­schuss für Non-Profit-Orga­ni­sa­tio­nen fördert (Energie)Mehrkosten aus betriebs­not­wen­di­gen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen für Strom, Erdgas, Fern­wär­me, Fern­käl­te, Benzin, Diesel, Holz­pel­lets, Hack­schnit­zel und Heizöl. Die Mehr­kos­ten ergeben sich für das Kalen­der­jahr 2022 gegen­über dem Kalen­der­jahr 2021, wobei 30 % der Ener­gie­mehr­kos­ten geför­dert werden. Für das Kalen­der­jahr 2023 werden sogar 50 % der Ener­gie­mehr­kos­ten — gegen­über den Kosten des Jahres 2021 — geför­dert. Keine För­de­rung wird jedoch dann aus­be­zahlt, wenn die För­der­hö­he unter 800 € ausmacht. Die maximale För­de­rung pro begüns­tig­te Orga­ni­sa­ti­on beträgt 500.000 € (d.h. für die Kalen­der­jah­re 2022 und 2023 gemein­sam), wobei ver­bun­de­ne Orga­ni­sa­tio­nen den Maxi­mal­be­trag nur einmal gemein­sam aus­schöp­fen können.

Die Antrag­stel­lung soll über eine von der aws ein­zu­rich­ten­de elek­tro­ni­sche Platt­form erfolgen. Die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der im Antrag ent­hal­te­nen Angaben müssen z.B. von einem Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer bestä­tigt werden. Um die Kosten für die externe Bestä­ti­gung zumin­dest teil­wei­se zu ersetzen, wird bei einem Zuschuss unter 15.000 € pro För­der­pha­se die Aus­zah­lung um 500 € pro För­der­pha­se erhöht. Der Antrag für den Ener­gie­kos­ten­zu­schuss für Non-Profit-Orga­ni­sa­tio­nen für das Kalen­der­jahr 2022 muss spä­tes­tens bis 30. Juni 2024 erfolgen, jener für das Kalen­der­jahr 2023 von 1. Juli 2024 bis spä­tes­tens 31. Dezember 2024.

Bild: © Adobe Stock — Cagkan