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Artikel zum Thema: BFG

Sind Kosten zur Berech­nung der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er abzugsfähig?

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juli 2023 

Ein Steu­er­pflich­ti­ger hatte im Jahr 2014 eine Lie­gen­schaft (Mit­ei­gen­tums­an­teil an einer Lie­gen­schaft) aus dem Pri­vat­ver­mö­gen verkauft und hatte hierauf die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er abzu­füh­ren. Da es sich um ein soge­nann­tes “Alt­grund­stück” handelte, wurde die Berech­nung unter Berück­sich­ti­gung der Pau­schal­me­tho­de des § 30 Abs. 4 Z 2 EStG ermit­telt, wonach die Anschaf­fungs­kos­ten mit 86 % des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses ange­setzt wurden. Wegen geringer Ein­künf­te im Ver­an­la­gungs­jahr wurde für die Abfuhr der Steuer ein Regel­be­steue­rungs­an­trag bean­tragt. Zudem wollte der Steu­er­pflich­ti­ge u.A. die Selbst­be­rech­nungs­kos­ten für die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er, welche von einem Notar berech­net wurde, von der Bemes­sungs­grund­la­ge der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er abziehen. Für die Berech­nung der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er kam wegen der Regel­be­steue­rung nicht der beson­de­re Steu­er­satz, sondern der Tarif­steu­er­satz, zur Anwendung.

Das BFG (GZ RV/1100044/2020 vom 17.2.2023) führte aus, dass in der dama­li­gen Rechts­la­ge des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes ein gene­rel­les Abzugs­ver­bot für Ausgaben nach § 20 Abs. 2 EStG gegolten hat, welche in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang mit Ein­künf­ten stehen, die dem beson­de­ren Steu­er­satz i.Z.m. der ImmoESt unter­lie­gen. Vor­aus­set­zung für das Abzugs­ver­bot war damals also ledig­lich die mögliche Anwend­bar­keit des beson­de­ren Steu­er­sat­zes, sodass selbst bei Anwen­dung der Regel­be­steue­rungs­op­ti­on die Auf­wen­dun­gen im kon­kre­ten Fall nicht abge­zo­gen werden durften. In der aktu­el­len Fassung nach dem StRefG 2015/2016 gilt das Abzugs­ver­bot nur, wenn der beson­de­re Steu­er­satz auch tat­säch­lich zur Anwen­dung gelangt. Da der Beschwer­de­füh­rer aber auch einen Even­tu­al­an­trag stellte, musste sich das BFG auch mit der Frage beschäf­ti­gen, ob die Selbst­be­rech­nungs­kos­ten der ImmoESt (dh, die durch den Notar ange­fal­le­nen Kosten) als Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten Son­der­aus­ga­ben dar­stel­len und steu­er­lich abzugs­fä­hig sind.

Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten sind grund­sätz­lich als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, sofern sie keine Wer­bungs­kos­ten dar­stel­len und die Zahlung an berufs­recht­lich befugte Personen geleis­tet wird. Das BFG hält in diesem Zusam­men­hang fest, dass bei Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten auf die Ver­an­las­sung abzu­stel­len ist. Für die Frage der Abzugs­fä­hig­keit von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten als Betriebs­aus­ga­be bzw. Wer­bungs­kos­ten oder als Son­der­aus­ga­ben ist ent­schei­dend, ob sie der Sphäre der Ein­kom­mens­er­zie­lung oder der Ein­kom­mens­ver­wen­dung zuzu­ord­nen sind. Die Abzugs­fä­hig­keit der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten ist dem Grunde nach nicht auf bestimm­te Steu­er­ar­ten beschränkt. Da die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten im kon­kre­ten Fall mit Ein­künf­ten aus Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen zusam­men­hän­gen, sind sie der Ein­kom­mens­ver­wen­dung zuzu­ord­nen und stellen somit Son­der­aus­ga­ben dar. Vor­aus­set­zung für den Abzug ist weiters, dass sie an berufs­recht­lich befugte Personen geleis­tet werden, wobei hierzu auch Notare und Rechts­an­wäl­te gehören. Folglich waren die gegen­ständ­li­chen Selbst­be­rech­nungs­kos­ten des Notars als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Die übrigen geltend gemach­ten Auf­wen­dun­gen, welche auch dem Abzugs­ver­bot nach § 20 Abs. 2 EStG unter­la­gen, waren mangels Steu­er­be­ra­tungs­cha­rak­ter nicht als Son­der­aus­ga­ben zu klassifizieren.

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