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Artikel zum Thema: BFG

Für den Grup­pen­an­trag müssen die amt­li­chen For­mu­la­re ver­wen­det werden

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2023 

Für die Aufnahme eines Grup­pen­mit­glieds in die steu­er­li­che Unter­neh­mens­grup­pe wird § 9 KStG folgend vor­aus­ge­setzt, dass der Grup­pen­an­trag nach­weis­lich vor Ablauf jenes Wirt­schafts­jah­res jeder ein­zu­be­zie­hen­den inlän­di­schen Kör­per­schaft unter­fer­tigt wird, für das die Zurech­nung des steu­er­lich maß­ge­ben­den Ergeb­nis­ses erstmals wirksam sein soll.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7102169/2022 vom 3. Februar 2023) mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem die Grup­pen­trä­ge­rin am 23.12.2021 einen form­lo­sen Antrag auf Bildung einer Steu­er­grup­pe (alle betei­lig­ten Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten haben den 31. Dezember als Bilanz­stich­tag) gem. § 9 KStG via Finan­zOn­line ein­ge­bracht hat — mittels “Sonstige Anträge”, da in Finan­zOn­line keine eigene Ein­ga­be­mas­ke für einen Grup­pen­an­trag vor­ge­se­hen ist. Seitens des Finanz­amts wurde dar­auf­hin mit einem Män­gel­be­he­bungs­auf­trag reagiert — im End­ef­fekt war dieser jedoch für das Unter­neh­men nicht erfolgs­ver­spre­chend, da trotz Unter­zeich­nung des Grup­pen­an­trags im Februar 2022 und Über­mitt­lung an das Finanz­amt via Ein­schrei­ben eine Grup­pen­bil­dung für das Jahr 2021 nicht mehr möglich war. Die Unter­fer­ti­gung des Grup­pen­an­trags vor Ablauf des ein­zu­be­zie­hen­den Wirt­schafts­jah­res ist nämlich eine mate­ri­el­le Vor­aus­set­zung. Eine ver­spä­te­te Unter­zeich­nung der For­mu­la­re ist daher kein sanier­ba­rer Mangel.

Das BFG betonte in seiner Ent­schei­dung, dass der Antrag auf Bildung einer Unter­neh­mens­grup­pe die Ver­wen­dung amt­li­cher For­mu­la­re vor­aus­setzt. Die amt­li­chen For­mu­la­re für den Grup­pen­an­trag G1, G2 und G4 können nicht online aus­ge­füllt und über­mit­telt werden — sie stehen nur in Papier­form zur Ver­fü­gung. Daher müssen diese For­mu­la­re aus­ge­druckt und im Original unter­zeich­net ein­ge­reicht werden. Die Über­mitt­lung der For­mu­la­re als “Sons­ti­ger Antrag” in Finan­zOn­line ist wir­kungs­los. Laut BFG hätte im vor­lie­gen­den Fall das Finanz­amt auch gar keinen Män­gel­be­he­bungs­auf­trag erlassen dürfen, da der Mangel (der ver­spä­te­ten Unter­zeich­nung) gar nicht mehr hätte behoben werden können.

Für die Praxis bedeutet dies, dass amtliche For­mu­la­re wie etwa der Grup­pen­an­trag mit einer Ori­gi­nal­un­ter­schrift (ein­ge­schrie­ben) per Post zu über­sen­den oder per­sön­lich beim zustän­di­gen Finanz­amt abzu­ge­ben sind. Hingegen ist die Über­mitt­lung via Finan­zOn­line als sons­ti­ges Anbrin­gen laut BFG ein recht­li­ches “Nichts”. Ent­spre­chend einer als Reaktion des BMF auf das BFG-Judikat Ende März 2023 ver­öf­fent­lich­ten Infor­ma­ti­on soll es ebenso möglich sein, For­mu­la­re mittels der Funktion sons­ti­ges Anbrin­gen hoch­zu­la­den, wenn die For­mu­la­re mittels qua­li­fi­zier­ter elek­tro­ni­scher Signatur unter­fer­tigt wurden.

Bild: © Adobe Stock — Jo Panuwat D