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Artikel zum Thema: BFG

Regel­be­darf­sät­ze für Unter­halts­leis­tun­gen für das Kalen­der­jahr 2024 veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2024 

Die Höhe der Unter­halts­leis­tun­gen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regel­mä­ßig auf einem gericht­li­chen Urteil oder Ver­gleich bzw. einer behörd­li­chen Fest­set­zung. In Fällen, in denen eine behörd­li­che Fest­set­zung der Unter­halts­leis­tun­gen nicht vorliegt, sind die Regel­be­darf­sät­ze anzu­wen­den. Die monat­li­chen Regel­be­darf­sät­ze werden jährlich per 1. Jänner ange­passt. Die neuen Regel­be­darf­sät­ze (Durch­schnitts­be­darfs­sät­ze für Unter­halts­leis­tun­gen) — sie sind für steu­er­li­che Belange wie den Unter­halts­ab­setz­be­trag relevant — sind für das gesamte Kalen­der­jahr 2024 her­an­zu­zie­hen (Beträge in € pro Monat):

Alters­grup­pe

Regel­be­darf­sät­ze
für 2024

Vorjahr

0 bis 5 Jahre

340,00

320,00

6 bis 9 Jahre

430,00

410,00

10 bis 14 Jahre

530,00

500,00

15 bis 19 Jahre

660,00

630,00

20 Jahre oder älter

760,00

720,00

Für die Gel­tend­ma­chung des Unter­halts­ab­setz­be­tra­ges (infla­ti­ons­an­ge­passt in 2024 um die volle Infla­ti­ons­ra­te von 9,9 %) von 35,00 € (1. Kind)/52,00 € (2. Kind)/69,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Fol­gen­des: Liegen weder eine behörd­lich fest­ge­leg­te Unter­halts­ver­pflich­tung noch ein schrift­li­cher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestä­ti­gung der emp­fangs­be­rech­tig­ten Person, aus der das Ausmaß des ver­ein­bar­ten Unter­halts und das Ausmaß des tat­säch­lich bezahl­ten Unter­halts her­vor­ge­hen. In allen diesen Fällen steht der Unter­halts­ab­setz­be­trag nur dann für jeden Kalen­der­mo­nat zu, wenn die ver­ein­bar­te Unter­halts­ver­pflich­tung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regel­be­darf­sät­ze nicht unter­schrit­ten werden.

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung des Unter­halts­ab­setz­be­trags war übrigens auch bereits Gegen­stand von Gerichts­ent­schei­dun­gen. Konkret ging es dabei um die zeit­li­che Zuord­nung von Unter­halts­zah­lun­gen (wenn es rück­wir­kend zu betrag­li­chen Ände­run­gen kommt oder zu Voraus- bzw. Nach­zah­lun­gen). Letzt­lich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abfluss­prin­zip beim Unter­halts­ab­setz­be­trag zur Anwen­dung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeut­sa­men Schluss, dass die Unter­halts­leis­tun­gen, zu deren Zahlung man ver­pflich­tet ist, auch tat­säch­lich geleis­tet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Auf­rech­nung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanz­amts nicht zu folgen, wonach der Unter­halts­ab­setz­be­trag nur im Jahr der Zahlung des Unter­halts zustehen würde. Es ist also steu­er­lich von Bedeu­tung, für welches Ver­an­la­gungs­jahr eine Unter­halts­leis­tung geleis­tet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.

Bild: © Adobe Stock — vejaa