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Artikel zum Thema: Dienstfreistellung

Maß­nah­men­pa­ket gegen die Corona-Krise III: Son­der­be­treu­ungs­zeit für Kinderbetreuung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2020 

Bis Ende Mai 2020 soll die Mög­lich­keit bestehen, bis zu drei Wochen eine frei­wil­li­ge, aber bezahlte Dienst­frei­stel­lung (“Son­der­be­treu­ungs­zeit”) für die Betreu­ung von Kindern zu bean­tra­gen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum voll­ende­ten 14. Lebens­jahr gilt, besteht eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung darin, dass die Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung aufgrund behörd­li­cher Maß­nah­men teil­wei­se oder voll­stän­dig geschlos­sen ist, selbst wenn dort eine Betreu­ung wei­ter­hin ange­bo­ten wird. Der Arbeit­ge­ber hat Anspruch auf 1/3 des in der Son­der­be­treu­ungs­zeit gezahl­ten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells