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Artikel zum Thema: Dienstfreistellung

Coro­na­vi­rus: Dienst­frei­stel­lung von Risikogruppen

Bun­des­re­gie­rung schafft Klarheit, welche Risi­ko­grup­pen Anspruch auf Dienst­frei­stel­lung samt Ent­gelt­fort­zah­lung haben.

Beson­de­res Augen­merk muß beim Schutz der Gesund­heit von Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wei­ter­hin jener Gruppe geschenkt werden, die im medi­zi­ni­schen Sinne einem beson­de­ren Anste­ckungs­ri­si­ko aus­ge­setzt ist. Das gilt jetzt umso mehr, als in abseh­ba­rer Zukunft durch die schritt­wei­se Zurück­nah­me der Betriebs­schlie­ßun­gen die Inten­si­tät des wirt­schaft­li­chen Lebens und damit die Häu­fig­keit von Kon­tak­ten wieder zunehmen wird.

Risi­ko­grup­pen von Experten definiert

In den ver­gan­ge­nen Wochen hat eine Exper­ten­grup­pe die beson­de­ren Risi­ko­grup­pen defi­niert und einen Maß­nah­men­ka­ta­log erar­bei­tet. Gestern wurden im Zuge einer Pres­se­kon­fe­renz weitere Details zum beson­de­ren Schutz dieser Gruppe vor­ge­stellt. Vor­be­halt­lich eines ent­spre­chen­den Beschlus­ses im Natio­nal­rat, tritt die Regelung mit 4. Mai in Kraft. 

Die wich­tigs­ten Eckpunkte:

  • Die auf Basis der Kri­te­ri­en der Exper­ten­grup­pe erstell­te Liste von Betrof­fe­nen umfasst öster­reich­weit rund 90.000 Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer.
  • Der Dach­ver­band der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger muss die Beschäf­tig­ten bei indi­vi­du­el­ler Zuge­hö­rig­keit zur Risi­ko­grup­pe informieren
  • Dar­auf­hin beur­tei­len Ärzte die indi­vi­du­el­le Situa­ti­on der Betrof­fe­nen und stellen gege­be­nen­falls ein Risi­koat­test aus. Das Risi­koat­test kann auch ohne vor­lie­gen­dem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben des Dach­ver­bands aus­ge­stellt werden
  • Wenn Arbeit­neh­mer ein Risi­koat­test vorlegen, können Vor­ge­setz­te in den Betrie­ben gemein­sam im Ein­ver­neh­men mit betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men umsetzen. Dafür gilt fol­gen­der Stufenplan: 
    • Es ist zu prüfen, ob es möglich ist, beson­de­re Vor­keh­run­gen am Arbeits­platz im Betrieb umzusetzen.
    • Dort, wo das nicht möglich ist, ist die Arbeit von zuhause zu erledigen.
    • Wenn auch das nicht rea­li­sier­bar ist, greift die völlige Frei­stel­lung von der Arbeitsleistung.
  • Erfreu­lich ist, dass im Falle der Not­wen­dig­keit der voll­stän­di­gen Frei­stel­lung dem Arbeit­ge­ber die Lohn­kos­ten zur Gänze (inkl. der Lohn­ne­ben­kos­ten) von der Sozi­al­ver­si­che­rung ersetzt werden

Auch gültig bei kri­ti­scher Infrastruktur

Die Regelung gilt auch für Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter im Bereich von kri­ti­scher Infra­struk­tur. Eine Kün­di­gung wegen Inan­spruch­nah­me der Dienst­frei­stel­lung kann bei Gericht ange­foch­ten werden. Die Frei­stel­lung von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern, die einer Risi­ko­grup­pe ange­hö­ren, kann bis 31.5.2020 andauern, eine Ver­län­ge­rung ist möglich.

Zur Wahr­neh­mung der Für­sor­ge­pflicht der Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber war es von großer Bedeu­tung, mit der Fest­le­gung der Risi­ko­grup­pe eine klare Vorgabe für die weitere Vor­gangs­wei­se zu erhalten.

Die vor­lie­gen­de Regelung dient sowohl dem best­mög­li­chen Gesund­heits­schutz der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter, aber auch der Ver­hin­de­rung zusätz­li­cher Kosten für die Betriebe. Alle Infor­ma­tio­nen über die nächsten Schritte und die zur Ver­fü­gung ste­hen­den Hilfs­maß­nah­men aktua­li­siert die WKO laufend auf ihrem Coro­na­vi­rus-Info­point.

Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/COVID-19:-Offene-Fragen-bei-Freistellung-von-Risikogruppe.html

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells