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Artikel zum Thema: Differenzbesteuerung

Umsatz­steu­er­be­trugs­be­kämp­fungs­ver­ord­nung (UStBBKV)

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2014 

Ende November 2013 wurde vom BMF eine Ver­ord­nung zur Umsatz­steu­er­be­trugs­be­kämp­fung ver­öf­fent­licht (BGBl. II 369/2013), welche mit 1.1.2014 in Kraft getreten ist. Die Inten­ti­on dieser Regelung ist es, Umsatz­steu­er­aus­fäl­le und Vor­steu­er­be­trugs­vor­gän­ge durch die Aus­wei­tung des Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger) zu unter­bin­den. Folgende Umsätze sind ab 1.1.2014 davon betroffen:

  • Lie­fe­run­gen von Video­spiel­kon­so­len, Laptops und Tablets, sofern das aus­ge­wie­se­ne Entgelt min­des­tens 5.000 € beträgt.
  • Lie­fe­run­gen von Gas und Elek­tri­zi­tät an einen Energiehändler.
  • Über­tra­gung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten.
  • Lie­fe­run­gen von bestimm­ten Metallen. Betrof­fen sind vor allem rohe Edel­me­tal­le wie Dia­man­ten, Gold und Silber sowie Waren aus unedlen Metallen wie Eisen­roh­re oder Drähte aus Alu­mi­ni­um. Nicht unter den Gel­tungs­be­reich der Ver­ord­nung fallen jedoch Erzeug­nis­se wie Schrau­ben, Bolzen, Nieten und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl sowie Haus­halts­ar­ti­kel wie Schwämme oder Putz­lap­pen zum Scheuern und Polieren aus Eisen oder Stahl. Im Ein­zel­fall ist ein Abgleich mit Kapitel 71 und Abschnitt XV der Kom­bi­nier­ten Nomen­kla­tur sowie den im Detail ange­führ­ten Aus­nah­me­po­si­tio­nen in der Ver­ord­nung erfor­der­lich. Nicht in den Anwen­dungs­be­reich fallen auch Umsätze, für welche die Schrott-Umsatz­steu­er­ver­ord­nung oder die Dif­fe­renz­be­steue­rung gilt.

Sofern Zweifel bestehen, ob eine Lie­fe­rung unter die Ver­ord­nung fällt, kann vom Leis­ten­den und vom Leis­tungs­emp­fän­ger ein­ver­nehm­lich davon aus­ge­gan­gen werden, dass es zum Übergang der Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger kommt. Die über­ge­gan­ge­ne Steu­er­schuld ist in Kennzahl 032, die kor­re­spon­die­ren­de Vor­steu­er in Kennzahl 089 in der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung einzutragen.

Aufgrund des Umstan­des, dass der Zeitraum zwischen Ver­öf­fent­li­chung und Anwen­dung der Ver­ord­nung sehr kurz ausfällt, sind in der Praxis in den ersten Monaten Umset­zungs­schwie­rig­kei­ten zu erwarten. Zu beachten ist insbesondere:

Emp­fän­ger der unter die Ver­ord­nung fal­len­den Leis­tun­gen dürfen ab 1.1.2014 keine Rech­nun­gen mit dem Ausweis einer Umsatz­steu­er akzep­tie­ren (es kommt ja zum Übergang der Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger), da diese nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen. Sofern Sie die oben genann­ten Leis­tun­gen erbrin­gen, stellen Sie ab 1.1.2014 keine Umsatz­steu­er in Rechnung, da es ande­ren­falls zur Umsatz­steu­er­schuld kraft Rech­nungs­le­gung kommt!

Gerade bei Branchen (bei­spiels­wei­se Stahl- und Metall­han­del), bei denen geführte Artikel zum Teil unter die Ver­ord­nung und zum Teil nicht in den Anwen­dungs­be­reich für das Reverse-Charge-System fallen und die täglich eine Vielzahl von Rech­nun­gen aus­stel­len, sind ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen in den IT-gestütz­ten Fak­tu­rie­rungs­pro­gram­men zu treffen. 

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