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Artikel zum Thema: Differenzbesteuerung

Eintritt der Buch­füh­rungs­pflicht bei Differenzbesteuerung

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2006 

In der Klienten-Info Februar 2006 wurde bereits auf diese Buch­füh­rungs­pflicht mit Wirkung ab 1. Jänner 2007 hin­ge­wie­sen. Im USt-Pro­to­koll 2005 wird klar gestellt, dass die USt-Bemes­sungs­grund­la­ge der Dif­fe­renz­be­steue­rung nach § 24 UStG (Anti­qui­tä­ten- und KFZ-Handel) nicht für die Ermitt­lung der Buch­füh­rungs­gren­zen gem. § 125 BAO in Frage kommt. Maß­ge­bend sind hiefür vielmehr die Ver­kaufs­prei­se, die gem.§ 24 Abs. 11 Z 1 UStG auf­zeich­nungs­pflich­tig sind.
Da die Buch­füh­rungs­pflicht aber gem. § 125 Abs. 1a UStG erst dann eintritt, wenn der Umsatz in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jahren jeweils € 400.000,- über­stie­gen hat, erhebt sich die Frage nach dem Beginn des Beob­ach­tungs­zeit­rau­mes. Hiezu vertritt das BMF die Rechts­auf­fas­sung, dass die Buch­füh­rungs­pflicht bereits ab 1. Jänner 2007 eintritt, wenn in den zwei vor­an­ge­gan­ge­nen Jahren (2005 und 2006) die Umsatz­gren­ze über­stie­gen wurde. Die vom BMF noch für 2006 gewährte Tole­ranz­gren­ze sollte nämlich ledig­lich bei bestehen­den Unter­neh­men eine rück­wir­ken­de Buch­füh­rungs­pflicht bzw. kurz­fris­ti­ge Umstel­lung der Buch­füh­rung per 1. Jänner 2006 ver­mei­den. Von dieser Regelung betrof­fe­ne Unter­neh­men sollten daher recht­zei­tig die Umstel­lung ihres Rech­nungs­we­sens (Kas­sen­füh­rung, monat­li­che Ver­bu­chung der For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten, Bilan­zie­rung etc.) vorbereiten. 

Bild: © Ewa Walicka ‑Fotolia