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Artikel zum Thema: Differenzbesteuerung

High­lights aus dem Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2009

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2009 

Das kürzlich ver­öf­fent­lich­te Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2009 enthält auch dieses Jahr wieder einige inter­es­san­te Ergeb­nis­se aus dem Steu­er­dia­log zwischen dem BMF (Fach­be­reich für Umsatz­steu­er) und den Finanzämtern:

  • Behand­lung von Solar­strom­an­la­gen auf/neben privaten Eigen­hei­men: Immer häufiger errich­ten Pri­vat­per­so­nen auf oder neben ihren Häusern Solar­strom­an­la­gen (Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen) und speisen den gewon­ne­nen Strom mangels eigener Spei­cher­mög­lich­keit in das öffent­li­che Netz. Der gewon­ne­ne Strom deckt in der Regel dabei nicht den Eigen­be­darf. Umge­kehrt wird der privat benö­tig­te Strom aus dem öffent­li­chen Netz unter Sub­ven­tio­nie­rung durch die öffent­li­che Hand (zurück)gekauft. Es liegt hier nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung keine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor, so dass der Pri­vat­per­son kein Vor­steu­er­ab­zug aus der Errich­tung und dem Betrieb der Anlage zusteht. Begrün­det wird dies damit, dass die Anlage vor­ran­gig aus privaten Motiven und nicht primär zu Erbrin­gung von Leis­tun­gen am Markt betrie­ben wird und Tätig­kei­ten, die ledig­lich der Selbst­ver­sor­gung dienen, keine Unter­neh­mer­ei­gen­schaft begrün­den. Der Verkauf des Stroms an die Elek­tri­zi­täts­ge­sell­schaft ist daher nicht steu­er­bar. Eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit liegt nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung aller­dings dann vor, wenn die erzeugte Strom­men­ge zumin­dest doppelt so groß wie die zum privaten Ver­brauch benö­tig­te Strom­men­ge ist.
  • Tou­ris­ten­ex­port: Bekann­ter­ma­ßen sind soge­nann­te „Tou­ris­ten­ex­por­te“ – neben anderen Vor­aus­set­zun­gen — nur dann von der Umsatz­steu­er befreit, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in der EU hat. Enthält der Rei­se­pass keine Wohn­sitz­an­ga­be, kann der Unter­neh­mer grund­sätz­lich davon ausgehen, dass der Abnehmer in jenem Staat seinen Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, der den Rei­se­pass aus­ge­stellt hat. Ist im Rei­se­pass ein Auf­ent­halts­ti­tel für einen EU-Staat ein­ge­tra­gen, ist von einem Wohnsitz in der EU aus­zu­ge­hen. Erhält der Unter­neh­mer vom Zoll das Formular U 34 rück­über­mit­telt und findet sich dort eine Ein­tra­gung über einen inlän­di­schen Wohnsitz des Abneh­mers, kann er den Umsatz nicht mehr steu­er­frei behan­deln, auch wenn sich bei der Kon­trol­le des Passes zuvor kein Hinweis auf den inlän­di­schen Wohnsitz ergeben hat.
  • Wei­ter­ver­rech­nung von PKW-Kosten: Kraft­fahr­zeu­ge sind umsatz­steu­er­recht­lich regel­mä­ßig nicht Bestand­teil des Unter­neh­mens (daher keine Mög­lich­keit zum Vor­steu­er­ab­zug). Über­lässt ein selb­stän­di­ger Han­dels­ver­tre­ter einem Bran­chen­kol­le­gen gegen Kos­ten­er­satz seinen PKW, so ist das Entgelt aller­dings auch nicht steu­er­bar. Die bisher schon in Rz 1931 der UStR ver­tre­te­ne Ansicht bleibt daher weiter aufrecht.
  • Vor­steu­er­be­rich­ti­gung bei Ver­äu­ße­rung einer GmbH-Betei­li­gung: Geschäfts­lei­ten­de Hol­ding­ge­sell­schaf­ten sind grund­sätz­lich vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt. Fallen im Zusam­men­hang mit Betei­li­gun­gen Kosten an, die auf den Betei­li­gungs­an­satz akti­viert werden und für die ein Vor­steu­er­ab­zug geltend gemacht wird, so ist bei einer unecht steu­er­be­frei­ten Ver­äu­ße­rung inner­halb von fünf Jahren nach dem Anschaf­fungs­zeit­punkt eine ent­spre­chen­de Vor­steu­er­be­rich­ti­gung durch­zu­füh­ren. Betref­fen die Vor­steu­ern laufende Kosten, die nicht als Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung anzu­se­hen sind, ist eine Vor­steu­er­kor­rek­tur nicht erforderlich.
  • Dif­fe­renz­be­steue­rung und Klein­un­ter­neh­mer: Bei Gebraucht­wa­ren­händ­lern kommt regel­mä­ßig die Dif­fe­renz­be­steue­rung zur Anwen­dung (Bemes­sungs­grund­la­ge des Umsatzes ist die Dif­fe­renz zwischen Verkaufs- und Ein­kaufs­preis). Auf die Dif­fe­renz­be­steue­rung kann jedoch bei jedem ein­zel­nen Umsatz ver­zich­tet werden (Option zur Nor­mal­be­steue­rung). Über­schrei­tet der Gebrauch­wa­ren­händ­ler mit den bereits dif­fe­renz­be­steu­er­ten Umsätzen und den regulär zu ver­steu­ern­den Umsätzen die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze von 30.000 € nicht, so kann er von dem Ein­zel­um­satz die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer in Anspruch nehmen, wenn er durch ent­spre­chen­de Rech­nungs­le­gung (Hinweis auf Befrei­ung) auf die Dif­fe­renz­be­steue­rung ver­zich­tet. Beispiel: Umsätze hin­sicht­lich dif­fe­renz­be­steu­er­ter Verkäufe: 15.000 € (94.000 – 76.000, Umsatz­steu­er her­aus­ge­rech­net) und Umsatz ohne Dif­fe­renz­be­steue­rung 8.333 € (10.000 € Ver­kaufs­er­lös, fiktive Umsatz­steu­er her­aus­ge­rech­net). Es ergibt sich somit ein Gesamt­um­satz von 23.333 € und die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze wird nicht über­schrit­ten. Der Ver­kaufs­er­lös von 10.000 € kann daher unter Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung steu­er­frei belassen werden. Durch geschick­te Ver­rech­nung ist daher im Ein­zel­fall Umsatz­steu­er­ver­mei­dung möglich.
  • Inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung, Nachweis der Beauf­tra­gung, Sorg­falts­pflich­ten des Lie­fe­ran­ten: Werden Waren vom Abnehmer oder dessen Beauf­trag­ten in das Gemein­schafts­ge­biet beför­dert („Abhol­fall“), so ist darüber eine schrift­li­che Erklä­rung des Abneh­mers erfor­der­lich. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Han­deln­der dessen Beauf­trag­ter ist. Eine Kopie des Rei­se­pas­ses des Abholers ist als Nachweis allein nicht aus­rei­chend. Geben sich mehrere Personen als Beauf­trag­te des Waren­emp­fän­gers aus, muss der lie­fern­de Unter­neh­mer sich von jedem Ein­zel­nen geeig­ne­te Nach­wei­se für seine Beauf­tra­gung vorlegen lassen. Eine bloß all­ge­mein gehal­te­ne Voll­macht genügt nicht. In der Erklä­rung muss weiters das Bestim­mungs­land sowie der Bestim­mungs­ort der Waren konkret ange­ge­ben werden, ein bloßer Hinweis auf eine Beför­de­rung der Waren in das übrige Gemein­schafts­ge­biet ist nicht aus­rei­chend. Fehlen ord­nungs­ge­mä­ße Nach­wei­se über die Beauf­tra­gung oder Erklä­run­gen i.Z.m. der Waren­be­för­de­rung, ist eine Behand­lung als steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung nicht möglich. Diese Nach­wei­se müssen bereits vor der Aus­hän­di­gung der Waren ein­ge­holt werden, ein Nach­rei­chen im Betriebs­prü­fungs­ver­fah­ren ist nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung nicht möglich (anderer Auf­fas­sung ist aller­dings der UFS – siehe KI vom August 2009, der eine steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung auch bei Nach­ho­lung der Nach­wei­se für möglich hält). 

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