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Artikel zum Thema: Drittland

Vor­steu­er­ver­gü­tung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2020 endet die Frist für die Rück­ver­gü­tung von in Dritt­län­dern (z.B. Schweiz, Türkei) ent­rich­te­ten Vor­steu­er­be­trä­gen. Öster­rei­chi­sche Unter­neh­men, die davon betrof­fen sind, sollten daher recht­zei­tig einen ent­spre­chen­den Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für aus­län­di­sche Unter­neh­mer mit Sitz außer­halb der EU. Diese können bis zum 30.6.2020 einen Antrag auf Rück­erstat­tung der öster­rei­chi­schen Vor­steu­ern für das Jahr 2019 stellen. Die Frist ist nicht ver­län­ger­bar! Zustän­dig für die Anträge ist das Finanz­amt Graz-Stadt (Antrag­stel­lung mit dem Formular U5 und bei erst­ma­li­ger Antrag­stel­lung Fra­ge­bo­gen Verf 18). Belege über die ent­rich­te­te Ein­fuhr­um­satz­steu­er und sämt­li­che Rech­nun­gen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu ver­wech­seln ist der Termin mit der Frist für die Vor­steu­er­ver­gü­tung inner­halb der EU, welche erst am 30. Sep­tem­ber 2020 endet. Anträge für dieses Ver­gü­tungs­ver­fah­ren müssen elek­tro­nisch via Finan­zOn­line ein­ge­bracht werden. Betref­fend Vor­steu­ern für das Jahr 2019 gilt das jeden­falls auch für das Ver­ei­nig­te König­reich, da hier eine Über­gangs­re­ge­lung besteht (siehe auch KI 03/20). Die Anträge auf Vor­steu­er­rück­erstat­tung betref­fend das Ver­ei­nig­te König­reich für das Jahr 2020 müssen übrigens spä­tes­tens bis 31. März 2021 gestellt werden.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia