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Artikel zum Thema: Ehrenamtlich

Steu­er­li­che Neue­run­gen für gemein­nüt­zi­ge Vereine


Sep­tem­ber 2013 

Vereine sind steu­er­lich begüns­tigt wenn sie ihren Statuten ent­spre­chend und tat­säch­lich einen gemein­nüt­zi­gen Zweck ver­fol­gen, bei­spiels­wei­se die För­de­rung von Kunst und Kultur oder Brei­ten­sport. Neben Mit­glieds­bei­trä­gen, Spenden oder Sub­ven­tio­nen stellen Ver­eins­fes­te eine wichtige Mög­lich­keit zur Auf­bes­se­rung der finan­zi­el­len Lage des Vereins dar. Aus steu­er­li­cher Sicht ist jedoch Vorsicht geboten, da ein Ver­eins­fest bei ent­spre­chen­dem Ausmaß der wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gung die Gemein­nüt­zig­keit und damit steu­er­li­che Begüns­ti­gung des gesamten Vereines gefähr­den kann. Grund­sätz­lich ist bei wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten gemein­nüt­zi­ger Vereine zwischen dem unent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb, dem ent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb und dem begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Geschäfts­be­trieb zu unter­schei­den. Während der unent­behr­li­che Hilfs­be­trieb („Zweck­ver­wirk­li­chungs­be­trieb“) unmit­tel­bar dem Errei­chen des Ver­eins­zwecks dient (z.B. Sport­ver­an­stal­tung eines Sport­ver­eins) und die dabei erziel­ten Ein­nah­men steu­er­frei sind, sind jene Ein­nah­men aus dem ent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb zu ver­steu­ern (Kör­per­schaft­steu­er aber keine Umsatz­steu­er). Ver­gleich­ba­res gilt für den kör­per­schaft- und umsatz­steu­er­pflich­ti­gen begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Geschäfts­be­trieb (z.B. Betrieb einer Kantine), wobei hier zusätz­lich zur Steu­er­pflicht auch die Gemein­nüt­zig­keit des Vereins verloren gehen kann und in Folge der Verein in allen Berei­chen steu­er­pflich­tig wird. Abhilfe schafft in solchen Fällen ein Antrag auf Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung, durch die sicher­ge­stellt werden kann, dass trotz Vor­lie­gen eines begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Geschäfts­be­triebs die steu­er­li­che Begüns­ti­gung des Vereins wei­ter­be­steht. Bei Umsätzen unter 40.000 € im Ver­an­la­gungs­zeit­raum wird die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung auto­ma­tisch erteilt. Der Antrag auf Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung kann auch nach­träg­lich gestellt werden.

Der War­tungs­er­las­ses 2013 für die Ver­eins­richt­li­ni­en bringt ins­be­son­de­re rund um das Ver­eins­fest steu­er­li­che Neue­run­gen für gemein­nüt­zi­ge Vereine. Die Ände­run­gen gelten bereits für die Ver­an­la­gung 2013.

Abgren­zung zwischen großem und kleinem Vereinsfest

Die Abgren­zung zwischen großem und kleinem Ver­eins­fest ist steu­er­lich von Bedeu­tung, da es sich entweder um einen ent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb (kleines Ver­eins­fest) oder um einen begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Geschäfts­be­trieb (großes Ver­eins­fest) handelt. Bei der Zuord­nung ist nicht auf die Anzahl der Ver­eins­fest­be­su­cher abzu­stel­len, wohl aber auf bestimm­te Kri­te­ri­en, welche kumu­la­tiv erfüllt sein müssen, um als kleines Ver­eins­fest zu gelten. Die Grund­vor­aus­set­zung, dass das Fest aus­schließ­lich von den Ver­eins­mit­glie­dern getragen wird, zeigt sich z.B. darin, dass Orga­ni­sa­ti­on und Planung aus­schließ­lich von Ver­eins­mit­glie­dern oder deren nahen Ange­hö­ri­gen durch­ge­führt werden. Ver­gleich­ba­res gilt für die bei dem Ver­eins­fest ver­ab­reich­te Ver­pfle­gung, welche auch ein beschränk­tes Angebot nicht über­schrei­ten darf. Schäd­lich für ein kleines Ver­eins­fest ist überdies, wenn die Ver­pfle­gung durch den Betrieb eines Ver­eins­mit­glieds oder dessen nahen Ange­hö­ri­gen über­nom­men wird. Etwaige Musik­dar­bie­tun­gen bzw. Unter­hal­tungs­ein­la­gen dürfen nur von Ver­eins­mit­glie­dern durch­ge­führt werden oder von regio­na­len Künst­lern, welche der breiten Masse – durch Film, Fern­se­hen oder Radio — nicht bekannt sind. Als kleines Ver­eins­fest gelten solche Ver­an­stal­tun­gen (z.B. Faschings­ball oder Som­mer­fest) so lange, bis sie im Kalen­der­jahr ins­ge­samt einen Zeitraum von 48 Stunden nicht über­stei­gen. Darüber hin­aus­ge­hen­de Fes­ti­vi­tä­ten bzw. solche, bei denen auch nur eines dieser Kri­te­ri­en nicht erfüllt ist, führen zu einem begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Geschäfts­be­trieb in Form eines großen Ver­eins­fests.

Pau­scha­le Betriebs­aus­ga­ben für ehren­amt­lich tätige Vereinsmitglieder

Die Mit­glie­der gemein­nüt­zi­ger Vereine stellen häufig ihre Zeit sowie Arbeits­kraft für den Verein zur Ver­fü­gung (z.B. für die Orga­ni­sa­ti­on eines Ver­eins­fes­tes). Bei wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gun­gen in Form eines unent­behr­li­chen oder ent­behr­li­chen Hilfs­be­trie­bes konnten schon bisher für diese Arbeits­leis­tun­gen frei­wil­li­ger Mit­ar­bei­ter 20% der Net­to­ein­nah­men pauschal als Betriebs­aus­ga­be ange­setzt werden. Darüber hinaus können noch durch Belege nach­ge­wie­se­ne Auf­wen­dun­gen für Arbeits­leis­tun­gen von Ver­eins­mit­glie­dern als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden. Neu ist nun aller­dings, dass dieser 20%ige Pau­schal­be­trag auch bei der Gewinn­ermitt­lung von begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Geschäfts­be­trie­ben und somit beim großen Ver­eins­fest gilt, sofern eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung auto­ma­tisch vorliegt (bei Umsätzen unter 40.000 €) oder erteilt wird. Neben der Arbeits­leis­tung sind bei Ver­eins­fes­ten typi­scher­wei­se auch Auf­füh­rungs­ent­gel­te (z.B. AKM), Kosten für Wer­be­maß­nah­men oder die Kosten des Waren­ein­kaufs Betriebsausgaben.

Erhöhung des Frei­be­trags auf 10.000 €

Begin­nend mit der Ver­an­la­gung 2013 beträgt aufgrund gesetz­li­cher Ände­run­gen der Frei­be­trag für begüns­tig­te Zwecke 10.000 € statt bisher 7.300 €. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann der nicht ver­brauch­te Teil des Frei­be­trags in das Fol­ge­jahr vor­ge­tra­gen werden. Für Ver­eins­fes­te bedeutet dies, dass der positive Saldo aus den Gewinnen bzw. Ver­lus­ten aus allen Ver­eins­fes­ten eines Jahres erst nach Berück­sich­ti­gung des erhöhten Frei­be­trags zu ver­steu­ern ist.

Gemein­sa­me Ver­an­stal­tung mit Gastwirten 

Wird ein Ver­eins­fest eines gemein­nüt­zi­gen Vereins gemein­sam mit einem Gastwirt durch­ge­führt, so stellt dies für den Verein übli­cher­wei­se einen begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Geschäfts­be­trieb dar. Für die Bean­tra­gung der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung ist wesent­lich, ob die Ver­an­stal­tung in Form einer mit­un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit zwischen Verein und Gastwirt betrie­ben wird. Liegt eine mit­un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor, so ist der mit der Ver­an­stal­tung erzielte Umsatz nicht auf Verein und Gastwirt auf­zu­tei­len, sodass bei einem Gesamt­um­satz über 40.000 € der Verein einen Antrag auf Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung stellen muss. Güns­ti­ge­re Kon­se­quen­zen ergeben sich hingegen, wenn der Verein die Ver­an­stal­tung alleine (d.h. keine mit­un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit) in den Räum­lich­kei­ten des Gast­wir­tes durch­führt und die Ver­pfle­gung nicht vom Verein, sondern vom Gastwirt über­nom­men wird. Bei­spiels­wei­se ist dies der Fall, wenn die Ver­an­stal­tungs­gäs­te von der Spei­se­kar­te des Gast­wir­tes bestel­len können. Für die 40.000 € Umsatz­gren­ze sind dann nur die eigenen Umsätze des gemein­nüt­zi­gen Vereines relevant, nicht aber jene des Gast­wir­tes aus dem Verkauf von Speisen und Getränken. 

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