News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Ehrenamtlich

Nied­ri­ge­res Haf­tungs­ri­si­ko für ehren­amt­lich tätige Rech­nungs­prü­fer eines Vereins

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

November 2015 

In Öster­reich erfreuen sich Vereine, z.B. Sport­ver­ei­ne oder Kul­tur­ver­ei­ne, schon seit jeher großer Beliebt­heit. Ins­be­son­de­re bei kleinen Vereinen sind die Organe des Vereins (Obmann, Kassier, Rech­nungs­prü­fer usw.) von Ver­eins­mit­glie­dern besetzt, welche diese Aufgaben ehren­amt­lich und somit unent­gelt­lich über­neh­men. Mit der Ver­eins­ge­setz Novelle-2011 ist es zu Haf­tungs­er­leich­te­run­gen für ehren­amt­lich tätige Rech­nungs­prü­fer gekommen.

Jeder Verein hat zumin­dest 2 Rech­nungs­prü­fer zu bestel­len, deren Haupt­auf­ga­be es ist, die Finanz­ge­ba­rung des Vereins in Hinblick auf die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Rech­nungs­le­gung und die sta­tu­ten­mä­ßi­ge Ver­wen­dung der Mittel, inner­halb von vier Monaten ab Erstel­lung der Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung zu prüfen. Sie haben die Ord­nungs­mä­ßig­keit zu bestä­ti­gen bzw. auf Mängel hin­zu­wei­sen wie auch auf unge­wöhn­li­che Ein­nah­men oder Ausgaben (ins­be­son­de­re Insich­ge­schäf­te) ein­zu­ge­hen. Die Prüfung der Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung durch (ehren­amt­li­che) Rech­nungs­prü­fer lässt auf kleine bzw. mit­tel­gro­ße Vereine schlie­ßen, da Vereine, die in zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Rech­nungs­jah­ren gewöhn­li­che Ein­nah­men oder Ausgaben von mehr als 1 Mio. € auf­wei­sen, einen Jah­res­ab­schluss auf­stel­len müssen. Sofern sogar Ein­nah­men oder Ausgaben i.H.v. 3 Mio. € vor­lie­gen oder die jährlich gesam­mel­ten Spenden 1 Mio. € über­stei­gen, ist eine Abschluss­prü­fung durch einen Abschluss­prü­fer ver­pflich­tend. Der regel­mä­ßig gegen Entgelt tätige Abschluss­prü­fer über­nimmt dann die Aufgaben der Rech­nungs­prü­fer.

Haftung gegen­über dem Verein und gegen­über Dritten

Wenn Organe eines Vereins bei der Ausübung ihrer Aufgaben einen Schaden ver­ur­sa­chen, können sie grund­sätz­lich intern, d.h. gegen­über dem Verein, als auch extern (z.B. gegen­über Dritten, die auf die ord­nungs­ge­mä­ße Führung des Vereins ver­trau­en) per­sön­lich haften. Damit nicht schon jede kleine Unacht­sam­keit oder gar purer Zufall zur Haftung führen, ist das Ausmaß der Vor­werf­bar­keit des fehl­ba­ren Ver­hal­tens für die Haftung ent­schei­dend. Dieses ist wiederum auch von der Sorgfalt, den Fähig­kei­ten und Kennt­nis­sen des Organs und auch von der Größe des Vereins (und indirekt von der erwar­te­ten Pro­fes­sio­na­li­tät des Auf­tre­tens) abhängig.

Nunmehr haftet ein unent­gelt­lich agie­ren­der Rech­nungs­prü­fer dem Verein gegen­über (und somit intern) nur bei Vorsatz oder großer Fahr­läs­sig­keit, es sei denn, es ist etwas anderes ver­ein­bart oder in den Statuten des Vereins fest­ge­legt. Gegen­über Dritten ist die Aus­gangs­si­tua­ti­on kom­ple­xer, da eine Ein­schrän­kung der Haftung nicht zu Lasten von Dritten (z.B. von Gläu­bi­gern des Vereins) gehen soll. Folglich besteht die per­sön­li­che Haftung des Rech­nungs­prü­fers gegen­über Dritten vor allem bei Vorsatz oder grob fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten.

Bei leichter Fahr­läs­sig­keit besteht die Haftung des Rech­nungs­prü­fers grund­sätz­lich auch, er kann sich jedoch gegen­über dem Verein regres­sie­ren bzw. die Abde­ckung durch eine Organ oder Manager Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Vereins verlangen.

Bild: © webdata — Fotolia