News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Eigenkapital

Ände­run­gen der UGB-Geldflussrechnung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2020 

Für die Bericht­erstat­tung von Unter­neh­men, die nach UGB bilan­zie­ren, ist die Geld­fluss­rech­nung sowohl für die finan­zi­el­len Leis­tungs­in­di­ka­to­ren im Lage­be­richt zum Jah­res­ab­schluss als auch als ver­pflich­ten­der Bestand­teil des Kon­zern­ab­schlus­ses relevant. Im Lage­be­richt zum Jah­res­ab­schluss sind zumin­dest die Teil­ergeb­nis­se der Geld­fluss­rech­nung anzu­ge­ben. Der Kon­zern­ab­schuss hat zwingend eine voll­stän­di­ge Kon­zern­geld­fluss­rech­nung zu beinhalten.

Beinahe unbe­merkt von der Praxis wurde das hierfür rele­van­te Fach­gut­ach­ten zur UGB-Geld­fluss­rech­nung im April 2019 über­ar­bei­tet. Die fol­gen­den Punkte sollten von den bilan­zie­ren­den Unter­neh­men unbe­dingt beachtet werden.

  • In der Praxis nehmen die Bedeu­tung und der Umfang von Cash-Pooling-Ver­ein­ba­run­gen laufend zu. For­de­run­gen gegen­über ver­bun­de­nen Unter­neh­men aus Cash-Pooling-Ver­ein­ba­run­gen sind bei der Geld­fluss­rech­nung nur dann in den Fonds der flüs­si­gen Mittel auf­zu­neh­men, wenn ein unbe­ding­ter Anspruch auf sofor­ti­ge Umwand­lung in Geld besteht. Sofern ein solcher Anspruch nicht besteht, sind die Ver­än­de­run­gen der Cash-Pooling-For­de­run­gen im Netto-Geld­fluss aus der Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit auszuweisen.
  • Nicht zah­lungs­wirk­sa­me Inves­ti­ti­ons- und Finan­zie­rungs­vor­gän­ge wie z.B. Umwand­lun­gen von Fremd­ka­pi­tal in Eigen­ka­pi­tal, Kapi­tal­erhö­hun­gen aus Gesell­schafts­mit­teln oder Finan­zie­rungs­lea­sing sind wie schon bisher nicht in die Geld­fluss­rech­nung auf­zu­neh­men.
  • Der Ausweis von Ein­zah­lun­gen aus Beteiligungs‑, Zinsen- und Wert­pa­pie­rer­trä­gen erfolgte in der Praxis bisher über­wie­gend im Netto-Geld­fluss aus der betrieb­li­chen Tätig­keit. Im über­ar­bei­te­ten Fach­gut­ach­ten ist nunmehr explizit geregelt, dass diese Ein­zah­lun­gen zwingend im Netto-Geld­fluss aus der Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit dar­zu­stel­len sind.
  • Auch der Ausweis von Aus­zah­lun­gen für Zin­sen­auf­wen­dun­gen erfolgte bislang im Netto-Geld­fluss aus der betrieb­li­chen Tätig­keit. Aufgrund des über­ar­bei­te­ten Fach­gut­ach­tens sind diese Aus­zah­lun­gen nunmehr stets dem Netto-Geld­fluss aus der Finan­zie­rungs­tä­tig­keit zuzu­ord­nen.

Aufgrund der dar­ge­stell­ten Ände­run­gen zur derzeit weit ver­brei­te­ten Praxis, die in wesent­li­chen Teilen auf dem bis­he­ri­gen Fach­gut­ach­ten beruhte, wird es bei Unter­neh­men mit höherer Fremd­fi­nan­zie­rung zu einer Ver­bes­se­rung des Netto-Geld­flus­ses aus der betrieb­li­chen Tätig­keit und zu einer Belas­tung des Netto-Geld­flus­ses aus der Finan­zie­rungs­tä­tig­keit kommen. Bei Unter­neh­men mit aus­schüt­tungs­kräf­ti­gen Toch­ter­un­ter­neh­men bzw. mit ren­di­te­star­ken finan­zi­el­len Inves­ti­tio­nen wird sich hingegen eine Ver­schlech­te­rung des Netto-Geld­flus­ses aus der betrieb­li­chen Tätig­keit und eine Erhöhung des Netto-Geld­flus­ses aus der Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit ergeben.

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia