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Artikel zum Thema: Eigenkapitalquote

Leasing- oder Kre­dit­fi­nan­zie­rung von Investitionen

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

April 2005 

Inves­ti­ti­ons- und Finan­zie­rungs­ent­schei­dun­gen gehören zu den wich­tigs­ten Unter­neh­mer­ent­schei­dun­gen. Bei der (Fremd-) Finan­zie­rung von Inves­ti­tio­nen stellt sich regel­mä­ßig die Frage zwischen “Leasing” oder “kre­dit­fi­nan­zier­tem Kauf”.

Gleich vorab: Ein Patent­re­zept gibt es nicht, die Ent­schei­dung muss immer anhand der Umstände des kon­kre­ten Ein­zel­falls getrof­fen werden, wobei quan­ti­ta­ti­ve Rechen­mo­del­le (ins­be­son­de­re Bar­wert­be­rech­nun­gen) gute Dienste leisten können. Zu bedenken ist aber auch, dass neben rein mone­tä­ren Ein­fluss­grö­ßen auch weitere Faktoren (etwa zusätz­li­che Ser­vice­leis­tun­gen, Rück­ga­be­rech­te etc) eine ent­schei­den­de Rolle spielen. Der vor­lie­gen­de Beitrag soll daher wesent­li­che Unter­schie­de und Ein­fluss­fak­to­ren kurz gegen­über­stel­len und jene Aspekte beleuch­ten, die bei der Finan­zie­rungs­ent­schei­dung mit­be­dacht werden sollten.

“Die Aspekte bei der Finan­zie­rungs­ent­schei­dung sind vielfältig”

Eigen­tums­ver­hält­nis­se:

Beim Leasing bleibt der Lea­sing­ge­ber zivil­recht­li­cher Eigen­tü­mer, dem Lea­sing­neh­mer wird ein Nut­zungs­recht ein­ge­räumt. Beim Kre­dit­kauf wird hingegen der Käufer zivil­recht­li­cher Eigen­tü­mer. Da Lea­sing­ver­trä­ge im Grunde weit­ge­hend frei gestalt­bar sind, ist es aber möglich, dem Lea­sing­neh­mer zumin­dest in wirt­schaft­li­cher Weise eine eigen­tü­mer­ähn­li­che Stellung zu ver­schaf­fen, so dass mate­ri­ell wenig Unter­schie­de bestehen.

Bilan­zie­rung und Basel II

Beim Leasing hat der Lea­sing­neh­mer den Gegen­stand nicht als Anla­ge­ver­mö­gen zu bilan­zie­ren, es scheint daher auch keine Lea­sing­ver­bind­lich­keit in der Bilanz auf. Im Gegen­satz dazu wird beim Kre­dit­kauf der Gegen­stand als Anla­ge­ver­mö­gen bilan­ziert und auf der Pas­siv­sei­te eine Ver­bind­lich­keit gegen­über der Bank aus­ge­wie­sen. Leasing wird in Hinblick auf Basel II oft als vor­teil­haft betrach­tet, da die Eigen­ka­pi­tal­quo­te nicht belastet wird und somit mög­li­cher­wei­se eine Ver­schlech­te­rung der Kre­dit­kon­di­tio­nen ver­mie­den werden kann. Aller­dings ist zu berück­sich­ti­gen, dass mit­tel­gro­ße und große Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Anhang Angaben über die finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen aus Lea­sing­ge­schäf­ten (nur Sach­an­la­ge­ver­mö­gen) machen müssen und ein geübter Bilanz­le­ser daher sehr wohl über bestehen­de lang­fris­ti­ge Ver­pflich­tun­gen bescheid weiß. Weiters ist zu bedenken, dass neben der Eigen­mit­tel­quo­te auch ope­ra­ti­ve Cashflow-Kenn­zah­len (und zwar solche vor Inves­ti­tio­nen oder Tilgung von Krediten) bei der Vergabe von Ratings eine große Rolle spielen. Während die Lea­sing­ra­ten (als Miet­auf­wand) den Cashflow unmit­tel­bar belasten, wird beim Kre­dit­kauf der Cashflow nur im Ausmaß der Zinsen redu­ziert, Til­gun­gen fließen nicht in den ope­ra­ti­ven Cashflow ein.

“Die Finan­zie­rungs­ent­schei­dung hat unmit­tel­ba­ren Einfluss auf den Cashflow Ihres Unternehmens”

Steuern und Gebühren

Beim Lea­sing­ge­schäft sind die Lea­sing­ra­ten im Regel­fall in voller Höhe steu­er­lich abzugs­fä­hig (ope­ra­ting lease). Beson­der­hei­ten bestehen beim KFZ-Leasing sowie bei Lea­sing­kon­struk­tio­nen bei denen der Lea­sing­neh­mer wirt­schaft­li­cher (nicht zivil­recht­li­cher) Eigen­tü­mer wird. Die steu­er­li­chen Zurech­nungs­vor­schrif­ten sollten daher zur Sicher­heit vorab mit Ihrem Wirt­schafts­treu­hän­der abge­klärt werden. Inves­ti­ti­ons­be­güns­ti­gun­gen (wie zB in der Ver­gan­gen­heit die Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie oder den IFB) kann der Lea­sing­neh­mer jedoch in aller Regel nicht geltend machen.

Beim Kre­dit­kauf kann der Käufer die Kre­dit­zin­sen und die Inves­ti­ti­ons­kos­ten in Form von (mehr­jäh­ri­gen) Abschrei­bun­gen absetzen. Mögliche Inves­ti­ti­ons­be­güns­ti­gun­gen kann der Käufer eben­falls in Anspruch nehmen. 

Hin­sicht­lich der umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung bestehen keine Unterschiede.

Beim Vor­teil­haf­tig­keits­ver­gleich sind auch Gebühren zu beachten. Beim Kre­dit­kauf fällt 0,8% Kre­dit­ge­bühr an. Beim Leasing muss bei befris­te­ten Lea­sing­ver­trä­gen eine 1%ige Bestands­ge­bühr von der Summe der Lea­sing­ra­ten inklu­si­ve Umsatz­steu­er (maximal jedoch in Höhe des acht­zehn­fa­chen Jah­res­wer­tes) ein­kal­ku­liert werden. Bei unbe­fris­te­ten Ver­trä­gen beträgt die Bestands­ge­bühr 1% vom drei­fa­chen Jah­res­wert der Lea­sing­ra­ten inklu­si­ve Umsatzsteuer. 

Fazit: Fest steht, dass die Frage ob Leasing oder Kre­dit­kauf nicht nur anhand ein­zel­ner Para­me­ter ent­schie­den werden kann. Der Finan­zie­rungs­ent­schei­dung sollte eine umfang­rei­che Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung vor­an­ge­hen und die Vor­teil­haf­tig­keit mit Hilfe von Inves­ti­ti­ons­re­chen­mo­del­len ermit­telt werden. Ihr Wirt­schafts­treu­hän­der verfügt dabei neben den steu­er­li­chen Fach­kennt­nis­sen auch über das not­wen­di­ge betriebs­wirt­schaft­li­che Know-how und kann aufgrund seiner Erfah­rung sicher­lich wert­vol­le Anre­gun­gen geben.

Bild: © dusk — Fotolia