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Artikel zum Thema: Einreichungsfrist

Elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses per 30.9.2017

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2017 

Die ver­pflich­ten­de Form der elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung beim Fir­men­buch­ge­richt hat für Jah­res­ab­schlüs­se zum 31.12.2016 per 30.9.2017 zu erfolgen. Davon betrof­fen sind Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und ver­deck­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (ins­be­son­de­re GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanz­stich­tag 70.000 € über­schrit­ten haben. Bei ent­spre­chen­den Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Ein­rei­chung in Papier­form möglich. Keine Offen­le­gungs­pflicht besteht für Ein­zel­un­ter­neh­mer und “normale” Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Die Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses dürfen nicht nur Wirt­schafts­treu­hän­der sondern auch u.a. Bilanz­buch­hal­ter, Selb­stän­di­ge Buch­hal­ter, Rechts­an­wäl­te, Notare sowie ver­tre­tungs­be­fug­te Organ­wal­ter des Unter­neh­mens vor­neh­men. Mit der elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung sind Gebühren ver­bun­den. Bei nicht ord­nungs­ge­mä­ßer und somit auch bei ver­spä­te­ter Ein­rei­chung drohen Zwangs­stra­fen.

Die Strafen bei ver­spä­te­ter Ein­rei­chung betref­fen die Gesell­schaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Begin­nend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jah­res­ab­schluss wei­ter­hin nicht ein­ge­reicht wird. Organe von mit­tel­gro­ßen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sogar 4.200 €.

Für kleine GmbHs — das sind Gesell­schaf­ten, die min­des­tens zwei der drei Merkmale (Bilanz­sum­me 5 Mio. €, Umsatz­er­lö­se 10 Mio. €, bis 50 Arbeit­neh­mer im Jah­res­durch­schnitt) nicht über­schrei­ten, ist es durch das Rech­nungs­le­gungs­än­de­rungs­ge­setz 2014 zu Anpas­sun­gen bei den Offen­le­gungs­er­for­der­nis­sen des Jah­res­ab­schlus­ses gekommen. Das Form­blatt Offen­zu­le­gen­der Anhang für kleine GmbHs (Anlage 2 der UGB-VO) beinhal­tet für Geschäfts­jah­re, die ab dem 1.1.2016 begonnen haben, nunmehr folgende Ände­run­gen bzw. neue Inhalte.

  • Wegfall des Punkts “Abwei­chung auf Grund der für einen Geschäfts­zweig vor­ge­schrie­be­nen Gliederung”.
  • “Bilan­zie­rungs- und Bewer­tungs­me­tho­den”. Bisher musste hier nur das Abwei­chen von den gewähl­ten Bilan­zie­rungs­me­tho­den dar­ge­stellt werden. Nunmehr sind sämt­li­che im Anhang dar­ge­stell­ten Bilan­zie­rungs- und Bewer­tungs­me­tho­den anzu­füh­ren und offenzulegen.
  • Neu: “Abschrei­bung Geschäfts(Firmen)wert”.
  • Neu: “Wesent­li­che Ertrags- oder Aufwandsposten”.
  • Neu: “Aktive latente Steuern”.
  • Wegfall von
  • “Nicht aus­ge­wie­se­ne stille Einlagen”,
  • “Betei­li­gun­gen”,
  • “Unbe­schränk­te Haftung”,
  • “Geschäfts­füh­rung und Aufsichtsrat”,
  • “Unter­las­se­ne Angaben”,
  • “Finanz­in­stru­men­te über Zeitwert”.

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia