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Artikel zum Thema: EuGH

Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2022 beschlos­sen — wesent­li­che Neue­run­gen im Überblick

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2022 

Anfang Juli ist das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz (AbgÄG) 2022 im Natio­nal­rat beschlos­sen worden. Nach­fol­gend sollen wesent­li­che Neue­run­gen bzw. Ände­run­gen über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt werden.

Anpas­sun­gen bei der Forschungsprämie

Die For­schungs­prä­mie fördert Auf­wen­dun­gen für For­schung und expe­ri­men­tel­le Ent­wick­lung und beträgt seit 1.1.2018 14 %. Durch das AbgÄG 2022 kommt es zu Ände­run­gen hin­sicht­lich Unter­neh­mer­lohn, Antrags­frist und Teil­aus­zah­lung, welche beson­ders für kleine Unter­neh­men und Start-ups inter­es­sant sind. Grund­sätz­lich sind Löhne und Gehälter, unmit­tel­ba­re Auf­wen­dun­gen und Inves­ti­tio­nen, Finan­zie­rungs­auf­wen­dun­gen und damit zusam­men­hän­gen­de Gemein­kos­ten för­der­fä­hig und somit Teil der Bemes­sungs­grund­la­ge für die For­schungs­prä­mie (steu­er­freie För­de­run­gen sind in Abzug zu bringen). Nunmehr kann zusätz­lich ein fiktiver Unter­neh­mer­lohn die Bemes­sungs­grund­la­ge erwei­tern, wobei der fiktive Unter­neh­mer­lohn für Ein­zel­un­ter­neh­mer, Mit­un­ter­neh­mer und unent­gelt­lich tätige Gesell­schaf­ter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft möglich ist. Ein fiktiver Unter­neh­mer­lohn kann freilich nur dann ange­setzt werden, wenn bisher für die Tätig­keit des Unter­neh­mers kein Lohn bzw. Gehalt ver­rech­net wurde, weil diese Kom­po­nen­te ansons­ten sowieso in der Bemes­sungs­grund­la­ge ent­hal­ten wäre. Der fiktive Unter­neh­mer­lohn beträgt 45 € pro Tätig­keits­stun­de i.Z.m. For­schung & Ent­wick­lung und ist mit 77.400 € pro Person und Wirt­schafts­jahr gede­ckelt. Die geleis­te­ten Stunden müssen mittels Zeit­auf­zeich­nung und aus­sa­ge­kräf­ti­ger Beschrei­bung nach­ge­wie­sen werden — eine solch expli­zi­te Nach­weis­pflicht war bisher kein Thema im Rahmen der For­schungs­prä­mie. Der fiktive Unter­neh­mer­lohn kann erstmals für Anträge nach dem 30.6.2022 geltend gemacht werden und betrifft die For­schungs­prä­mie für das Kalen­der­jahr 2022.

Bei der Antrags­frist zur Gel­tend­ma­chung der For­schungs­prä­mie galt bisher, dass der Antrag auf For­schungs­prä­mie (Formular E 108c) spä­tes­tens bis zum Eintritt der Rechts­kraft des betref­fen­den ESt‑, KöSt- bzw. Fest­stel­lungs­be­scheids gestellt werden kann. Hin­ter­grund dieser Regelung ist mitunter, dass die Prüfung des Antrags zur For­schungs­prä­mie mit der Prüfung der Steu­er­erklä­rung ver­bun­den werden kann. In der Praxis stellt sich dabei jedoch oftmals das Problem, dass die For­schungs­prä­mi­en­an­trä­ge aufgrund der Quo­ten­re­ge­lung früher als die Steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht werden. Durch das AbgÄG 2022 wird die Antrags­frist für die For­schungs­prä­mie von der Steu­er­ver­an­la­gung (Rechts­kraft der Beschei­de) ent­kop­pelt. Die Antrags­frist für die For­schungs­prä­mie beginnt nach Ende des rele­van­ten Wirt­schafts­jah­res und ist vier Jahre lang möglich — dies gilt bereits für die For­schungs­prä­mie 2022 (Anträge nach dem 30.6.2022). Für Regel­wirt­schafts­jah­re endet die Frist mit Ablauf des vierten Kalen­der­jah­res; bei einem abwei­chen­den Wirt­schafts­jahr mit Ablauf von vier Jahren, bemessen vom jewei­li­gen Bilanz­stich­tag. Übrigens können die Anträge auf Gel­tend­ma­chung der For­schungs­prä­mie künftig aus­schließ­lich via Finan­zOn­line gestellt werden.

Die dritte maß­geb­li­che Änderung im Bereich der For­schungs­prä­mie beruht auf der Pro­ble­ma­tik, dass For­schungs­prä­mi­en­an­trä­ge typi­scher­wei­se mehrere For­schungs­pro­jek­te oder ‑schwer­punk­te umfassen und es bei der Aus­zah­lung der Prämie zu Ver­zö­ge­run­gen kommen kann, wenn dem Antrag nicht sofort voll­in­halt­lich ent­spro­chen wird. Nunmehr wurde die Mög­lich­keit eines Teil­ab­spruchs und damit einer Teil­aus­zah­lung in Bezug auf den unstrit­ti­gen Teil des Antrags geschaf­fen. Eine Teil­aus­zah­lung erfolgt auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen und ist im Ermessen der Abga­ben­be­hör­de. Unstrit­ti­ge Teile sind abgrenz­ba­re Sach­ver­hal­te wie etwa For­schungs­pro­jek­te und/oder For­schungs­schwer­punk­te, nicht aber einzelne Rechts­fra­gen oder Sachverhaltsteile.

Steu­er­be­frei­ung für Photovoltaikanlagen

Aus der Ein­spei­sung von elek­tri­scher Energie aus Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen in das öffent­li­che Netz resul­tie­ren steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb. Nunmehr wurde eine Steu­er­be­frei­ung für kleinere Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ab der Ver­an­la­gung 2022 geschaf­fen (da nur private Anlagen und die Eigen­ver­sor­gung begüns­tig werden, nicht aber gewerb­li­che Zwecke, ist die Befrei­ung auf Anlagen mit einer Eng­pass­leis­tung von 25 Kilowatt Peak (kWp) beschränkt), sodass Ein­künf­te aus der Ein­spei­sung von höchs­tens 12.500 kWh Strom aus Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen steu­er­frei sind. Wird diese Schwelle über­schrit­ten, so gilt die Befrei­ung anteilig i.S. eines Freibetrags.

Öffi-Ticket und Pendlerpauschale

Selb­stän­di­ge können nunmehr 50 % der Ausgaben für Jahres(netz)karten und andere Netz­kar­ten wie z.B. Wochen- und Monats­kar­ten pauschal als Betriebs­aus­ga­be ansetzen, sofern die (nicht über­trag­ba­ren) Netz­kar­ten sowohl für betrieb­lich ver­an­lass­te als auch für private Fahrten genutzt werden. Für Arbeit­neh­mer kommt es zur Klar­stel­lung, dass weder die Zur­ver­fü­gung­stel­lung einer Wochen‑, Monats- oder Jah­res­kar­te für ein Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel noch die Über­nah­me der Kosten durch den Arbeit­ge­ber zu einem steu­er­ba­ren Bezug aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit führt.

Bzgl. Pend­ler­pau­scha­le wird klar­ge­stellt, dass grund­sätz­lich das Pend­ler­pau­scha­le für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te maß­geb­lich ist, sofern der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer unent­gelt­lich ein Ticket zur Ver­fü­gung stellt bzw. einen Kos­ten­an­teil über­nimmt. Die Zuzah­lung des Arbeit­ge­bers bzw. der vom Arbeit­ge­ber zuge­wen­de­te Wert des Tickets muss dabei abge­zo­gen werden.

Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung

Klar­ge­stellt wird, dass einzelne Arbeit­neh­mer im Kalen­der­jahr nicht mehr als 3.000 € an steu­er­frei­er Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung erhalten können, ins­be­son­de­re wenn sie bei mehreren Arbeit­ge­bern ange­stellt sind. Ein allen­falls über­stei­gen­der Betrag muss nach­ver­steu­ert werden.

Umsatz­steu­er­zin­sen

Ent­spre­chend EuGH-Judi­ka­tur ist die Ver­zin­sung von Umsatz­steu­er­for­de­run­gen i.S.d. steu­er­li­chen Neu­tra­li­tät geboten. Das AbgÄG 2022 schafft nun eine aus­schließ­lich für die Umsatz­steu­er geltende Ver­zin­sungs­re­ge­lung (§ 205c BAO), wobei der (Umsatzsteuer)Zinssatz 2 % über dem Basis­zins­satz liegt. Bei Gut­schrif­ten aus UVAs beginnt der Ver­zin­sungs­zeit­raum mit dem 91. Tag nach Ein­lan­gen der Vor­anmel­dung und endet mit dem Ver­bu­chen der Gut­schrift am Abga­ben­kon­to. Wird die Gut­schrift hingegen erst in der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung geltend gemacht, beginnt die Ver­zin­sung erst mit dem 91. Tag nach Ein­lan­gen der Jah­res­er­klä­rung. Vor­aus­set­zung für die Ver­zin­sung ist, dass eine Gut­schrift in der jewei­li­gen Vor­anmel­dung oder Jah­res­er­klä­rung über­haupt geltend gemacht wurde. In ver­gleich­ba­rer Weise sind auch Abga­ben­nach­for­de­run­gen an Umsatz­steu­er zu ver­zin­sen. Umsatz­steu­er­zin­sen i.H.v. weniger als 50 € sind nicht fest­zu­set­zen. Umsatz­steu­er­zin­sen auf Gut­schrif­ten werden grund­sätz­lich auch dann gewährt, wenn sich die Ver­bu­chung der UVA aufgrund von Prü­fungs­maß­nah­men der Behörden verzögert.

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