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Artikel zum Thema: Fahrt- und Reisekosten

Höhere Lohn­ne­ben­kos­ten bei freien Dienst­ver­trä­gen ab 2010

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2009 

Im Zuge des am 17.6.2009 beschlos­se­nen Bud­get­be­gleit­ge­set­zes 2009 ist es zu wesent­li­chen Ände­run­gen bei den freien Dienst­neh­mern gekommen. Ab 2010 muss der Auf­trag­ge­ber für freie Dienst­neh­mer sowohl die 3%ige Kom­mu­nal­steu­er als auch den 4,5%igen Dienst­ge­ber­bei­trag (DB) ent­rich­ten. Falls der Auf­trag­ge­ber Mitglied der Wirt­schafts­kam­mer ist, fällt auch der Zuschlag zum DB an. Hin­ter­grund dieser Regelung, die eine Ver­teue­rung bei den Lohn­ne­ben­kos­ten von circa 8% bewirkt, ist es, eine Gleich­stel­lung zwischen echten und freien Dienst­neh­mern her­zu­stel­len. Freien Dienst­neh­mern steht nämlich ab 2010 – wie allen Selb­stän­di­gen – der 13%ige Gewinn­frei­be­trag offen, der eine der Sech­s­tel­be­güns­ti­gung bei echten Dienst­neh­mern ent­spre­chen­de (vor­teil­haf­te) Steu­er­be­las­tung bewirken soll. Die Ein­be­zie­hung in den DB und in die Kom­mu­nal­steu­er soll damit eine unge­recht­fer­tig­te Bevor­zu­gung der freien Dienst­neh­mer verhindern.

Offen bleibt vorerst, ob ab 2010 die an freie Dienst­neh­mer aus­be­zahl­ten Fahrt- und Rei­se­kos­ten­ent­schä­di­gun­gen eben­falls der DB- und Kom­mu­nal­steu­er­pflicht unter­lie­gen werden. Die VwGH-Judi­ka­tur bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern (VwGH vom 4.2.2009, GZ 2008/15/0260), die in die Bemes­sungs­grund­la­ge „Ver­gü­tun­gen jeder Art“ (also auch Kos­ten­er­sät­ze und Rei­se­spe­sen) hin­ein­rech­net, lässt eine solche Belas­tung auch bei freien Dienst­neh­mern befürch­ten. In diesem Fall wäre entgegen der eigent­li­chen Ziel­set­zung sogar eine Schlech­ter­stel­lung gegen­über den echten Dienst­neh­mern gegeben. 

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia