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Artikel zum Thema: Fami­li­en­bo­nus Plus

Mehr Hand­lungs­spiel­raum beim Fami­li­en­bo­nus Plus

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2020 

Der Fami­li­en­bo­nus Plus bietet seit 2019 eine Ent­las­tung für Familien mit Kindern, da in Form eines Steu­er­ab­setz­be­tra­ges die Steu­er­last der Eltern ver­rin­gert werden kann. Die Begüns­ti­gung gilt pro Monat pro Kind und ist mit maximal 1.500 € pro Kind und Jahr begrenzt. Nach dem 18. Geburts­tag des Kindes steht immer noch ein redu­zier­ter Fami­li­en­bo­nus Plus i.H.v. 500 € pro Jahr zu, sofern wei­ter­hin für dieses Kind auch Fami­li­en­bei­hil­fe bezogen wird. Wird aufgrund von geringen Ein­künf­ten keine oder zu wenig Steuer bezahlt, so steht ein “Kin­der­mehr­be­trag” von maximal 250 € pro Kind und Jahr zu (bei­spiels­wei­se günstig für gering­ver­die­nen­de Allein­er­zie­hen­de oder Alleinverdiener).

Der Fami­li­en­bo­nus Plus kann von einem oder von beiden Eltern­tei­len (zu je 50%) geltend gemacht werden. Da der Fami­li­en­bo­nus Plus für jedes Kind ins­ge­samt nur einmal zur Gänze berück­sich­tigt werden kann, kommt es zu einer 50/50 Auf­tei­lung, wenn der Fami­li­en­bo­nus Plus von beiden Eltern­tei­len in einem ins­ge­samt zu hohen Ausmaß bean­sprucht wurde. Der Steu­er­vor­teil kann bereits im Rahmen der Lohn­ver­rech­nung laufend berück­sich­tigt werden (mittels Formular E 30 an den Arbeit­ge­ber) oder im Zuge der Steu­er­erklä­rung bzw. Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung bean­tragt werden.

Durch das jüngst beschlos­se­ne Kon­junk­tur­stär­kungs­ge­setz 2020 ist es hier zu bedeut­sa­men Ände­run­gen gekommen. Begüns­tigt sind ins­be­son­de­re jene Eltern, bei denen sich bei einem der beiden der Fami­li­en­bo­nus Plus aufgrund der geringen Höhe des Ein­kom­mens steu­er­lich nicht auswirkt und beim anderen hingegen zur Gänze (hätte aus­wir­ken können). Erstmals für das Kalen­der­jahr 2019 ist es nämlich möglich und aus Fami­li­en­sicht steu­er­op­ti­mal, auf den Fami­li­en­bo­nus Plus zu ver­zich­ten, indem der Antrag (im Nach­hin­ein) zurück­ge­zo­gen wird. Bislang bestand keine solche Mög­lich­keit und es konnte sich im Nach­hin­ein her­aus­stel­len, dass ein Antrag auf den (halben) Fami­li­en­bo­nus Plus quasi umsonst gestellt worden ist und besser der andere Ehe­part­ner den vollen Fami­li­en­bo­nus Plus in Anspruch genommen hätte. Der Antrag auf den Fami­li­en­bo­nus Plus kann maximal bis fünf Jahre nach Rechts­kraft des Bescheids formlos zurück­ge­zo­gen werden. Je nach Kon­stel­la­ti­on und Zeit­punkt des Zurück­zie­hens des Antrags erfolgt eine Kor­rek­tur des Fami­li­en­bo­nus Plus per Amts­we­gen oder es ist eine neu­er­li­che Antrag­stel­lung (für ein bereits abge­lau­fe­nes Jahr) durch den Ehe­part­ner notwendig.

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