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Artikel zum Thema: Ferienlager

Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten — BMF Erlass mit Klarstellungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2011 

Seit 1.1.2009 können vom Steu­er­pflich­ti­gen getra­ge­ne Kosten für Kin­der­be­treu­ung ohne Selbst­be­halt bis maximal 2.300 € pro Kind und Jahr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden. Da die Rege­lun­gen zur Absetz­bar­keit im Detail einige Son­der­be­stim­mun­gen ent­hal­ten, hat das BMF nun einen Erlass her­aus­ge­ge­ben, der regel­mä­ßig auf­tre­ten­de Fragen über­sicht­lich behan­delt (BMF vom 28.7.2011 „Infor­ma­ti­on zur steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten im Zuge der außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen“).

Die Kosten für die Kin­der­be­treu­ung können folgende Personen absetzen:

  • Person, welcher der Kin­der­ab­setz­be­trag für mehr als sechs Monate im Kalen­der­jahr zusteht oder
  • dessen (Ehe-)Partnerin/(Ehe-)Partner oder
  • der unter­halts­ver­pflich­te­te (z.B. geschie­de­ne) Eltern­teil, wenn ihm der Unter­halts­ab­setz­be­trag für mehr als sechs Monate im Kalen­der­jahr zusteht, soweit die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten zusätz­lich zum Unter­halt geleis­tet werden.

Inner­halb dieses Per­so­nen­krei­ses kann jeder die von ihm getra­ge­nen Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten absetzen. Aller­dings dürfen pro Kind nicht mehr als 2.300 € im Kalen­der­jahr geltend gemacht werden. Wird dieser Höchst­be­trag durch mehrere Steu­er­pflich­ti­ge ins­ge­samt über­schrit­ten, ist der Höchst­be­trag grund­sätz­lich im Ver­hält­nis der Kosten auf­zu­tei­len (d.h. die Ausgabe kann von jedem nur aliquot geltend gemacht werden). Für behin­der­te Kinder kann zusätz­lich noch zur Abgel­tung von Mehr­auf­wen­dun­gen ein monat­li­cher pau­scha­ler Frei­be­trag von 262 € geltend gemacht werden. Darüber hinaus liegt die Alters­ober­gren­ze bei behin­der­ten Kindern bei 16 Jahren (all­ge­mei­ne Grenze 10 Jahre).

Absetz­bar sind die Kosten für die Kin­der­be­treu­ung. Bis zum Besuch der Pflicht­schu­le ist immer von Kin­der­be­treu­ung aus­zu­ge­hen. Danach sind die Auf­wen­dun­gen für den Schul­be­such und für die Betreu­ung außer­halb der Schul­zeit zu trennen. Für die Feri­en­be­treu­ung (z.B. Feri­en­la­ger) können hingegen sämt­li­che Kosten berück­sich­tigt werden, sofern die Betreu­ung durch eine päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Person erfolgt. Die Kin­der­be­treu­ung muss entweder von einer öffent­li­chen oder privaten Insti­tu­ti­on oder von einer päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­ten Person (z.B. Tagesmutter/Tagesvater) erfolgen. Letztere muss — sofern sie nicht über eine ein­schlä­gi­ge Berufs­aus­bil­dung (z.B. Lehrgang für Tages­el­tern, Aus­bil­dung als Kin­der­päd­ago­ge, päd­ago­gi­sches Hoch­schul­stu­di­um) aufweist — zumin­dest über eine Aus­bil­dung zur Kin­der­be­treu­ung im Min­destaus­maß von 8 Stunden verfügen. Sofern sie noch nicht das 16. Lebens­jahr voll­endet hat, ist eine Aus­bil­dung im Ausmaß von 16 Stunden erfor­der­lich. Wichtig ist, dass eine Abzugs­fä­hig­keit der Kosten nicht möglich ist, wenn die Person im selben Haushalt wie das Kind wohnt (z.B. Groß­mutter oder Geschwister).

Zum Nachweis der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten müssen Rech­nun­gen aus­ge­stellt werden, die folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer bzw. Kenn­num­mer der Euro­päi­schen Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te des Kindes,
  • Rech­nungs­emp­fän­ger (Name und Adresse),
  • Ausstellungsdatum,
  • fort­lau­fen­de Rechnungsnummer,
  • Zeitraum der Kinderbetreuung,
  • bei öffent­li­chen Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen Name und Anschrift, bei privaten Ein­rich­tun­gen zusätz­lich Hinweis auf die Bewil­li­gung zur Führung der Einrichtung,
  • bei päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­ten Personen Name, Adresse, Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer und Vor­lie­gen der kon­kre­ten Qua­li­fi­ka­ti­on durch Beilage einer Kopie des ent­spre­chen­den Zeug­nis­ses (z.B. Kursbestätigung),
  • Rechnungsbetrag.

Diese Belege sind sieben Jahre auf­zu­be­wah­ren und im Falle der Auf­for­de­rung dem Finanz­amt vorzulegen.

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