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Artikel zum Thema: Ferienwohnung

Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der Ein­künf­te aus einer Frühstückspension

Ob es sich hierbei um Ein­künf­te aus Ver­mie­tung oder Gewer­be­be­trieb handelt, gibt es in der Ver­wal­tung und Recht­spre­chung unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen. Die wesent­li­chen Kri­te­ri­en sind die Anzahl der Gäs­te­bet­ten und die vom Ver­mie­ter erbrach­ten Dienstleistungen. 

Finanz­ver­wal­tung

:: Bet­ten­an­zahl
Nach Rz 5435 Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en liegen bei sai­so­na­ler Ver­mie­tung von mehr als 10 Frem­den­bet­ten jeden­falls Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb vor. 

:: Dienst­leis­tun­gen
Nach Rz 5438 Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en besteht bei Vor­lie­gen fol­gen­der Neben­leis­tun­gen ein Gewer­be­be­trieb: Ver­pfle­gung der Gäste, tägliche Wartung der Zimmer (Rei­ni­gung), Mit­ver­mie­tung von Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den, Zur­ver­fü­gungs­stel­lung von Wäsche, Besteck, Geschirr und Woh­nungs­ein­rich­tung.
Unschäd­lich dagegen sind: Müll­ab­fuhr, Schnee­räu­mung, Wasch­kü­che, Sauna, Bad, Heizung, Warm­was­ser, Lüften der Zimmer, gele­gent­li­che Über­wa­chungs­tä­tig­keit und Über­nah­me von Poststücken. 

Gewer­be­ord­nung

Gemäß § 149 Z 8 Gewer­be­ord­nung liegt kein gebun­de­nes Gewerbe vor, wenn nicht mehr als 10 Frem­den­bet­ten bereit­ge­stellt werden und nur Früh­stück, kleine Imbisse, nicht­al­ko­ho­li­sche Getränke und Fla­schen­bier sowie gebrann­te Getränke nur als Beigabe zu diesen Geträn­ken ver­ab­reicht werden.

Rechts­spre­chung

Aufgrund mehrerer Erkennt­nis­se des VwGH ist die 10-Bet­ten­an­zahl nicht das ent­schei­den­de Kri­te­ri­um. So ent­schied er in Fällen bei 4 Feri­en­woh­nun­gen (18 Gäs­te­bet­ten) und sogar bei 15 Feri­en­woh­nun­gen, dass ein Gewer­be­be­trieb nur dann gegeben ist, wenn die erbrach­ten Neben­leis­tun­gen das mit der Ver­wal­tung der eigenen Lie­gen­schaft übli­cher­wei­se ver­bun­de­ne Ausmaß an Ver­wal­tungs­ar­beit über­schrit­ten wird. Eine Feri­en­woh­nungs­ver­mie­tung bei der z.B. kei­ner­lei Ver­pfle­gung der Gäste und keine Wartung der Zimmer statt­fin­det, führt daher zu keinen Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb, sondern zu Ein­künf­ten aus Vermietung. 

Schluss­fol­ge­rung

Ob Ein­künf­te aus Ver­mie­tung oder Gewer­be­be­trieb vor­lie­gen ist im Ein­zel­fall zu prüfen. Für den Fiskus dürfte aller­dings die 10 Frem­den­bet­ten-Regel laut Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en maß­ge­bend sein. Neben­leis­tun­gen sind dar­auf­hin zu beur­tei­len, ob sie über den Rahmen der gewöhn­li­chen Nut­zungs­über­las­sung hin­aus­ge­hen (z.B. Zim­mer­ser­vice mit a la carte bestell­ten Speisen etc.) In Grenz­fäl­len kann unter Umstän­den gegen die engere Aus­le­gung des Fiskus Hilfe beim VwGH gefunden werden.
Finanz­straf­recht­li­che Folgen hatte die Ver­let­zung der Offen­le­gungs­pflicht durch einen pau­scha­lier­ten Landwirt, weil er der Ansicht war, dass die Ein­künf­te aus seiner Pri­vat­zim­mer­ver­mie­tung mit der Pau­scha­lie­rung abge­gol­ten seien. (VwGH 27.2.2003,2003/15/0010).

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