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Artikel zum Thema: Finanzstrafgesetz

Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2012 — Begutachtungsentwurf


August 2012 

Ende Juni hat das Finanz­mi­nis­te­ri­um den Entwurf für das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2012 vor­ge­legt. Dieser Entwurf beinhal­tet einige inter­es­san­te Ände­run­gen, über die wir Sie nach­ste­hend in kom­pak­ter Form infor­mie­ren. Die Begut­ach­tungs­frist endet am 16. August 2012. Über die weitere Beschluss­fas­sung werden wir Sie selbst­ver­ständ­lich auf dem Lau­fen­den halten.

Ein­kom­men­steu­er

Bisher war eine steu­er­wirk­sa­me Kor­rek­tur von Fehlern, die ihre Wurzel in ver­jähr­ten Zeit­räu­men haben und deren Fol­ge­wir­kun­gen in noch nicht ver­jähr­te Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me hin­ein­rei­chen, nur ein­ge­schränkt über § 293c BAO möglich. Eine in das EStG ein­ge­bet­te­te Neu­re­ge­lung soll der­ar­ti­ge Sach­ver­hal­te künftig durch ein Zu- und Abschlag­sys­tem berück­sich­ti­gen und damit eine richtige Total­ge­winn­ermitt­lung errei­chen. Grund­sätz­lich erfolgt die Kor­rek­tur im Jahr des bereits ver­jähr­ten Fehlers (an der „Wurzel“). Für die noch nicht ver­jähr­ten Zeit­räu­me danach wird das steu­er­li­che Ergebnis unter Berück­sich­ti­gung dieser Feh­ler­kor­rek­tur neu ermit­telt. Wurden daher bei­spiels­wei­se in einem bereits ver­jähr­ten Jahr Her­stel­lungs­kos­ten unrich­ti­ger­wei­se sofort abge­setzt anstatt diese zu akti­vie­ren und über ihre Nut­zungs­dau­er abzu­schrei­ben, so wird im ersten noch nicht ver­jähr­ten Zeitraum dieser Fehler durch einen Zuschlag (Her­stel­lungs­kos­ten abzüg­lich bis dahin statt­ge­fun­de­ner fiktiver plan­mä­ßi­ger Abschrei­bun­gen) kor­ri­giert. Die Neu­re­ge­lung ermög­licht somit eine teil­wei­se Abän­de­rung bereits in Rechts­kraft erwach­se­ner Beschei­de. Nicht betrof­fen sind ver­jähr­te Betriebs­aus­ga­ben (z.B. ein­ma­li­ge Ausgaben, die eigent­lich nicht abzugs­fä­hig gewesen wären wie bei­spiels­wei­se private Reprä­sen­ta­ti­ons­spe­sen), da diese nicht peri­oden­über­grei­fen­de Aus­wir­kun­gen haben. Die Bestim­mung soll mit 1.1.2013 in Kraft treten und erstmals auf Verstöße der Wirt­schafts­jah­re ab 2003 anzu­wen­den sein. Weiter zurück­lie­gen­de Fehler werden selbst dann nicht auf­ge­rollt, wenn sich noch Aus­wir­kun­gen auf noch nicht ver­jähr­te Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ergeben.

Die Abzugs­fä­hig­keit von Spenden soll mit 10% des Gewinns bzw. des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te des jewei­li­gen Jahres und nicht wie bisher mit dem Vor­jah­res­ge­winn begrenzt sein. Dach­ver­bän­de zur För­de­rung des Behin­der­ten­sports werden in die Sys­te­ma­tik der Liste der spen­den­be­güns­tig­ten Orga­ni­sa­tio­nen ein­be­zo­gen. Zur besseren Doku­men­ta­ti­on soll auf Ver­lan­gen des Spenders eine Spen­den­be­stä­ti­gung durch den Emp­fän­ger aus­ge­stellt werden.

Der Unter­halts­ab­setz­be­trag soll nur für Kinder, die sich im Inland oder in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz auf­hal­ten, berück­sich­tigt werden. Für Kinder mit Auf­ent­halt in Dritt­staa­ten (außer Schweiz) können die Hälfte der tat­säch­lich bezahl­ten Unter­halts­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt werden.

Für die Gel­tend­ma­chung der Steu­er­be­frei­ung für begüns­tig­te Aus­lands­tä­tig­kei­ten (Mon­ta­ge­pri­vi­leg) ist es erfor­der­lich, dass während des gesamten Kalen­der­mo­nats eine erhöhte Sicher­heits­ge­fähr­dung vorliegt. Bisher musste diese Gefähr­dung ledig­lich zu Beginn der Tätig­keit gegeben sein.

Im Bereich der mit dem Sta­bi­li­täts­ge­setz 2012 neu gere­gel­ten und ab 1.4.2012 anzu­wen­den­den Besteue­rung von Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen sieht das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2012 teil­wei­se Anpas­sun­gen vor:

  • Der beson­de­re Steu­er­satz i.H.v. 25% soll nicht zur Anwen­dung kommen, wenn ein Grund­stück gegen Rente ver­äu­ßert wird, da hier die Pro­gres­si­ons­mil­de­rung durch die lineare Besteue­rung nicht geboten ist. Bei Verkauf gegen Rente liegt bei privaten Immo­bi­li­en wie bei betrieb­li­chen Grund­stücks­ver­käu­fen durch Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner Steu­er­pflicht ab Über­schrei­ten der Anschaf­fungs­kos­ten der Immo­bi­lie vor — diese Ein­künf­te sind im Jahr des Zuflus­ses zu versteuern.
  • Der Steu­er­satz von 25% ist weiters nicht anwend­bar wenn vor der Ver­äu­ße­rung Teil­wert­ab­schrei­bun­gen geltend gemacht wurden. Nunmehr kommt es hier zu einer für den Steu­er­pflich­ti­gen vor­teil­haf­ten Erleich­te­rung, da die 25% Besteue­rung nur insoweit verwehrt wird, als sich die Teil­wert­ab­schrei­bung zum vollen Ein­kom­mens­ta­rif aus­ge­wirkt hat. Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn es zu einer Ver­rech­nung von Teil­wert­ab­schrei­bun­gen mit Grund­stücks­ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen (25% Belas­tung) gekommen ist.
  • Darüber hinaus soll die Ausnahme der begüns­tig­ten Besteue­rung auf bestimm­te Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit denk­mal­ge­schütz­ten Betriebs­ge­bäu­den aus­ge­dehnt werden.
  • Anpas­sung von Bewer­tungs­vor­schrif­ten: die Bewer­tung bei der Einlage von Immo­bi­li­en aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ins Betriebs­ver­mö­gen ändert sich, wobei zwischen Alt­ver­mö­gen (das sind Grund­stü­cke, die bis zum 31.3.2012 nicht mehr — z.B. in Form der zehn­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist — steu­er­ver­fan­gen waren) und Neu­ver­mö­gen (bis zum 31.3.2012 steu­er­ver­fan­ge­ne bzw. danach ange­schaff­te Grund­stü­cke) unter­schie­den wird. Ein­ge­leg­te Gebäude bzw. grund­stücks­glei­che Rechte aus dem Alt­ver­mö­gen werden mit dem Teilwert bewertet. Im Falle einer späteren Ver­äu­ße­rung aus dem Betriebs­ver­mö­gen unter­liegt die „private Wert­stei­ge­rung“ (Dif­fe­renz zwischen Teilwert und Anschaf­fungs­kos­ten), sofern kein Umwid­mungs­tat­be­stand gegeben ist, der effek­ti­ven Besteue­rung von 3,5% des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses (Teilwert im Ein­la­ge­zeit­punkt). Die nach der Einlage im Betrieb ent­stan­de­nen stillen Reserven (Ver­äu­ße­rungs­er­lös abzüg­lich Teilwert) sind mit dem beson­de­ren Steu­er­satz von 25% zu besteu­ern. Neu­ver­mö­gen und Grund und Boden des Alt­ver­mö­gens werden im Regel­fall mit den Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten bewertet, außer es kommt der nied­ri­ge­re Teilwert zur Anwen­dung. Bei Gebäuden (des Neu­ver­mö­gens) ist darauf zu achten, dass bereits steu­er­lich wirksam gemachte Abschrei­bun­gen (z.B. im außer­be­trieb­li­chen Bereich) einer­seits und noch offene Her­stel­lungs­auf­wen­dun­gen ande­rer­seits die Anschaf­fungs­kos­ten so ver­än­dern, dass es weder zu einer Doppel- noch zu einer Nicht­be­rück­sich­ti­gung kommt.

Umsatz­steu­er

Ab dem 1.1.2013 sind Ver­ein­fa­chun­gen für elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen vor­ge­se­hen. Sofern Echtheit, Unver­sehrt­heit und Les­bar­keit gewähr­leis­tet sind, berech­ti­gen elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen auch dann zum Vor­steu­er­ab­zug, ohne dass wie bisher eine Signatur im Sinne des Signa­tur­ge­set­zes erfor­der­lich ist. Anstatt der Rech­nungs­le­gung in Papier­form werden daher auch Rech­nun­gen per E‑Mail, als Web-Download oder als PDF-Text­da­tei zulässig. Diese Maßnahme dient der Ver­ein­fa­chung der Rech­nungs­le­gung und soll den Unter­neh­men helfen, ihre Kosten zu senken. Neben der wei­ter­hin zuläs­si­gen elek­tro­ni­schen Signatur nach Signa­tur­ge­setz, dem elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch (EDI), erfüllt auch jedes inner­be­trieb­li­che Steue­rungs­ver­fah­ren, das einen ver­läss­li­chen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, die Anfor­de­run­gen einer elek­tro­ni­schen Rechnung. Der Unter­neh­mer kann das für ihn geeig­ne­te Ver­fah­ren selbst wählen (z.B. manu­el­ler Abgleich der Rechnung mit den vor­han­de­nen Geschäfts­un­ter­la­gen wie Bestel­lung, Auftrag oder Lie­fer­schein). Wei­ter­hin erfor­der­lich ist, dass der Rech­nungs­emp­fän­ger mit der Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen ein­ver­stan­den ist.

Bei Rech­nungs­le­gung in fremder Währung muss der Steu­er­be­trag künftig auch in Euro ange­ge­ben werden. 

Bei Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen durch einen Unter­neh­mer für außer­be­trieb­lich moti­vier­te Zwecke (z.B. fami­liä­re Nahe­be­zie­hung, Gesell­schaf­ter­stel­lung) soll ab 1.1.2013 bei bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen (ins­be­son­de­re Entgelt kleiner als Nor­mal­wert und keine Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung beim Leis­tungs­emp­fän­ger, Entgelt unter Nor­mal­wert und unechte Steu­er­be­frei­ung bei Leis­tungs­er­brin­ger, Entgelt über Nor­mal­wert und leis­ten­der Unter­neh­mer nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt) der „Nor­mal­wert“ als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatz­steu­er ver­wen­det werden. Der Nor­mal­wert ist jener Betrag, den ein Leis­tungs­emp­fän­ger an einen unab­hän­gi­gen Leis­tungs­er­brin­ger zahlen müsste, um die Leistung zu erhalten. Als wichtige Ausnahme von der Nor­mal­wert­re­ge­lung bleibt die Lie­fe­rung sowie die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grundstücken.

Bei umsatz­steu­er­li­cher Ist-Ver­steue­rung (z.B. Frei­be­ruf­ler, nicht buch­füh­rungs­pflich­ti­ge Gewer­be­be­trie­be bzw. Land- und Forst­wir­te, Ver­mie­tungs­um­sät­ze weniger als 110.000 € im Jahr) wird sich ab 2013 auch die Berech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug nach der Bezah­lung der erhal­te­nen Leis­tun­gen richten. Bisher konnte die Vor­steu­er bereits nach Erhalt der Leistung und Vor­lie­gen einer Rechnung in Abzug gebracht werden (Soll-Ver­steue­rung). Die Neu­re­ge­lung gilt für alle Unter­neh­mer mit einem Umsatz von weniger als 2 Mio. € (über die Grenze hinaus wäre eine Aus­deh­nung uni­ons­recht­lich nicht zulässig). Aus­ge­nom­men sind auch Versorgungsunternehmen. 

Bei der lang­fris­ti­gen Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln an Nicht­un­ter­neh­mer soll es zu einer Änderung des Leis­tungs­or­tes kommen. Ab 1.1.2013 soll es zu einer Ver­steue­rung am Emp­fän­ger­ort kommen. Verleast daher ein öster­rei­chi­scher Unter­neh­mer einen PKW an eine deutsche Pri­vat­per­son, so sind künftig die Lea­sing­ra­ten in Deutsch­land steu­er­pflich­tig (Regis­trie­rungs­pflicht für den öster­rei­chi­schen Unter­neh­mer in Deutsch­land). Ausnahme: Ver­mie­tung von Sport­boo­ten. Hier ist der Umsatz am Ort der tat­säch­li­chen Bereit­stel­lung steu­er­bar, wenn dieser mit dem Unter­neh­mer­ort übereinstimmt.

Die Tätig­keit von Heil­mas­seu­ren (gemäß Medi­zi­ni­scher Masseur- und Heil­mas­seur­ge­setz) soll unmit­tel­bar mit Inkraft­tre­ten des Abga­ben­än­de­rungs­ge­set­zes explizit in die unechten Steu­er­be­frei­un­gen für ärzt­li­che Tätig­kei­ten (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG) auf­ge­nom­men werden. 

Einige bisher mit dem begüns­tig­ten Steu­er­satz von 10% belegte Leis­tun­gen werden ab 2013 aufgrund von EU-Vorgaben mit dem Nor­mal­steu­er­satz von 20% zu ver­steu­ern sein. Davon betrof­fen sind u.A. die Lie­fe­rung von Federn, Bie­nen­wachs, Tabak, Fellen, Häuten, Rohholz und Holzpfählen.

Umgrün­dungs­steu­er­ge­setz

Hier ist eine Aus­wei­tung der Aus­schüt­tungs­fik­ti­on für Import­ver­schmel­zun­gen von Gesell­schaf­ten mit passiven Ein­künf­ten aus Nied­rig­steu­er­län­dern auch auf Schwes­tern­ver­schmel­zun­gen geplant. Bei Umwand­lun­gen soll die Berech­nung der Aus­schüt­tungs­fik­ti­on neu kon­zi­piert werden. Der Unter­schieds­be­trag zwischen dem steu­er­li­chen Umwand­lungs­ka­pi­tal und den vor­han­de­nen Einlagen i.S.d. § 4 Abs. 12 EStG soll nun als Bezugs­grö­ße der Aus­schüt­tungs­fik­ti­on dienen. Damit soll sicher­ge­stellt werden, dass nur voll­stän­dig besteu­er­te Gewinne nach erfolg­ter Umwand­lung vom Gesell­schaf­ter steu­erneu­tral ent­nom­men werden können.

Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung und Finanzstrafgesetz

Die Aus­falls­haf­tung (§ 9 BAO) von gesetz­li­chen Ver­tre­tern für Abga­ben­schul­den der Gesell­schaft soll künftig auf fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer erwei­tert werden. Fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer sind jene, die de facto an Stelle des Ver­tre­ters die abga­ben­recht­li­chen Pflich­ten des Ver­tre­te­nen erfüllen bzw. ver­let­zen oder die den Ver­tre­ter dahin­ge­hend beein­flus­sen, dass abga­ben­recht­li­che Pflich­ten durch den Ver­tre­ter verletzt werden. Haf­tungs­re­le­vant ist das auf die Ver­let­zung abga­ben­recht­li­cher Pflich­ten gerich­te­te Ver­hal­ten. Abga­ben­recht­li­che Pflich­ten sind ins­be­son­de­re die Führung von Büchern und Auf­zeich­nun­gen, die Ein­rei­chung von Abga­ben­er­klä­run­gen sowie die Ent­rich­tung von Abga­ben­schul­den. Die Haftung des fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers besteht zusätz­lich zur Haftung der im Fir­men­buch ein­ge­tra­ge­nen Geschäfts­füh­rer. Es liegt im Ermessen der Abga­ben­be­hör­de, welche dieser Haf­tun­gen vor­ran­gig geltend gemacht wird. 

Durch den neu geschaf­fe­nen § 29 Abs. 7 Finanz­straf­ge­setz soll die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­pra­xis, Selbst­an­zei­gen anläss­lich der Ein­rei­chung von Umsatz­steu­er-Jah­res­er­klä­run­gen mit Rest­schuld­aus­weis ohne Auf­glie­de­rung der Ver­kür­zungs­be­trä­ge auf die ein­zel­nen Vor­anmel­dungs­zeit­räu­me anzu­er­ken­nen, gesetz­lich abge­si­chert werden.

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