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Artikel zum Thema: Hausapotheke

10% Umsatz­steu­er auf Arz­nei­mit­tel — der Weg durch den Medikamentendschungel


Juni 2009 

Bekann­ter­ma­ßen (siehe KI 11/08) wurde mit 1.1.2009 bei der Lie­fe­rung, bei inner­ge­mein­schaft­li­chem Erwerb und bei der Einfuhr von Arz­nei­mit­teln der Umsatz­steu­er­satz von 20% auf 10% gesenkt. Da der Begriff des Arz­nei­mit­tels im UStG nicht defi­niert ist und auch das Wort Medi­ka­ment ledig­lich einen Über­be­griff dar­stellt, sollen nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig jene Gruppen von Arz­nei­mit­teln genannt werden, auf die 10% Umsatz­steu­er anzu­wen­den sind und auch jene erwähnt werden, für die es bei 20% Umsatz­steu­er bleibt. Im Detail ist i.Z.m. der Abgren­zungs­pro­ble­ma­tik auf die von der Öster­rei­chi­sche Apo­the­ker-Verlags-GmbH ver­öf­fent­lich­te Pro­dukt­preis­lis­te – Waren­ver­zeich­nis I (Arz­nei­spe­zia­li­tä­ten ohne Homöo­pa­thi­ka) und II (Homöo­pa­thi­ka) zu verweisen.

Hin­sicht­lich der Relevanz i.Z.m. Ärzten ist zu bedenken, dass zwar die Lie­fe­rung eines Medi­ka­ments an den Pati­en­ten zur Einnahme außer­halb der Ordi­na­ti­on der 10%igen Umsatz­steu­er unter­liegt – vor­aus­ge­setzt es handelt sich um eine ent­spre­chen­de Arznei – nicht aber die Ver­ab­rei­chung eines Medi­ka­ments im Zuge der ärzt­li­chen Unter­su­chung. Es handelt sich dabei nämlich um eine unselb­stän­di­ge Neben­leis­tung der Tätig­keit eines Arztes, die ja unecht umsatz­steu­er­be­freit ist und daher auch keinen Vor­steu­er­ab­zug zulässt. Der Verkauf von Medi­ka­men­ten aus der Haus­apo­the­ke eines Arztes stellt hingegen eine umsatz­steu­er­li­che Lie­fe­rung dar und führt demnach zu einer Umsatz­steu­er­be­las­tung i.H.v. 10% bzw. 20%.

Arz­nei­mit­tel i.S.d. Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes unter­lie­gen dem Umsatz­steu­er­satz von 10% – ebenso begüns­tig­te Sub­ka­te­go­rien sind z.B. Arz­nei­spe­zia­li­tä­ten sowie magis­tra­le Zube­rei­tun­gen für Human- und Tier­me­di­zin. Während der Haupt­be­griff Arz­nei­mit­tel Stoffe bezeich­net, die zur Heilung oder Lin­de­rung von Krank­hei­ten bzw. von Leiden dienen oder zur Vor­beu­gung bzw. Ver­hü­tung geeignet sind, handelt es sich bei Arz­nei­spe­zia­li­tä­ten um stärker stan­dar­di­sier­te Produkte wie z.B. Aspirin, Neo-Angin oder Viagra. Hinter dem Terminus magis­tra­le Zube­rei­tung ver­ste­cken sich jene Arz­nei­mit­tel, die in einer Apotheke aufgrund einer ärzt­li­chen oder zahn­ärzt­li­chen Ver­schrei­bung indi­vi­du­ell für einen bestim­men Pati­en­ten her­ge­stellt werden – Bei­spie­le dafür sind Gur­gel­lö­sun­gen oder Heil­sal­ben. Auf bestimm­te Produkte wie bei­spiels­wei­se Kräu­ter­tees oder ver­schie­de­ne Lebens­mit­tel­zu­be­rei­tun­gen ist auch der Umsatz­steu­er­satz von 10% anzu­wen­den, wenn­gleich es sich dabei um keine Arz­nei­mit­tel handelt.

Da es oftmals keine Arz­nei­mit­tel im klas­si­schen Sinn sind, unter­lie­gen so genannte Medi­zin­pro­duk­te i.S.d. Medi­zin­pro­dukt­ge­set­zes nicht dem begüns­tig­ten Umsatz­steu­er­satz sondern dem Nor­mal­satz von 20%. Bei­spie­le dafür sind etwa Pflaster, Wund­rei­ni­gungs­gels, Hän­de­des­in­fek­ti­ons­mit­tel sowie auch bestimm­te Augen­trop­fen und Injektionslösungen. 

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