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Artikel zum Thema: Hausbetreuung

Haus­be­treu­ung nach dem Hausbetreuungsgesetz

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2012 

Immer öfter lassen sich pfle­ge­be­dürf­ti­ge Personen zuhause von Betreu­ungs­per­so­nen — zum Teil rund um die Uhr — betreuen. Im Februar 2012 hat das BMF zu wich­ti­gen Fragen rund um dieses Thema Stellung bezogen und eine BMF-Info ver­öf­fent­licht (Info des BMF, GZ BMF-010222/0019-VI/7/2012 vom 10.02.2012). Im Wesent­li­chen soll die steu­er­li­che Situa­ti­on aus der Sicht der Betreu­ungs­per­son sowie aus der Sicht der betreu­ten Person näher dar­ge­stellt werden.

Selb­stän­di­ge bzw. nicht­selb­stän­di­ge Betreuungsperson

Die Betreu­ungs­per­son kann aus dem Blick­win­kel des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes prin­zi­pi­ell selb­stän­dig oder nicht­selb­stän­dig tätig werden. Die Beur­tei­lung dieser Frage richtet sich grund­sätz­lich nach dem Ver­trags­in­halt und dem tat­säch­lich ver­wirk­lich­ten Gesamt­bild der ver­ein­bar­ten Tätig­keit. Kommt die Betreu­ungs­per­son aus dem Ausland und wohnt sie im Haushalt der betreu­ten Person, ist sie grund­sätz­lich in Öster­reich steu­er­pflich­tig, sofern von einem Wohnsitz bzw. gewöhn­li­chem Auf­ent­halt aus­ge­gan­gen werden kann. Für den Fall einer selb­stän­di­gen Tätig­keit wird hier vom BMF eine Betriebs­stät­te angenommen.

Liegen selb­stän­di­ge Ein­künf­te vor, muss sich die Betreu­ungs­per­son selbst um die korrekte Abwick­lung sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher, steu­er­li­cher sowie gewer­be­recht­li­cher Ange­le­gen­hei­ten kümmern. Es liegen Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb vor, wobei die Honorare gege­be­nen­falls um Sach­be­zugs­wer­te für Kost und Quartier zu erhöhen sind. Statt der tat­säch­li­chen Betriebs­aus­ga­ben kann die Basis­pau­scha­lie­rung von 12% in Anspruch genommen werden. Bei Ein­nah­men bis 36.000 € können aufgrund der Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung die Hono­rar­no­ten ohne Ausweis von Umsatz­steu­er gestellt werden.

Ist der Arbeit­ge­ber der Betreu­ungs­per­son eine Trä­ger­or­ga­ni­sa­ti­on (z.B. Caritas, Volks­hil­fe) und liegen nicht­selb­stän­di­ge Ein­künf­te vor, treffen die betreute Person keine Melde- und Mit­tei­lungs­ver­pflich­tun­gen. Besteht aller­dings zwischen Betreu­ungs­per­son und betreu­ter Person ein direktes Dienst­ver­hält­nis, so gehen sämt­li­che Mel­de­pflich­ten auf den Auf­trag­ge­ber, sprich auf die betreute Person oder deren Ange­hö­ri­ge, über (Meldung und Abfuhr von Sozi­al­ver­si­che­rung und Lohn­steu­er, Führung und Über­mitt­lung von Lohn­kon­to und Lohn­ab­rech­nung, Abfuhr von Lohn­ne­ben­kos­ten usw.).

Betreu­ungs­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Bei einer Haus­be­treu­ung sind die damit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen wie bei einer Betreu­ung in einem Pfle­ge­heim ab Bezug von Pfle­ge­geld der Pfle­ge­stu­fe 1 als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig (siehe auch den Beitrag Haus­kran­ken­pfle­ge für mit­tel­lo­se Mutter als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung in dieser Ausgabe). Zu berück­sich­ti­gen ist in diesem Zusam­men­hang, dass die Auf­wen­dun­gen um erhal­te­ne Zuschüs­se wie z.B. Pfle­ge­geld oder Betreu­ungs­kos­ten­zu­schuss zu kürzen sind, bevor die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung erfolgen kann. Es handelt sich hierbei typi­scher­wei­se um folgende Aufwendungen:

  • in Rechnung gestell­te Auf­wen­dun­gen einer Trägerorganisation;
  • Zah­lun­gen und Sach­be­zü­ge an eine selb­stän­dig tätige Betreuungsperson;
  • Auf­wen­dun­gen (Gehalt, Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, Dienst­ge­ber­bei­trä­ge) aus einem Dienstverhältnis.

Nach­zu­wei­sen sind die Zah­lungs­be­le­ge mit Name und Anschrift der Betreu­ungs­per­son sowie Datum, Zweck und Rech­nungs­be­trag. Diese Belege sind 7 Jahre auf­zu­be­wah­ren.

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