News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Heimarbeit

Erwerbs­un­fä­hig­keit bei Selbständigen

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

April 2008 

Der Gel­tungs­be­reich der Erwerbsunfähigkeitsbegriffe

Dem Terminus ent­spre­chen die Begriffe Inva­li­di­tät und Berufs­un­fä­hig­keit bei unselb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen. Die im fol­gen­den dar­ge­stell­ten Rege­lun­gen gelten nicht für Archi­tek­ten, Inge­nieur­kon­su­len­ten, Rechts­an­wäl­te und Notare und Bauern.

All­ge­mei­nes zur Erwerbsunfähigkeit

Erwerbs­un­fä­hig­keit ist die Unfä­hig­keit, sich im Wirt­schafts­le­ben einen regel­mä­ßi­gen Erwerb zu ver­schaf­fen. Anspruch auf die Erwerbs­un­fä­hig­keits­pen­si­on hat der Ver­si­cher­te, wenn die Erwerbs­un­fä­hig­keit vor­aus­sicht­lich sechs Monate andauert, die War­te­zeit erfüllt ist und er noch nicht die Vor­aus­set­zun­gen einer Alters­pen­si­on erfüllt. Nach der Recht­spre­chung nehmen vor­aus­sicht­li­che Kran­ken­stän­de von sieben Wochen jährlich die Fähig­keit zu einer Erwerbs­tä­tig­keit. Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­pen­si­on wird grund­sätz­lich für die Dauer von 24 Monaten zuer­kannt, womit auf die medi­zi­ni­sche Wei­ter­ent­wick­lung und somit eine positive Beein­flus­sung des Gesund­heits­zu­stan­des Bedacht genommen werden soll. Der Antrag auf Erwerbs­un­fä­hig­keits­pen­si­on gilt gleich­zei­tig als Antrag auf Reha­bi­li­ta­ti­on (Wie­der­ein­glie­de­rung ins Erwerbs­le­ben). Ist eine Reha­bi­li­ta­ti­on möglich, wird keine Erwerbs­un­fä­hig­keits­pen­si­on geleis­tet, sondern es besteht ein Anspruch auf Über­gangs­geld. Nur bei Vor­lie­gen einer dau­ern­den Erwerbs­un­fä­hig­keit wird die Pension unbe­fris­tet zuer­kannt. Nach dem Pen­si­ons­an­fall ist es zulässig, bis zur Gering­fü­gig­keits­gren­ze von derzeit EUR 349,01 (Wert 2008) dazuzuverdienen. 

Erwerbs­un­fä­hig­keit vor Voll­endung des 50. Lebensjahres

Selb­stän­di­ge müssen sich auf jede selb­stän­di­ge oder unselb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit ver­wei­sen lassen, ein Berufs­schutz besteht nicht. Die Prüfung erfolgt abstrakt, das heißt es ist irrele­vant, ob eine Arbeits­stel­le auch tat­säch­lich erlangt werden kann. Vor­ran­gig ist an die selb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit, die der Ver­si­cher­te bisher ausgeübt hat, anzu­knüp­fen, und sind daher sämt­li­che Maß­nah­men zu treffen, die dem Ver­si­cher­ten ein Wei­ter­ar­bei­ten ermög­li­chen (z.B. Heim­ar­beit). Auch Ein­kom­mens­min­de­run­gen sind hin­zu­neh­men, sofern noch ein exis­tenz­si­chern­des Ein­kom­men verbleibt.

Erwerbs­un­fä­hig­keit ab Voll­endung des 50. Lebens­jah­res — qua­li­fi­zier­te Verweisung

Ab Voll­endung des 50. Lebens­jah­res wird auch Selb­stän­di­gen ein Berufs­schutz gewährt. Der Ver­si­cher­te gilt als erwerbs­un­fä­hig, wenn die per­sön­li­che Arbeits­leis­tung zur Auf­recht­erhal­tung seines Betrie­bes not­wen­dig war und er aus gesund­heit­li­chen Gründen außer­stan­de ist, einer selb­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit nach­zu­ge­hen, die gleich­ar­ti­ge Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten wie die zuletzt durch min­des­tens 60 Monate aus­ge­üb­te Tätig­keit erfor­dert. Eine Ver­wei­sung auf unselb­stän­di­ge Tätig­kei­ten ist aus­ge­schlos­sen. Auch der Erwerb völlig neuer Kennt­nis­se wird nicht mehr verlangt. War die per­sön­li­che Mit­ar­beit im Betrieb nicht erfor­der­lich, gelten die Rege­lun­gen, die auf die Erwerbs­un­fä­hig­keit vor Voll­endung des 50. Lebens­jah­res anzu­wen­den sind.

Der Tätig­keits­schutz ab Voll­endung des 57. Lebensjahres

Der Ver­si­cher­te muss aus gesund­heit­li­chen Gründen außer­stan­de sein, einer selb­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit nach­zu­ge­hen, die er in den letzten 180 Monaten vor dem Stichtag min­des­tens 120 Monate hindurch ausgeübt hat. Es wird auch in diesem Fall geprüft, ob eine zumut­ba­re Änderung der sach­li­chen und per­so­nel­len Aus­stat­tung des Betrie­bes eine Wei­ter­ar­beit ermög­licht. Eine gleich­ar­ti­ge unselb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit, die in den letzten 180 Kalen­der­mo­na­ten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchs­tens 60 Kalen­der­mo­na­ten ausgeübt wurde, ist anzurechnen.

Die neue Vorsorge für Selbständige

Seit 1.1.2008 sind alle Gewer­be­trei­ben­den und neuen Selb­stän­di­gen mit Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht von der Selb­stän­di­gen­vor­sor­ge umfasst. Die ent­rich­te­ten Beiträge werden von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt an eine vom Ver­si­cher­ten gewählte Vor­sor­ge­kas­se wei­ter­ge­lei­tet. Unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 55 Betrieb­li­ches Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­ge­setz (BMSVG) besteht bei Pen­si­ons­an­tritt ein Ver­fü­gungs­an­spruch über den Kapitalbetrag.

Bild: © gunnar3000 — Fotolia