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Artikel zum Thema: Hochwasserkatastrophe

Steu­er­li­che Erleich­te­run­gen nach der Hochwasserkatastrophe

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2013 

Die jüngste Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe hat gezeigt, dass neben unmit­tel­ba­rem tat­kräf­ti­gen kör­per­li­chen Einsatz bei den Auf­räum­ar­bei­ten vor allem Geld- und Sach­spen­den not­wen­dig sind, um die ein­ge­tre­te­nen Schäden zu besei­ti­gen. Das BMF hat jüngst ein Infor­ma­ti­ons­schrei­ben ver­öf­fent­licht, in dem auf steu­er­li­che Maß­nah­men in Kata­stro­phen­fäl­len wie z.B. Hoch­was­ser hin­ge­wie­sen wird. Vor­aus­ge­schickt sei, dass Son­der­be­stim­mun­gen wie etwa die vor­zei­ti­ge Abschrei­bung von ersatz­be­schaff­ten Wirt­schafts­gü­tern — wie schon als Reaktion auf frühere Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phen – höchst­wahr­schein­lich wiederum und in ver­gleich­ba­rer Weise beschlos­sen werden. Wir halten Sie dies­be­züg­lich selbst­ver­ständ­lich auf dem Laufenden.

Geld- und Sachspenden

Frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen und Spenden zur Besei­ti­gung von Kata­stro­phen­schä­den sind nicht nur beim Emp­fän­ger steu­er­frei, sondern unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch beim Spender steu­er­lich absetz­bar. Private Geld­spen­den können als Son­der­aus­ga­be abge­setzt werden (Maximum 10% des lau­fen­den Ein­kom­mens), sofern es sich um einen begüns­tig­ten Spen­den­emp­fän­ger (BMF-Spen­den­lis­te) handelt. Ebenso sind Spenden an frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren und Lan­des­feu­er­wehr­ver­bän­de steu­er­lich begüns­tigt. Ver­gleich­ba­res gilt für Spenden aus dem Betriebs­ver­mö­gen, wobei hier auch Sach­spen­den als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden können.

Wer­be­auf­wand als Betriebsausgabe

Geld- und Sach­hil­fen bei Kata­stro­phen­fäl­len können als Betriebs­aus­ga­ben geltend gemacht werden, wenn damit ein ent­spre­chen­der Wer­be­auf­wand ver­bun­den ist. Dies ist etwa bei regio­na­ler oder über­re­gio­na­ler Bericht­erstat­tung erfüllt bzw. bei Bekannt­ma­chung auf der Firmenwebseite.

Hoch­was­ser­schä­den als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Die Besei­ti­gung unmit­tel­ba­rer Hoch­was­ser­schä­den (gilt auch wenn etwa Luxus­gü­ter von Schlamm und Schmutz gerei­nigt werden) wie auch Repa­ra­tu­ren in Folge des Hoch­was­sers sowie die Nach­be­schaf­fung von Ver­mö­gens­wer­ten können grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ohne Selbst­be­halt steu­er­lich geltend gemacht werden. Logische Grund­vor­aus­set­zung ist, dass jene Kosten, welche durch Spenden oder Sub­ven­tio­nen gedeckt wurden, nicht mehr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung Steuer mindernd wirken können. Darüber hinaus gelten dem Kri­te­ri­um der Zwangs­läu­fig­keit einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung ent­spre­chend Ein­schrän­kun­gen, durch die sicher­ge­stellt wird, dass nur die Kosten für Ersatz bzw. Repa­ra­tur von für die übliche Lebens­füh­rung not­wen­di­gen Gegen­stän­den als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung in Frage kommen. Die Ersatz­be­schaf­fung von z.B. zer­stör­ten Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den, Kleidung, Geschirr etc. ist grund­sätz­lich bis zum durch Rechnung nach­ge­wie­se­nen Neuwert steu­er­wirk­sam. Zwecks Nach­wei­ses ist es ideal, wenn die zer­stör­ten Gegen­stän­de etwa durch Fotos fest­ge­hal­ten wurden. Besteht wie im Falle von PKWs ein funk­tio­nie­ren­der Gebraucht­wa­gen­markt, so kann nur der Wie­der­be­schaf­fungs­wert eines ver­gleich­ba­ren gebrauch­ten Wirt­schafts­gu­tes her­an­ge­zo­gen werden. Da Sport­ge­rä­te oder etwa (teure) Whiskey-Samm­lun­gen nicht zur üblichen Lebens­füh­rung benötigt werden, kann deren Nach­be­schaf­fung nicht steu­er­lich abge­setzt werden. Ebenso wenig können Ersatz­be­schaf­fun­gen im Zusam­men­hang mit einem Zweit­wohn­sitz berück­sich­tigt werden.

Frei­be­trags­be­scheid

Arbeit­neh­mer können für die (vor­aus­sicht­li­chen) Ausgaben i.Z.m. den Hoch­was­ser­schä­den bis zum 31. Oktober 2013 die Aus­stel­lung eines Frei­be­trags­be­scheids bean­tra­gen. Bei recht­zei­ti­ger Vorlage beim Arbeit­ge­ber kommt es dann bereits unter­jäh­rig zu einer gerin­ge­ren Lohn­steu­er­be­las­tung.

Gebüh­ren­be­frei­un­gen

Für nor­ma­ler­wei­se bei bestimm­ten Rechts­ge­schäf­ten (z.B. Bestands­ver­trä­ge) oder bei der Aus­stel­lung von Doku­men­ten – z.B. Schrif­ten für die Scha­dens­fest­stel­lung und –abwick­lung — anfal­len­de Gebühren besteht eine Befrei­ung, wenn ein Zusam­men­hang mit Kata­stro­phen gegeben ist.

Erleich­te­run­gen bei Steuer(nach)zahlungen

Sofern der Zusam­men­hang mit der jüngsten Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe nach­ge­wie­sen werden kann, kommt es weder zu einem Säum­nis­zu­schlag bei Zah­lungs­ver­zug noch zu einem Ver­spä­tungs­zu­schlag bei Frist­ver­säum­nis­sen. Überdies kann ein Her­ab­set­zungs­an­trag der Vor­aus­zah­lung für die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er bis zum 31.10. (statt 30.9.) gestellt werden. Schließ­lich kann es zu Erleich­te­run­gen durch Ermes­sens­ent­schei­dun­gen kommen.

Befrei­ung von der Grund­er­werb­steu­er bei Absie­de­lung sowie vom Altlastenbeitrag

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen fällt keine Grund­er­werb­steu­er (grund­sätz­lich 3,5% vom Kauf­preis) an, wenn es durch das Hoch­was­ser zu einer Absie­de­lung kommt und der Eigen­tü­mer des ver­wüs­te­ten Grund­stücks ein Ersatz­grund­stück erwirbt. Für die Ent­sor­gung von Abfällen, die durch Kata­stro­phen wie Hoch­was­ser her­vor­ge­ru­fen wurden, ist kein Alt­las­ten­bei­trag zu ent­rich­ten. Vor­aus­set­zung dafür ist eine Bestä­ti­gung durch die jewei­li­ge vom Hoch­was­ser betrof­fe­ne Gemeinde. 

Bild: © Anna Blau — BMF