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Artikel zum Thema: Huckepackwerbung

BFG zur Wer­be­ab­ga­be­pflicht von “Hucke­pack­wer­bung” an per­so­na­li­sier­te Adressaten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2019 

Bei “Hucke­pack­wer­bung” hängt sich eine Wer­be­kam­pa­gne an eine bereits laufende Ver­mark­tungs­ak­ti­on an und ver­ur­sacht dadurch keine oder zumin­dest deutlich gerin­ge­re Kosten. Im vor dem BFG gelan­de­ten Fall wurden Wer­be­pro­spek­te und Kataloge anderer Unter­neh­men den Pro­dukt­lie­fe­run­gen an die (privaten) End­kun­den in der Hoffnung bei­gelegt, diese dadurch zum Erwerb weiterer Produkte von anderen Firmen zu ani­mie­ren. Für die Beigabe dieser Wer­be­ma­te­ria­li­en ver­rech­ne­te das aus­lie­fern­de Unter­neh­men an kon­zern­frem­de Unter­neh­men ein Entgelt während kon­zern­zu­ge­hö­ri­gen Unter­neh­men die Beigabe ihrer Wer­be­ma­te­ria­li­en unent­gelt­lich ermög­licht wurde.

Im Ver­fah­ren vor dem BFG (GZ RV/1100555/2016 vom 2.1.2019) waren unter anderem folgende Fragen zu klären, die auch über den kon­kre­ten Fall hinaus für die Beur­tei­lung bzw. die Aus­le­gung des Wer­be­ab­ga­be­ge­set­zes von Bedeu­tung sind:

  • Fällt die Beilage von Wer­be­ma­te­ria­li­en zu gelie­fer­ten Paketen unter die Wer­be­ab­ga­be­pflicht?
  • Sind Wer­be­leis­tun­gen nur dann steu­er­pflich­tig, wenn diese an einen unbe­kann­ten Per­so­nen­kreis erbracht werden (und nicht in Form adres­sier­ter Zusen­dun­gen erfolgen)?
  • Sind gegen­über kon­zern­zu­ge­hö­ri­gen Unter­neh­men erbrach­te Wer­be­leis­tun­gen als nicht steu­er­ba­re Eigen­wer­bung zu sehen?

Das BFG führte dazu in seiner Ent­schei­dung zunächst aus, dass bei­geleg­te Wer­be­ma­te­ria­li­en selbst Druck­wer­ke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Wer­be­ab­ga­be­ge­setz dar­stel­len und damit der Vorgang grund­sätz­lich abga­be­pflich­tig ist. Die in der Lite­ra­tur­mei­nung zum Teil ver­tre­te­ne Ansicht, dass nur Wer­be­leis­tun­gen, die an einen unbe­kann­ten Per­so­nen­kreis erbracht würden, der Wer­be­ab­ga­be­pflicht unter­lie­gen, teilte das BFG nicht. Auch bei per­sön­lich adres­sier­ter Direkt­wer­bung kommt es zur Wer­be­ab­ga­be­pflicht, wenn diese Direkt­wer­bung für einen größeren Per­so­nen­kreis (mehr als 50 Personen) bestimmt ist. Ob dieser Per­so­nen­kreis dem Wer­be­leis­ter bekannt oder unbe­kannt ist, bleibt somit ohne Bedeutung.

Spannend ist in diesem Zusam­men­hang aber, dass das BFG in diesem Punkt die Mög­lich­keit einer ordent­li­chen Revision beim VwGH zuge­las­sen hat. Somit kann es in einem allen­falls vor dem Höchst­ge­richt fort­ge­setz­ten Ver­fah­ren nochmals zur (abschlie­ßen­den) Beur­tei­lung kommen, ob nur an einen unbe­kann­ten Per­so­nen­kreis gehende Werbung der Wer­be­ab­ga­be unter­liegt und damit per­so­na­li­sier­te Werbung, unab­hän­gig von der Größe des Emp­fän­ger­krei­ses, immer von der Abga­ben­pflicht aus­ge­nom­men wäre.

In Hinblick auf die unent­gelt­lich an kon­zern­zu­ge­hö­ri­ge Unter­neh­men erbrach­ten Wer­be­leis­tun­gen bestä­tig­te das BFG die bestehen­de Recht­spre­chung, wonach diese als Eigen­wer­bung zu qua­li­fi­zie­ren sind und daher nicht der Wer­be­ab­ga­be­pflicht unterliegen.

Bild: © IckeT — Fotolia