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Artikel zum Thema: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

IESG-Beiträge für Vor­stands­mit­glie­der — Rück­erstat­tung beantragen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2014 

Nach einer Ent­schei­dung des OGH (GZ 8ObS3/14w vom 24.3.2014) haben Vor­stän­de einer Akti­en­ge­sell­schaft bei einer Insol­venz keinen Anspruch auf ein Insol­venz­ent­gelt. Begrün­det wird dies damit, dass Personen, die recht­lich oder faktisch eine Unter­neh­mer­funk­ti­on gegen­über „normalen“ Arbeit­neh­mern ausüben, nicht vom Schutz nach den Bestim­mun­gen des IESG (Insol­venz-Ent­gelt­si­che­rungs­ge­setz) umfasst sind. Bei Akti­en­ge­sell­schaf­ten kommt diese Arbeit­ge­ber­funk­ti­on dem Vorstand zu.

Lohn­steu­er­pflich­ti­ge Vor­stands­mit­glie­der wurden bis dato bei den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen jedoch wie normale Dienst­neh­mer behan­delt. Aus diesem Grund war bisher auch ein IESG-Beitrag in Höhe von 0,55% des Brut­to­ent­gelts vom Dienst­ge­ber zu ent­rich­ten. Als Reaktion auf die Ent­schei­dung des OGH haben die Gebiets­kran­ken­kas­sen nunmehr bestä­tigt, dass künftig kein IESG-Beitrag bei lohn­steu­er­pflich­ti­gen Vor­stands­mit­glie­dern mehr anfällt. Für die letzten fünf Jahre (Ver­jäh­rungs­frist) kann dem­entspre­chend ein Rück­for­de­rungs­an­trag gestellt werden. Im Schnitt sollte der Rück­for­de­rungs­an­spruch je Vor­stands­mit­glied immerhin 330 € pro Jahr betragen. Für fünf Jahre ergibt sich dem­zu­fol­ge ein Rück­for­de­rungs­an­spruch in der Grö­ßen­ord­nung von 1.650 €.

Eine analoge Anwen­dung der Bestim­mung auf Geschäfts­füh­rer bei Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haftung, die aufgrund von echten oder freien Dienst­ver­hält­nis­sen dem ASVG unter­lie­gen, ist aller­dings nicht möglich.

Bild: © dusk — Fotolia