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Artikel zum Thema: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Senkung des IESG-Zuschlags mit 1.1.2016

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2016 

Der Arbeit­ge­ber hat für bestimm­te Arbeit­neh­mer einen Zuschlag nach dem Insol­venz-Ent­gelt­si­che­rungs­ge­setz (IESG) zu leisten. Nachdem dieser mit 1.1.2015 bereits von 0,55% auf 0,45% gesenkt wurde, tritt jetzt mit 1.1.2016 eine weitere Reduk­ti­on ein. Der IESG-Zuschlag beträgt ab 1.1.2016 0,35 % der all­ge­mei­nen Bei­trags­grund­la­ge bis zur Höchst­bei­trags­grund­la­ge sowie der Bei­trags­grund­la­ge für Son­der­zah­lun­gen. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienst­ge­ber zu tragen und für alle der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflicht unter­lie­gen­den Ver­si­cher­ten zu leisten (auch für freie Dienst­neh­mer).

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