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Artikel zum Thema: Insolvenzverfahren

Zeit­punkt des end­gül­ti­gen Insol­venz­ver­lus­tes erst nach Been­di­gung des Insolvenzverfahrens

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2017 

Soge­nann­te “inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gun­gen” i.S.d. § 10 Abs. 2 KStG haben die Beson­der­heit, dass Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne, Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te und sonstige Wert­än­de­run­gen grund­sätz­lich außer Ansatz bleiben, sofern nicht nach Abs. 3 zur Steu­er­pflicht der Betei­li­gung optiert wurde. Die Option zur Steu­er­pflicht muss bei Abgabe der Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung für das Jahr der Anschaf­fung der inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung oder des Ent­ste­hens einer solchen Betei­li­gung durch die Anschaf­fung zusätz­li­cher Anteile, ausgeübt werden. Aus­ge­nom­men von der Steu­erneu­tra­li­tät (sofern nicht optiert wurde) sind aller­dings tat­säch­li­che und end­gül­ti­ge Ver­mö­gens­ver­lus­te durch den liqui­da­ti­ons- oder insol­venz­be­ding­ten Unter­gang der aus­län­di­schen Kör­per­schaft. Durch diese Ausnahme von der Steu­erneu­tra­li­tät (daher Steu­er­wirk­sam­keit des Verlusts) sollen unbil­li­ge Härten ver­mie­den werden. Aller­dings sind diese Verluste um die steu­er­frei­en Gewinn­an­tei­le der letzten fünf Wirt­schafts­jah­re vor dem Wirt­schafts­jahr der Liqui­da­ti­ons­er­öff­nung bzw. des Ein­tritts der Insol­venz zu kürzen.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/13/0042 vom 31.3.2017) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, zu welchem Zeit­punkt ein solch insol­venz­be­ding­ter Ver­mö­gens­ver­lust anzu­neh­men ist und folglich steu­er­lich geltend gemacht werden kann. Wirt­schaft­lich kann es auch – so zumin­dest im vor­lie­gen­den Fall ent­spre­chend der Ansicht der öster­rei­chi­schen GmbH mit der insol­ven­ten deut­schen AG als Betei­li­gung – durchaus sein, dass der fak­ti­sche Ver­mö­gens­ver­lust bereits vor dem for­mel­len Abschluss des Insol­venz­ver­fah­rens ein­ge­tre­ten ist. Ver­stärkt wurde diese (wirt­schaft­li­che) Per­spek­ti­ve auch dadurch, dass die GmbH bereits die Haft­sum­me für die Betei­li­gung an der deut­schen AG erhalten hatte.

Der VwGH stellt jedoch klar, dass der rele­van­te Geset­zes­wort­laut (“tat­säch­li­che und end­gül­ti­ge Ver­mö­gens­ver­lus­te”) auf jenen Zeit­punkt abstellt, welcher erst nach Been­di­gung des Insol­venz­ver­fah­rens bzw. nach Abschluss der Liqui­da­ti­on sein kann. Erst nach Ver­tei­lung des Gut­ha­bens unter den Insol­venz­gläu­bi­gern herrscht kein Abwick­lungs­be­darf mehr und der end­gül­ti­ge Ver­mö­gens­ver­lust steht der Höhe nach fest.

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