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Artikel zum Thema: Inter­na­tio­na­le Schachtelbeteiligung

High­lights aus dem 2. Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2015 

Das im Dezember 2014 final beschlos­se­ne 2. Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 bringt vor allem Klar­stel­lun­gen mit sich. Die wesent­lichs­ten Aspekte und Neue­run­gen, welche grund­sätz­lich ab 2015 gelten bzw. oftmals bereits für die Ver­an­la­gung 2014 Aus­wir­kun­gen haben, werden nach­fol­gend dargestellt.

Beschränk­te Steu­er­pflicht auf Zinsen – „Aus­län­der-KESt“

Die mit 1. Jänner 2015 geltende beschränk­te Steu­er­pflicht auf bestimm­te Zins­ein­künf­te von Aus­län­dern ist eng an die Bestim­mun­gen des EU-Quel­len­be­steue­rungs­ge­set­zes ange­lehnt. Nunmehr wurden dies­be­züg­lich einige Klar­stel­lun­gen getrof­fen. Bei Invest­ment­fonds, bei denen die Höhe der Zinsen nicht gemeldet wurde, kommt es zu einem pau­scha­len Ansatz der Zinsen (ähnlich wie im Rahmen der EU-Quel­len­steu­er). Ebenso wird fest­ge­legt, dass nur natür­li­che Personen von der beschränk­ten Steu­er­pflicht auf Zinsen umfasst sind und zwar jene, die nicht bereits in den Anwen­dungs­be­reich des EU-Quel­len­steu­er­ge­set­zes fallen. Die Abfuhr der ein­be­hal­te­nen KESt auf Zinsen beschränkt Steu­er­pflich­ti­ger hat einmal jährlich (nicht monat­lich) bis zum 15. Februar des Fol­ge­jah­res zu erfolgen. Beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge können die Anträge auf Rück­zah­lung bzw. Erstat­tung der ein­be­hal­te­nen KESt auf Zinsen erst nach Ablauf des Jahres der Ein­be­hal­tung einbringen.

Etwas mehr Fle­xi­bi­li­tät bei inter­na­tio­na­len Schachtelbeteiligungen

Bekann­ter­ma­ßen sind die Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne bei soge­nann­ten inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gun­gen steu­er­frei, wodurch im Umkehr­schluss ein etwaiger Ver­äu­ße­rungs­ver­lust ebenso wenig steu­er­lich berück­sich­tigt werden kann. Sofern jedoch bei Anschaf­fung der inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung damit zu rechnen ist, dass die Betei­li­gung mit Verlust ver­äu­ßert werden könnte, kann es ratsam sein, zur Steu­er­wirk­sam­keit der Wert­än­de­rung der Betei­li­gung zu optieren. Bisher war die Option zwar formlos möglich, in zeit­li­cher Hinsicht musste sie jedoch spä­tes­tens bei Abgabe der erst­ma­li­gen Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung für das Jahr der Anschaf­fung der Betei­li­gung erfolgen. In Zukunft besteht die Mög­lich­keit, inner­halb eines Monats ab Abgabe der Steu­er­erklä­rung für das Jahr der Anschaf­fung der inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung eine unter­las­se­ne Option zur Steu­er­wirk­sam­keit der Betei­li­gung nach­zu­ho­len bzw. eine (irr­tüm­lich) abge­ge­be­ne Option zu wider­ru­fen. Die Option zur Steu­er­wirk­sam­keit muss in der Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung sowie in der Beilage K 10 ausgeübt werden.

Ein­ge­schränk­te Abzugs­fä­hig­keit von Zins- und Lizenz­zah­lun­gen im Konzern

Bei der seit März 2014 ein­ge­schränk­ten Abzugs­fä­hig­keit von Zins- und Lizenz­zah­lun­gen im Konzern – Nied­rig­be­steue­rung beim Emp­fän­ger (d.h. inlän­di­sche oder ver­gleich­ba­re aus­län­di­sche juris­ti­sche Person des privaten Rechts) vor­aus­ge­setzt – kommt es zu mehreren Klar­stel­lun­gen. In punkto Nied­rig­be­steue­rung wird fest­ge­legt, dass das Abzugs­ver­bot auch dann greift, wenn keine expli­zi­te Nicht- oder Nied­rig­be­steue­rung vorliegt, es aber zu einer Steu­er­rück­erstat­tung kommt, welche zu einer effek­ti­ven Steu­er­be­las­tung der Zins- oder Lizenz­ein­künf­te von unter 10% führt. Dabei ist irrele­vant, ob es zu einer Steu­er­rück­erstat­tung an die emp­fan­gen­de Kör­per­schaft oder an deren Gesell­schaf­ter (wie etwa in Malta) kommt. Das Abzugs­ver­bot greift schon dann, wenn bereits abstrakt die Mög­lich­keit zur späteren Steu­er­ermä­ßi­gung bzw. –rück­erstat­tung besteht. Stellt sich aller­dings inner­halb von fünf Wirt­schafts­jah­ren nach dem Anfallen der nicht­ab­zugs­fä­hi­gen Zins- oder Lizenz­auf­wen­dun­gen heraus, dass es tat­säch­lich zu keiner Steu­er­ermä­ßi­gung bzw. –rück­erstat­tung gekommen ist, so kann der Abzug in Öster­reich nach­träg­lich geltend gemacht werden. Wichtig ist außerdem, dass stets auf den Nut­zungs­be­rech­tig­ten der Zins- oder Lizenz­ein­künf­te abge­stellt werden muss, sofern dies nicht der Emp­fän­ger der Zah­lun­gen ist. Folglich kann das Abzugs­ver­bot nicht durch die Zwi­schen­schal­tung von kon­zern­frem­den natür­li­chen oder juris­ti­schen Personen umgangen werden.

Nur mehr ein­ge­schränk­te Durch­bre­chung des Abfluss­prin­zips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Das bei Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnern geltende Abfluss­prin­zip wird im Umlauf­ver­mö­gen bei Gebäuden und Wirt­schafts­gü­tern, die keinem regel­mä­ßi­gen Wer­te­ver­zehr unter­lie­gen, durch­bro­chen, indem die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten bzw. der Ein­la­ge­wert erst bei Aus­schei­den aus dem Betriebs­ver­mö­gen abge­setzt werden können. Hin­ter­grund dieser Regelung ist, dass das Erzielen steu­er­li­cher Verluste im Umlauf­ver­mö­gen ver­hin­dert werden soll, wenn es zu keiner tat­säch­li­chen Ver­mö­gens­min­de­rung gekommen ist. Begin­nend mit der Ver­an­la­gung 2014 kommt es zu einer Klar­stel­lung und Ein­schrän­kung für den weit gefass­ten Begriff der „Wirt­schafts­gü­ter, die keinem regel­mä­ßi­gen Wer­te­ver­zehr unter­lie­gen“. Wie schon bisher sind Grund­stü­cke von dieser Aus­nah­me­be­stim­mung umfasst und nunmehr auch die Edel­me­tal­le Gold, Silber, Platin und Pal­la­di­um (jeweils Barren und Münzen), sofern sie nicht der unmit­tel­ba­ren Wei­ter­ver­ar­bei­tung dienen. Für Wirt­schafts­gü­ter, die nun nicht mehr von der Durch­bre­chung des Abfluss­prin­zips umfasst sind und nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2014 ange­schafft, her­ge­stellt oder ein­ge­legt wurden, können die damit ver­bun­de­nen Kosten schon im Rahmen der Ver­an­la­gung 2014 und nicht erst beim Aus­schei­den aus dem Betriebs­ver­mö­gen steu­er­lich berück­sich­tigt werden.

Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung bei der Immobilienertragsteuer

Um die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung nutzen zu können ist es mitunter erfor­der­lich, dass das Eigen­heim oder die Eigen­tums­woh­nung ab der Anschaf­fung min­des­tens zwei Jahre durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz gedient hat und der Haupt­wohn­sitz im Zuge der Ver­äu­ße­rung auf­ge­ge­ben wird. Klar­ge­stellt wird nun, dass die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung auch dann gelten kann, wenn das Gebäude erst errich­tet werden muss. Im Falle der Anschaf­fung eines unbe­bau­ten Grund­stücks mit späterer Errich­tung des Eigen­heims muss die Min­dest­nut­zungs­dau­er vom Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung des Gebäudes weg erfüllt werden und nicht vom Anschaf­fungs­zeit­punkt des Grund und Bodens.

Ein­heit­li­cher Betrieb bei Arbeitsgemeinschaften

Ins­be­son­de­re für Arbeits­ge­mein­schaf­ten (ARGE) im Bau­ge­wer­be, welche sich für die Durch­füh­rung eines einzigen Werk­ver­trags oder Werk­lie­fe­rungs­ver­trags zu einer nicht rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ver­ei­ni­gung (z.B. GesbR) zusam­men­schlie­ßen, kommt es für nach Ablauf von 2014 begin­nen­de Wirt­schafts­jah­re zu Ände­run­gen. Bisher wurden für Betriebs­stät­ten einer solchen nicht rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ver­ei­ni­gung jeweils anteilig Betriebs­stät­ten der Mit­glie­der ange­nom­men. Zu einer ein­heit­li­chen und geson­der­ten Gewinn­fest­stel­lung (auf Ebene der Per­so­nen­ver­ei­ni­gung) kam es folglich nicht. Diese Aus­nah­me­be­stim­mung soll mit dem Ziel, Mehrfach-Erfas­sun­gen und Mehrfach-Nicht­er­fas­sun­gen von Erlösen und Auf­wen­dun­gen zu ver­hin­dern, nunmehr ein­ge­schränkt werden, indem sie nur noch bei Auf­trags­wer­ten von höchs­tens 700.000 € (ohne USt) zur Anwen­dung kommt. Bei höheren Auf­trags­wer­ten wird ab 2015 von einem ein­heit­li­chen Betrieb aus­ge­gan­gen und es hat ein Fest­stel­lungs­ver­fah­ren zu erfolgen. Für schon vor 2015 bestehen­de Arbeits­ge­mein­schaf­ten mit einem Auf­trags­wert von über 5 Mio. € (ohne USt) treten diese Folgen eben­falls ein. 

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