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Artikel zum Thema: KMU

Natio­nal­rat mit wich­ti­gen Geset­zes­be­schlüs­sen zum Jahreswechsel

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2024 

Im Dezember 2023 hat der Natio­nal­rat noch einige wichtige Gesetze beschlos­sen, die Aus­wir­kun­gen auf die Steuer und auf das Wirt­schafts­le­ben haben. Nach­fol­gend sind sie über­blick­mä­ßig dargestellt.

Start-up-För­de­rungs­ge­setz

Das von BMF und BMJ ins Leben gerufene “Start-up-Paket” enthält u.A. ein neues steu­er­li­ches Modell für Start-up-Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen, das ins­be­son­de­re die so genannte “Dry-Income-Pro­ble­ma­tik” lösen und die Bindung von Mit­ar­bei­tern an das Unter­neh­men fördern soll (siehe Beitrag vom Juli 2023). Zur Dry-Income-Pro­ble­ma­tik ist es bisher gekommen, wenn Start-ups und junge KMU mangels Liqui­di­tät nicht in der Lage waren, ent­spre­chen­de Ver­gü­tun­gen in Geld für hoch­qua­li­fi­zier­te Arbeit­neh­mer zu leisten. Wurde dies durch die Abgabe von Kapi­tal­an­tei­len kom­pen­siert, führte die sofor­ti­ge Besteue­rung zu einem zusätz­li­chen Liqui­di­täts­be­darf beim Emp­fän­ger — also zur Dry-Income-Problematik.

Im Verlauf des Gesetz­wer­dungs­pro­zes­ses ist nunmehr die Mög­lich­keit ver­län­gert worden, den Beschäf­tig­ten zusätz­li­chen Arbeits­lohn aufgrund der Teuerung steu­er­frei zu gewähren. Mit­ar­bei­ter­prä­mi­en können demnach bis zu 3.000 € pro Jahr (ab Jänner 2024) steu­er­frei und befreit von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen aus­be­zahlt werden, sofern diese auf Basis einer kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen oder betrieb­li­chen Ver­ein­ba­rung gewährt werden und es sich dabei um “zusätz­li­che Zah­lun­gen” handelt.

Teil des beschlos­se­nen Start-up-Pakets ist die Flexible Kapi­tal­ge­sell­schaft (auch FlexCo genannt), welche an die Rechts­form einer GmbH ange­lehnt ist, jedoch auch einige aus dem Akti­en­recht über­nom­me­ne Bestim­mun­gen enthält. Überdies wurde das Min­dest­stamm­ka­pi­tal für GmbHs von 35.000 € auf 10.000 € abgesenkt.

Gemein­nüt­zig­keits­re­form­ge­setz 2023

Das Gemein­nüt­zig­keits­re­form­ge­setz 2023 weitet die Spen­den­ab­setz­bar­keit auf weitere gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen — etwa in den Berei­chen Bildung oder Sport — aus und ver­ein­facht das Ver­fah­ren i.Z.m. den Spen­den­be­güns­ti­gun­gen (siehe dazu Beitrag vom August 2023). Künftig sind alle Spen­den­zwe­cke, welche als gemein­nüt­zig oder mild­tä­tig anzu­se­hen sind, spen­den­be­güns­tigt. Ein wich­ti­ger Bestand­teil dieses Gesetzes ist überdies das so genannte Frei­wil­li­gen­pau­scha­le, das eine Steu­er­be­frei­ung für Ein­nah­men aus einer ehren­amt­li­chen Tätig­keit vorsieht. Im Zuge des Gesetz­wer­dungs­pro­zes­ses ist es noch zu einer bedeut­sa­men Änderung gekommen. Liegt ein Rechts­mit­tel­ver­fah­ren gegen die drohende Aberken­nung der Spen­den­be­güns­ti­gung vor, so kann bean­tragt werden, dass die Orga­ni­sa­ti­on bis zum Ver­fah­rensen­de auf der Liste der spen­den­be­güns­tig­ten Orga­ni­sa­tio­nen verbleibt.

Strom­preis­brem­se verlängert

Mit einer Änderung des Strom­kos­ten­zu­schuss­ge­set­zes werden der Strom­kos­ten­zu­schuss (siehe dazu Beitrag vom Dezember 2022), der Strom­kost­ener­gän­zungs­zu­schuss und der Netz­kos­ten­zu­schuss um 6 Monate bis Ende 2024 verlängert.

Miet­preis­de­ckel

Der so genannte “Miet­preis­de­ckel” begrenzt Miet­erhö­hun­gen von Kate­go­rie­mie­ten, Richt­wert­mie­ten (siehe Beitrag vom Juli bzw. August 2023) und Mieten von gemein­nüt­zi­gen Woh­nun­gen — keine Aus­wir­kun­gen hat der Miet­preis­de­ckel hingegen auf freie Miet­ver­trä­ge. Bei den Kate­go­rie­mie­ten werden Ände­run­gen zukünf­tig aus­schließ­lich mit 1. April statt­fin­den, wobei im Jahr 2024 die Wert­an­pas­sung der Miete entfällt. Eine Anpas­sung der Kat­ge­orie­miet­zin­se ist für 1.4.2025 vor­ge­se­hen. Für die Jahre 2025 und 2026 ist vor­ge­se­hen, dass die Effekte der Infla­ti­ons­spit­ze bei 5 % gekappt werden.

Die Richt­wert­mie­ten sollen künftig jährlich valo­ri­siert werden, zunächst wiederum am 1.4.2025. Für die Valo­ri­sie­rung zum 1.4.2025 soll aus­schließ­lich die Ver­än­de­rung des VPI-Jah­res­durch­schnitts­werts aus 2024 gegen­über 2023 maß­ge­bend sein. Wie bei den Kate­go­rie­miet­zin­sen ist für die Valo­ri­sie­rung in den Jahren 2025 und 2026 die Decke­lung bei 5 %.

Bei den gemein­nüt­zi­gen Woh­nun­gen wird die Erhöhung (auch) mit 5 % gede­ckelt. Ab 1.4.2024 können sich die Beträge gegen­über dem letzten Ände­rungs­zeit­punkt um nicht mehr als 5 % erhöhen.

Gesell­schafts­recht­li­ches Digi­ta­li­sie­rungs­ge­setz 2023

Das Gesell­schafts­recht­li­che Digi­ta­li­sie­rungs­ge­setz 2023 sieht einen Aus­schluss von der Funktion (für 3 Jahre) als Geschäfts­füh­rer sowie Vor­stands­mit­glied von AGs bzw. Genos­sen­schaf­ten vor, wenn die ent­spre­chen­de Person wegen bestimm­ter Wirt­schafts­de­lik­te wie Untreue, orga­ni­sier­ter Schwarz­ar­beit oder Betrug zu mehr als 6 Monaten Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt worden ist.

Erhöhung des Pensionszuschlags

Der Pen­si­ons­zu­schlag belohnt über das Regel­pen­si­ons­al­ter hinaus Wei­ter­ar­bei­ten­de und kann maximal für drei Jahre bezogen werden. Statt bisher 4,2 % wurde er auf 5,1 % erhöht. Pen­sio­nis­ten, die neben der Pension erwerbs­tä­tig sind, müssen in den nächsten beiden Jahren nur für jenen Teil des Zuver­diensts Pen­si­ons­bei­trä­ge leisten, der über der dop­pel­ten Gering­fü­gig­keits­gren­ze liegt (vor­aus­sicht­lich 1.036,88 € für 2024). Den rest­li­chen Teil über­nimmt der Bund. Vor­aus­set­zung ist, dass die Pension ins­ge­samt nicht 94,28 % der gesamten Bemes­sungs­grund­la­ge über­schrei­tet, bisher waren es 91,76 %.

Ein­kom­mens­ab­hän­gi­ges Kinderbetreuungsgeld

Mit 1.1.2024 steigt die Zuver­dienst­gren­ze beim ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Kin­der­be­treu­ungs­geld von 7.800 € auf 8.100 € im Jahr. Überdies wird der Anspruch von Flücht­lin­gen aus der Ukraine auf Kin­der­be­treu­ungs­geld bzw. Fami­li­en­bei­hil­fe bis 4.3.2025 verlängert.

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