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Artikel zum Thema: Kinderbeihilfe

Erfolgte Kür­zun­gen bei Fami­li­en­bei­hil­fe nicht verfassungswidrig

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2011 

Bekannt­lich wurde mit dem Bud­get­be­gleit­ge­setz 2011 seit Beginn des Jahres die Alters­ober­gren­ze für die Aus­zah­lung der Fami­li­en­bei­hil­fe auf 24 Jahre bzw. in Aus­nah­me­fäl­len auf 25 Jahre her­ab­ge­setzt. Darüber hinaus wurde auch die erst im Jahr 2008 ein­ge­führ­te 13. Fami­li­en­bei­hil­fe gestri­chen und durch ein „Schul­start­geld“ von 100 € im Sep­tem­ber für Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren ersetzt. Die beim VfGH ein­ge­brach­ten Beschwer­den wurden nun von diesem behan­delt. Der VfGH hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass er in den Maß­nah­men keine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Vor­ge­hens­wei­se sieht und diese im Rahmen des zuläs­si­gen Gestal­tungs­spiel­raums des Gesetz­ge­bers liegen. Der Gesetz­ge­ber ist nicht ver­pflich­tet, neben der in 12 Teil­be­trä­gen aus­be­zahl­ten Fami­li­en­bei­hil­fe Son­der­zah­lun­gen für bestimm­te Monate vor­zu­se­hen. Es sei aller­dings nicht unsach­lich, wenn er davon ausgeht, dass in der Alters­grup­pe der Sechs- bis Fünf­zehn­jäh­ri­gen (im Wesent­li­chen also die Gruppe der Pflicht­schü­ler) bei Schul­be­ginn typi­scher­wei­se ein beson­de­rer Mehr­auf­wand entsteht, der durch die all­ge­mein alters­ab­hän­gi­ge Staf­fe­lung der Fami­li­en­bei­hil­fe nicht hin­rei­chend berück­sich­tig wird. 

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