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Artikel zum Thema: Kindergeld

Ände­run­gen beim Kinderbetreuungsgeld

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2013 

Im Par­la­ment wurde am 13.6.2013 die Novelle zum Kin­der­be­treu­ungs­geld beschlos­sen, welche mit 1.1.2014 wirksam wird. Die Ände­run­gen betref­fen einige Detail­punk­te und sollen vor allem Här­te­fäl­le vermeiden:

  • Erhöhung der Zuver­dienst­gren­ze beim ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Kin­der­be­treu­ungs­geld und der Beihilfe zum pau­scha­len Kin­der­be­treu­ungs­geld von derzeit 6.100 € auf 6.400 €. Damit soll unselb­stän­dig erwerbs­tä­ti­gen Eltern wei­ter­hin eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung ermög­licht werden.
  • Die Zuver­dienst­gren­zen gelten nur für jene Monate, in denen Kin­der­be­treu­ungs­geld bezogen wird. Bisher stellte ein Kalen­der­mo­nat dann ein Anspruchs­mo­nat dar, wenn an mehr als 23 Kalen­der­ta­gen Kin­der­be­treu­ungs­geld bezogen wurde. In Ein­zel­fäl­len (vor allem bei sehr gut ver­die­nen­den Eltern) führte diese Berech­nungs­lo­gik zum Entfall des Kin­der­be­treu­ungs­gel­des, wenn nicht den ganzen Monat ein Bezug vorlag. Künftig liegt nur dann ein Anspruchs­mo­nat (mit Relevanz für die Zuver­dienst­gren­ze vor), wenn den ganzen Monat Kin­der­be­treu­ungs­geld bezogen wurde.
  • Bis dato war ein Wechsel auf eine andere Aus­zah­lungs­va­ri­an­te nach der erst­ma­li­gen Antrag­stel­lung nicht mehr möglich. Zukünf­tig soll eine ein­ma­li­ge Vari­an­ten­än­de­rung binnen 14 Kalen­der­ta­gen ab dem Tag des tat­säch­li­chen Ein­lan­gens des Antrags­for­mu­lars möglich sein. 
  • Sollten trotz gegen­tei­li­gen Antrags die Vor­aus­set­zun­gen für das ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Kin­der­geld nicht erfüllt sein, so kann künftig die Aus­zah­lung des Kin­der­be­treu­ungs­gel­des in der Qua­li­fi­ka­ti­on der Variante Ein­kom­mens­er­satz in der Höhe der Pau­schal­va­ri­an­te 12+2 (33 € pro Tag, 12 bis maximal 14 Monate lang) bean­tragt werden. 

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