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Artikel zum Thema: Kindergeld

Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz in Deutschland


März 2010 

Das im Dezember 2009 beschlos­se­ne Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz soll sowohl die Aus­wir­kun­gen des Unter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes 2008 abmil­dern, als auch den Auf­schwung nach der Finanz- und Wirt­schafts­kri­se begüns­ti­gen. Nach­fol­gend werden aus­ge­wähl­te Ände­run­gen für natür­li­che Personen und Unter­neh­men näher betrach­tet und soweit sinnvoll ein Bezug zu Öster­reich hergestellt.

Erleich­te­rung bei der Zinsschrankenregelung

Mit Ein­füh­rung der soge­nann­ten Zins­schran­ken­re­ge­lung wurde im Rahmen der Unter­neh­mens­steu­er­re­form 2008 der steu­er­lich ver­wert­ba­re Zins­ab­zug und somit die Attrak­ti­vi­tät der Fremd­fi­nan­zie­rung für Unter­neh­men ein­ge­schränkt. Mit dem Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz rudert der Gesetz­ge­ber nun zurück, indem die Frei­gren­ze dau­er­haft von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht wird (bisher galt dies nur für die Wirt­schafts­jah­re 2008 und 2009). Darüber hinaus besteht eine (beschränk­te) Vor­trags­mög­lich­keit von nicht genutz­tem Zins­auf­wand in die Fol­ge­jah­re. Die zeitlich unbe­schränk­te Erhöhung der Frei­gren­ze wird sich für viele kleine und mittlere Unter­neh­men positiv aus­wir­ken, da sich damit – etwa bei einem ange­nom­men Fremd­ka­pi­tal­zins­satz von 5% — das „zins­schran­ken­freie“ Finan­zie­rungs­vo­lu­men auf fast 60 Mio. € erhöht.

Abschrei­bungs­wahl­rech­te bei gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (GWG)

Für selb­stän­dig nutzbare Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die nach dem 31.12.2009 ange­schafft, her­ge­stellt oder ins Betriebs­ver­mö­gen ein­ge­legt werden, besteht nun ein der öster­rei­chi­schen Regelung ver­gleich­ba­res Wahl­recht zur Sofort­ab­schrei­bung. In Deutsch­land gilt dies für Wirt­schafts­gü­ter bis zu 410 €, wobei ein lau­fen­des Ver­zeich­nis bereits für Wirt­schafts­gü­ter über 150 € zu führen ist. Alter­na­tiv dazu kann für Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs­kos­ten zwischen 150 € und 1.000 € wie bisher (zuvor war diese Vor­ge­hens­wei­se zwingend) ein Sam­mel­pos­ten gebildet werden, der über fünf Jahre zu jeweils 20% auf­zu­lö­sen ist. Dies kann vor­teil­haft sein, wenn durch die Sam­mel­pos­ten­ab­schrei­bung eine Reduk­ti­on der Auf­zeich­nungs­pflich­ten ein­ge­tre­ten ist, welche bei Umstieg auf das neue System weg­fal­len würde. Wird von der Sam­mel­pos­ten­re­ge­lung Gebrauch gemacht, so können GWG bis zu 150 € sofort abge­schrie­ben werden oder aber auch akti­viert und nach der gewöhn­li­chen Nut­zungs­dau­er verteilt werden.

Ermä­ßig­ter Umsatz­steu­er­satz auf Beherbergungsleistungen

Umsätze aus bestimm­ten Beher­ber­gungs­leis­tun­gen wie sie im Hotel­ge­wer­be aber auch im Zusam­men­hang mit Pen­sio­nen, Frem­den­zim­mern oder Cam­ping­plät­zen übli­cher­wei­se erbracht werden, sind fortan nur mit 7% Umsatz­steu­er anstelle von bisher 19% USt besteu­ert. Bedeu­tend ist, dass sich der begüns­tig­te Umsatz­steu­er­satz nur auf die Über­nach­tung bezieht, nicht aber auf damit zusam­men­hän­gen­de Leis­tun­gen wie z.B. Früh­stück, Pay-per-view TV, Getränke aus der Minibar oder auch Well­ness­an­ge­bo­te. Ob durch die Änderung auch die (Hotel)Zimmerpreise sinken, bleibt abzu­war­ten. Wahr­schein­lich ist hingegen, dass durch die Mehr­wert­steu­er­sen­kung Inves­ti­ti­ons- bzw. Reno­vie­rungs­tä­tig­kei­ten anstei­gen werden.

Senkung der Erb­schafts- und Schenkungssteuer

Für Anwen­dungs­fäl­le nach dem 31.12.2009 senkt sich der Steu­er­satz in der Steu­er­klas­se II, welche für Schen­kun­gen bzw. Erb­schaf­ten zwischen Geschwis­tern bzw. im Ver­hält­nis zu deren Abkömm­lin­gen 1. Grades (Neffen, Nichten) maß­ge­bend ist, zumeist zwischen 5%- und 15%-Punkten. Es ist zu begrüßen, dass anstelle eines linearen Tarifs von 30% bei einer Bemes­sungs­grund­la­ge bis hin zu 6 Mio. € nunmehr ein gestaf­fel­ter Tarif vorliegt und z.B. bis zu einer Bemes­sungs­grund­la­ge von 75.000 € nur noch 15% Erb­schaft- bzw. Schen­kungs­steu­er anfallen. Die deutsche Erb­schaft­steu­er kann für öster­rei­chi­sche Erben bei­spiels­wei­se Aus­wir­kun­gen haben, wenn der Erb­las­ser mit öster­rei­chi­scher Staats­bür­ger­schaft seinen Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land hatte oder aber auch, wenn ein deut­scher Staats­bür­ger ohne Wohnsitz in Deutsch­land vererbt und sich vor dem Tod nicht länger als 5 Jahre im Ausland auf­ge­hal­ten hat.

Erhöhung beim Kin­der­geld und beim Kinderfreibetrag

Ein Beitrag zur Ent­las­tung von Familien wird ab 1.1.2010 durch die Erhöhung des Kin­der­gelds sowie des Kin­der­frei­be­trags und des Frei­be­trags für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf erreicht. Wesent­lich ist, dass die Begüns­ti­gun­gen pro Eltern­teil in Anspruch genommen werden können und nunmehr für das erste bzw. zweite Kind jeweils pro Eltern­teil in Summe 7.008 € (davor 6.024 €) betragen. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Ehe­gat­ten gemein­sam zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt werden und es sich um ein gemein­sa­mes Kind handelt. 

Bild: © rangizzz — Fotolia