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Artikel zum Thema: Kommanditgesellschaft

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten Teil 3: Die recht­li­che Stellung des Kom­man­di­tis­ten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2012 

Beson­der­heit der Kom­man­dit­ge­sell­schaft ist, dass es zwei Arten von Gesell­schaf­tern gibt: Die unbe­schränkt haf­ten­den Kom­ple­men­tä­re und die nur bis zur Haft­sum­me haf­ten­den Kom­man­di­tis­ten. Welche Folgen sich daraus im Steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht für die Kom­man­di­tis­ten ergeben, soll in diesem Artikel behan­delt werden.

Steu­er­recht­lich besteht, wie bei der Offenen Gesell­schaft (OG), eine Mit­un­ter­neh­mer­schaft, d.h. die Besteue­rung erfolgt beim ein­zel­nen Kom­ple­men­tär bzw. Kom­man­di­tis­ten im Wege der Ein­kom­men­steu­er als betrieb­li­che Ein­künf­te. (s. auch Ausgabe Nr. 33: Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten — Teil 1: die Offene Gesell­schaft (OG)). Fremd­üb­li­che Rechts­ge­schäf­te zwischen einem Betrieb des Gesell­schaf­ters und der KG werden als Leis­tungs­be­zie­hun­gen aner­kannt, sofern kein enger sach­li­cher und wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang zwischen den erbrach­ten Leis­tun­gen und den Tätig­kei­ten der KG besteht. Ein­künf­te daraus zählen daher nicht zum Gewinn des Gesell­schaf­ters. Ver­gü­tun­gen, welche die Gesell­schaf­ter (als Pri­vat­per­so­nen) von der Gesell­schaft für ihre Tätig­keit im Dienste der Gesell­schaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Über­las­sung von Wirt­schafts­gü­tern beziehen, stellen als „Gewinn­vor­aus“ betrieb­li­che Ein­künf­te dar. Dies gilt auch, wenn ein Dienst­ver­trag mit der KG vorliegt. Alle anderen Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwischen der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern als Pri­vat­per­so­nen werden wie Einlagen bzw. Ent­nah­men behan­delt. Im Gesell­schafts­ver­trag können Ent­nah­men des Kom­man­di­tis­ten über den Gewinn­an­teil hinaus ver­ein­bart werden. Besteue­rungs­zeit­punkt ist das Ver­an­la­gungs­jahr für die Ein­kom­men­steu­er des Gesell­schaf­ters, in welchem das Wirt­schafts­jahr der KG endet.

Im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht haben die Kom­ple­men­tä­re dieselbe Stellung wie die Gesell­schaf­ter einer Offenen Gesell­schaft. Bei den Kom­man­di­tis­ten unter­schei­det man drei Fälle, wobei sich die recht­li­che Stellung sowohl aus dem Arbeits- als auch dem Gesell­schafts­ver­trag ergibt:

  • Ein Kom­man­di­tist, der sich nur durch Leistung der Pflicht­ein­la­ge an der KG betei­ligt, unter­liegt keiner Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht.
  • Ein Kom­man­di­tist, der Unter­neh­mer­ri­si­ko trägt (z.B. Nach­schuss­pflicht) oder/und Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis zusteht, ist neuer Selb­stän­di­ger (Begrün­dung des Gesell­schafts­ver­hält­nis­ses nach dem 30.6.1998) und – sofern die Ver­si­che­rungs­gren­ze über­schrit­ten wird – nach GSVG sozialversicherungspflichtig.
  • Ein Kom­man­di­tist, der in Form einer unselb­stän­di­gen Beschäf­ti­gung (Dienst­ver­trag, auch freier Dienst­ver­trag) für die KG tätig ist, ist grund­sätz­lich nach ASVG sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, es sei denn, ihm steht laut Gesell­schafts­ver­trag eine ein­fluss­rei­che Stellung auf die Geschäfts­füh­rung zu. In diesem Fall ist das GSVG anzuwenden.

Sowohl im Bereich des ASVG (§ 410) als auch des GSVG (§ 194a) besteht die Mög­lich­keit der Ein­ho­lung eines Fest­stel­lungs­be­schei­des hin­sicht­lich der Anwen­dung der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Normen. 

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