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Artikel zum Thema: Kommanditgesellschaft

Die ideale Rechts­form für Ihr Unter­neh­men (Teil 1)

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Juni 2004 

Mit der Senkung des Kör­per­schaft­steu­er­ta­ri­fes für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten von bisher 34 % auf 25 % ab 2005 ist die Dis­kus­si­on um die richtige Rechts­form­wahl ent­brannt. In dieser Ausgabe möchten wir Ihnen die wesent­lichs­ten Merkmale von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­un­ter­neh­men vor­stel­len. In der nächsten Ausgabe erhalten Sie einen groben Über­blick betref­fend die juris­ti­schen Personen. Auf die Dar­stel­lung der Rechts­for­men der stillen Gesell­schaft und der Gesell­schaft nach bür­ger­li­chem Recht (GnbR) wurde aufgrund der feh­len­den Pra­xis­re­le­vanz nicht eingegangen.

Mit der Dar­stel­lung über die wich­tigs­ten Rechts­for­men möchten wir Ihnen als Unter­neh­mer für den Fall der Unter­neh­mens­grün­dung oder ‑umgrün­dung ein Instru­men­ta­ri­um in die Hand geben, um die Wahl der opti­ma­len Rechts­form für Ihr Unter­neh­men und Ihre per­sön­li­che Situa­ti­on zu erleich­tern. Darüber hinaus emp­feh­len wir eine Kon­takt­auf­nah­me mit Ihrem Berater, da er als Fachmann beur­tei­len kann, welche Variante in Ihrem Fall die beste aus steu­er­recht­li­cher Sicht unter Beach­tung der zivil­recht­li­chen Pro­ble­ma­tik ist. Die steu­er­li­chen Angaben des nach­ste­hen­den Artikels betref­fen nur Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­un­ter­neh­men mit betrieb­li­chen Ein­künf­ten, nicht jedoch bspw. Gesell­schaf­ten mit Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung (sog. Miteigentümergesellschaften). 

(Abkür­zun­gen: OHG = Offene Han­dels­ge­sell­schaft; KG = Kom­man­dit­ge­sell­schaft; OEG = Offene Erwerbs­ge­sell­schaft; KEG = Kommanditerwerbsgesellschaft)

Merkmale Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten OHG, KG (OEG, KEG)  Ein­zel­un­ter­neh­men
Per­so­nel­le Zusammensetzung  mind. zwei Personen
(natür­li­che oder juristische)
Ein­zel­per­son
Haftung Voll­haf­tung auch mit Pri­vat­ver­mö­gen: bei OHG (OEG) für alle Gesell­schaf­ter; bei KG (KEG) nur für Komplementär  Voll­haf­tung auch mit Privatvermögen 
Grün­dungs­kos­ten Ver­trags­er­rich­tung, Ein­tra­gung
Gesell­schaf­ter: Gebührenpflicht 
gering
(u.U. für Gewer­be­recht, Ein­tra­gung ins Firmenbuch) 
Ver­tre­tung des Unter­neh­mens (Außen­ver­hält­nis) mind. ein voll­haf­ten­der Gesell­schaf­ter (aus Fir­men­buch ersichtlich)  Ein­zel­un­ter­neh­mer
Firma mind. Name eines Voll­haf­ters und Zusatz­an­ga­be einer
Gesell­schafts­form (wird vor­aus­sicht­lich durch das zu beschlie­ßen­de Unter­neh­mens­ge­setz­buch / HGB-Reform geändert, sodass in Zukunft wahr­schein­lich auch eine Sach­fir­ma zulässig sein wird)
Fami­li­en­na­me; möglich: mit Bezeich­nung des Unter­neh­mens (auch Fantasiename) 
Firmenbuch/Kaufmann zwingend / Kaufmann ab Beginn bzw. Eintragung  je nach Umfang bzw. Gewerbe 
Kapi­tal­aus­stat­tung nach Ver­ein­ba­rung bzw. Bedarf  nach Bedarf
Rech­nungs­we­sen OHG/KG: immer doppelte Buch­hal­tung
Bilanz nach Steuer- und Han­dels­recht inner­halb 9 Monate
OEG/KEG: wenn Umsatz/Gewinn/Vermögen Grenzen über­schrit­ten: Bilanz nach Steu­er­recht sonst: wahl­wei­se Ein­nah­men — Ausgaben Rechnung 
bei Ein­tra­gung im Fir­men­buch: immer doppelte Buch­hal­tung
Bilanz nach Steuer- und Han­dels­recht inner­halb 9 Monate
Freie Berufe immer / Klein­ge­wer­be wenn nicht im Fir­men­buch und unter steu­er­li­chen Umsatz/Gewinn/Vermögen Grenzen wahl­wei­se: Ein­nah­men-Ausgaben Rechnung 
Sozi­al­ver­si­che­rung Voll­haf­ter pflicht­ver­si­chert, wenn Gesell­schaft Kammermitglied  wenn Gewer­be­schein — pflichtversichert 
Gewinn­ver­fü­gung Entnahme
(Gefahr: wenn überhöht — Aus­höh­lung des Unternehmens) 
Entnahme
(Gefahr: wenn überhöht — Aus­höh­lung des Unternehmens) 
Been­di­gung Kün­di­gung der Gesell­schaft bzw. Ver­äu­ße­rung des Gesell­schaf­ter­an­teils
1) Frei­be­trag anteilig (€ 7.300,-);
2) halber Ein­kom­men­steu­er­durch­schnitts­satz (nach 7 Jahren) vom Aufgabe- oder Ver­äu­ße­rungs­ge­winn
3) Ver­tei­lung des Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nes auf 3 Jahre 
Ein­stel­lung oder Ver­äu­ße­rung
1) Frei­be­trag € 7.300,-;
2) halber Ein­kom­men­steu­er­durch­schnitts­satz (nach 7 Jahren) vom Aufgabe- oder Ver­äu­ße­rungs­ge­winn
3) Ver­tei­lung des Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nes auf 3 Jahre 
Steu­er­be­las­tung Ein­kom­men­steu­er bis 50% Spit­zen­satz
Steu­er­be­güns­ti­gung (halber Steu­er­satz) für den nicht­ent­nom­me­nen Gewinn bei Ein­künf­ten aus Gewerbebetrieb 
Ein­kom­men­steu­er bis 50% Spit­zen­satz
Steu­er­be­güns­ti­gung (halber Steu­er­satz) für den nicht­ent­nom­me­nen Gewinn bei Ein­künf­ten aus Gewerbebetrieb 
Vorteil Zusam­men­ar­beit: Arbeits/Gewinnteilung
Ver­wer­tung des Verlustanteils/Ausgleich mit anderen Ein­künf­ten der Gesell­schaf­ter
Gewer­be­rechts­in­ha­ber kann voll­haf­ten­der Gesell­schaf­ter oder haupt­be­ruf­li­cher Dienst­neh­mer sein
Allein­ent­schei­dung allei­ni­ge Gewinn­ver­fü­gung
Ver­wer­tung des Verlustanteils/Ausgleich mit anderen Einkünften
Nachteil in der Regel Kol­lek­tiv­ent­schei­dun­gen unbe­schränk­te Haftung mit Pri­vat­ver­mö­gen, Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwischen Gesell­schaf­ter und Gesell­schaft werden steu­er­lich nicht aner­kannt (z.B. Dienst­ver­trä­ge, Mietverträge)  Unter­neh­mer muss erfor­der­li­che Gewer­be­be­rech­ti­gung selbst haben unbe­schränk­te Haftung mit Privatvermögen 

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