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Artikel zum Thema: Krankheitskosten

Strenge Maßstäbe für Krank­heits­kos­ten als „außer­ge­wöhn­li­che Belastung“

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

August 2016 

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sind Ausgaben, die dem privaten Bereich zuzu­ord­nen sind. Um diese Ausgaben von der Steuer absetzen zu können, müssen sie außer­ge­wöhn­lich und zwangs­läu­fig sein. Zudem müssen sie die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­ti­gen. Die Außer­ge­wöhn­lich­keit setzt voraus, dass die Kosten höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steu­er­pflich­ti­gen gleicher Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se und gleicher Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se erwach­sen. Eine Belas­tung ist dann zwangs­läu­fig, wenn sich der Steu­er­pflich­ti­ge ihr aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann. Da die Beur­tei­lung der Zwangs­läu­fig­keit und Außer­ge­wöhn­lich­keit von Krank­heits­kos­ten sehr ein­zel­fall­be­zo­gen ist, landen viele solcher Streit­fäl­le vor dem VwGH. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof knüpft strenge Maßstäbe an das Vor­lie­gen einer außer­ge­wöhn­li­chen Belastung.

Kosten der Unter­brin­gung im Ein­bett­zim­mer als außer­ge­wöhn­li­che Belastung?

In einem unlängst ergangen Urteil des VwGH (GZ 2013/13/0064 vom 11.2.2016) ging es um Kosten für ein Ein­bett­zim­mer, wobei sogar eine ärzt­li­che Bestä­ti­gung bei­gebracht wurde, die wegen des Ausmaßes der Pflege die Unter­brin­gung im Ein­bett­zim­mer aus­drück­lich für erfor­der­lich erach­te­te. Der VwGH hob zwar den Bescheid wegen Ver­let­zung von Ver­fah­rens­vor­schrif­ten auf, sah es jedoch als möglich, dass ein hohes Ausmaß an Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bei einem Spi­tals­auf­ent­halt die Unter­brin­gung in einem Ein­bett­zim­mer erfor­der­lich macht. Relevant für das Vor­lie­gen einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung ist also vor allem das Ausmaß der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit. Bloßes Ruhe­be­dürf­nis, hohes Alter, Unan­nehm­lich­kei­ten für andere Pati­en­ten reichen nach älterer VwGH-Recht­spre­chung jedoch nicht aus.

Behin­de­rungs­be­ding­te Woh­nungs­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung?

Eine Arbeit­neh­me­rin war nach einem Unfall quer­schnitts­ge­lähmt und konnte ihre alte Wohnung nicht mehr nützen, da kein Lift für den Roll­stuhl vor­han­den war. Dar­auf­hin wurde eine bar­rie­re­freie Wohnung gemietet, für die höhere Miet­kos­ten anfielen. In Folge sollte die Miet­zins­dif­fe­renz als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung in der Steu­er­erklä­rung ange­setzt werden. Alter­na­tiv wurde im Beschwer­de­ver­fah­ren eine Berück­sich­ti­gung als Wer­bungs­kos­ten begehrt. Der VwGH (GZ 2013/13/0063, 0065 vom 30.3.2016) kam jedoch zum Ergebnis, dass die Miet­zins­dif­fe­renz weder als Wer­bungs­kos­ten noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden kann. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung sind Ausgaben für Wohnung und den höchst­per­sön­li­chen Bedarf nicht abzugs­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen. Aus­nah­men hiervon sind im Gesetz explizit geregelt wie z.B. ein Arbeits­zim­mer oder Auf­wen­dun­gen der „dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung“. Kosten für eine Krank­heit oder Behin­de­rung sind der privaten Sphäre zuzu­rech­nen und kommen demnach als Wer­bungs­kos­ten nicht in Frage. Der VwGH ver­nein­te aber auch eine Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Es fehlt nämlich an dem Kri­te­ri­um der Außer­ge­wöhn­lich­keit, da Woh­nungs­kos­ten — in welcher Form auch immer — von der Mehrzahl der Steu­er­pflich­ti­gen zu tragen sind.

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