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Artikel zum Thema: Krankheitskosten

Kosten für eine Augen­la­ser­ope­ra­ti­on sind keine Werbungskosten

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juni 2017 

Die Gel­tend­ma­chung von Kosten, welche zwar mit der beruf­li­chen Tätig­keit zusam­men­hän­gen, aber auch für die private Sphäre des Steu­er­pflich­ti­gen Nutzen bringen, wird übli­cher­wei­se von der Finanz­ver­wal­tung kritisch hin­ter­fragt. So auch im Falle einer Augen­la­ser­ope­ra­ti­on, welche Vor­aus­set­zung für die Aufnahme in den Poli­zei­dienst war und deshalb die damit zusam­men­hän­gen­den Kosten von der (späteren) Poli­zis­tin als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden wollten. Die man­geln­de Pri­vat­ver­an­las­sung für die Ope­ra­ti­on wurde auch damit begrün­det, dass ihr die Fehl­sich­tig­keit vor dem beruf­lich moti­vier­ten Auf­nah­me­ver­fah­ren nie auf­ge­fal­len war und erstmals bei der poli­zei­ärzt­li­chen Unter­su­chung fest­ge­stellt wurde.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt betonte in seiner Ent­schei­dung (GZ RV/5102231/2016 vom 28.4.2017), dass Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit Krank­hei­ten nur dann als Wer­bungs­kos­ten in Betracht kommen, sofern es sich um typische Berufs­krank­hei­ten handelt oder sie auf einen Arbeits­un­fall zurück­zu­füh­ren sind. Die Augen­la­ser­ope­ra­ti­on erfüllt diese Vor­aus­set­zun­gen auch deshalb nicht, weil die „Krank­heit“ im Sinne der Fehl­sich­tig­keit bereits vor Antritt des Berufs behoben wurde und nicht durch den Beruf ver­ur­sacht wurde. Wenn­gleich die Augen­la­ser­ope­ra­ti­on eine sachlich gerecht­fer­tig­te Vor­aus­set­zung für die Aufnahme in den Poli­zei­dienst dar­stel­len mag, so kommt die Kor­rek­tur der (mit 1,75 Dioptrie nicht nur gering­fü­gi­gen) Fehl­sich­tig­keit – ver­gleich­bar dem Tragen einer Brille – vor allem im privaten Bereich zum Tragen.

Immerhin können aber die Kosten i.Z.m. einer Augen­la­ser­ope­ra­ti­on als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden, sofern die Vor­aus­set­zun­gen (Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit) erfüllt sind.

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia