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Artikel zum Thema: Krankheitskosten

Kran­ken­rück­trans­port mit Flug­am­bu­lanz als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2019 

Unfälle während des Urlaubs sind oftmals doppelt tragisch — sie unter­bre­chen bzw. beenden die manchmal schönste Zeit des Jahres und können, gerade wenn sie im Ausland pas­sie­ren, zu uner­war­tet hohen Kosten führen. So hatte sich das BFG (GZ RV/7104693/2016 vom 10.7.2018) mit den Kon­se­quen­zen eines Motor­rad­un­falls in Italien aus­ein­an­der­zu­set­zen. Im Detail fielen für den Rück­trans­port mit der Flug­ret­tung von Italien nach Öster­reich 8.400 € an, welche von der Schwä­ge­rin des Unfall­op­fers bezahlt wurden. Nach voll­stän­di­ger Genesung wollte der Motor­rad­fah­rer die Kosten für den Kran­ken­rück­trans­port und ins­be­son­de­re die Flug­am­bu­lanz­kos­ten steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend machen.

Kosten können steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­setzt werden, wenn die Kri­te­ri­en der Außer­ge­wöhn­lich­keit, der Zwangs­läu­fig­keit und der wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit erfüllt sind. Überdies darf die Belas­tung nicht bereits Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben dar­stel­len. Das Finanz­amt ver­wehr­te jedoch die steu­er­li­che Aner­ken­nung mit dem Hinweis, dass die Kosten für die Flug­am­bu­lanz nicht selbst von dem Motor­rad­fah­rer getragen worden sind, sondern von seiner Schwä­ge­rin. Sein Hinweis, er habe die 8.400 € seiner Schwä­ge­rin in bar zurück­ge­zahlt, wurde mangels ein­deu­ti­gen Nach­wei­ses und mit dem Hinweis, dass eine solche Vor­ge­hens­wei­se nicht üblich sei, abgetan.

Das BFG berück­sich­tig­te in seiner Ent­schei­dung auch den kör­per­li­chen und see­li­schen Aus­nah­me­zu­stand, welcher mit einem solchen Unfall ein­her­ge­hen kann. Das Vor­stre­cken der Kosten durch die Schwä­ge­rin zeigt auch, dass sie als einzige hand­lungs­fä­hig war — im Gegen­satz zu dem Ver­un­fall­ten selbst, der sich im künst­li­chen Tief­schlaf befand, wie auch zu den geschock­ten anderen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen. Die Rück­zah­lung des Betrags in bar sei dem BFG folgend glaub­wür­dig und wird nicht zuletzt mit dem Hinweis auf die aktuell nied­ri­gen Bank­zin­sen unter­mau­ert — es sei also durchaus üblich, dass ein größerer Betrag für eine Haus­re­no­vie­rung bzw. für Repa­ra­tu­ren ange­spart und in Bar­mit­teln abseits des Bank­kon­tos auf­be­wahrt werde. Außerdem spricht für die tat­säch­li­che Kos­ten­tra­gung der Umstand, dass die Schwä­ge­rin einen Betrag in Höhe des geborgten/zurückgezahlten Betrags zeitnah auf ihr Sparbuch ein­ge­zahlt hat.

Durch eine Krank­heit her­vor­ge­ru­fe­ne Kosten, das gilt auch für Kosten für Kran­ken­rück­trans­por­te nach einem Unfall, sofern dieser nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wurde, sind außer­ge­wöhn­lich, erwach­sen zwangs­läu­fig und beein­träch­ti­gen die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit, da sie den Selbst­be­halt über­stei­gen. Folglich können (auch) die Kosten für den Rück­trans­port mit der Flug­am­bu­lanz — nach Berück­sich­ti­gung etwaiger Ver­si­che­rungs­ent­schä­di­gun­gen — steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden. Selbst wenn es in dem kon­kre­ten Fall für den Motor­rad­fah­rer auch steu­er­lich noch einmal gut gegangen ist, emp­fiehlt es sich trotzdem, Zah­lun­gen bzw. Rück­zah­lun­gen gut zu doku­men­tie­ren. Bei Bar­zah­lun­gen sollte eben­falls ein Beleg ange­fer­tigt werden, der als Nachweis geeignet ist.

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