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Artikel zum Thema: Leistungsbeschreibung

High­lights aus dem Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2010


November 2010 

Der „Salz­bur­ger Steu­er­dia­log“ stellt eine regel­mä­ßig statt­fin­den­de interne Dis­kus­si­on der Finanz­ver­wal­tung dar, in deren Zuge Zwei­fels­fra­gen aus Betriebs­prü­fun­gen auf­ge­grif­fen und eine ein­heit­li­che Vor­gangs­wei­se bei der Beur­tei­lung von Pro­ble­men erreicht werden soll. Nach­fol­gend sind einige Dis­kus­si­ons­er­geb­nis­se, welche im Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2010 ver­öf­fent­licht wurden, näher dargestellt.

Vor­steu­er­ab­zug bei gemisch­ter Nutzung eines Gebäudes (keine 80/20 Regelung)

Im Ertrag­steu­er­recht besteht die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung, dass bei über­wie­gend (min­des­tens 80%) betrieb­li­cher bzw. privater Nutzung eines Gebäudes dieses zur Gänze dem Betriebs­ver­mö­gen bzw. dem Pri­vat­ver­mö­gen zuzu­ord­nen ist. Das Umsatz­steu­er­recht kennt jedoch diese so genannte 80/20-Regelung nicht. Die unter­neh­me­ri­sche Nutzung und ein damit zusam­men­hän­gen­der Vor­steu­er­ab­zug können ange­nom­men werden, wenn zumin­dest 10% unter­neh­me­ri­sche Nutzung vor­lie­gen. Bei Gebäuden von natür­li­chen Personen ist die unter­neh­me­ri­sche bzw. private Nutzung für die ein­zel­nen Räum­lich­kei­ten getrennt zu beur­tei­len, wobei für privat genutzte Gebäu­de­tei­le kein Vor­steu­er­ab­zug zusteht. Eine positive Vor­steu­er­kor­rek­tur – wenn es in den Fol­ge­jah­ren zu einer stär­ke­ren unter­neh­me­ri­schen Ver­wen­dung kommt – ist ebenso zulässig.

Anzah­lungs­be­steue­rung bei Gutscheinen

Gut­schei­ne wie z.B. für eine Hotel­über­nach­tung führen aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht betrach­tet jeden­falls zu einer Leis­tungs­er­brin­gung, wenn es zur Ein­lö­sung des Gut­scheins kommt. Vor der Hingabe an Zahlung statt bei Inan­spruch­nah­me der Leistung stellt er ein bloßes Zah­lungs­mit­tel dar, wodurch bei Ver­äu­ße­rung des Gut­scheins kein steu­er­ba­rer Vorgang aus­ge­löst wird. Der (spätere) Leis­tungs­emp­fän­ger kann keinen Vor­steu­er­ab­zug geltend machen. Andere Kon­se­quen­zen ergeben sich aller­dings wenn der Gut­schein­ver­kauf als Anzah­lung auf die spätere Leis­tungs­er­brin­gung betrach­tet wird, da es dann zur ver­pflich­ten­den Anzah­lungs­be­steue­rung kommt. Die Unter­schei­dung ist von dem Grad der Kon­kre­ti­sie­rung der Leistung abhängig, sodass bei ein­deu­ti­ger Leis­tungs­be­schrei­bung des „Gut­scheins“ von umsatz­steu­er­li­cher Anzah­lungs­be­steue­rung aus­ge­gan­gen werden kann. Es kommt dann auch nicht darauf an, wer die Leistung über­haupt in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der „Gut­schein“ wei­ter­ge­ge­ben wird). Bei­spie­le für umsatz­steu­er­li­che Anzah­lungs­be­steue­rung aus­lö­sen­de „Gut­schei­ne“ sind etwa Vor­ver­kaufs­fahr­schei­ne oder auch „Gut­schei­ne“, die zu einer Über­nach­tung in einem bestimm­ten Hotel einer Hotel­ket­te berechtigen.

Nach­weis­ver­pflich­tun­gen bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lieferungen

Da inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen echt steu­er­be­freit sind und im Ziel­mit­glied­staat der Erwerbs­be­steue­rung zu unter­wer­fen sind, stellt die Finanz­ver­wal­tung hohe Ansprü­che an ent­spre­chen­de Nach­wei­se, damit die Steu­er­frei­heit gewährt wird. So ist z.B. bei Abho­lun­gen durch den Käufer oder dessen Beauf­trag­ten nicht nur eine Aus­weis­ko­pie von der abho­len­den Person not­wen­dig, sondern es muss auch eine Spe­zi­al­voll­macht vor­lie­gen, welche die Befugung zur Abholung durch diese Person zum Inhalt hat (es müssen also Iden­ti­tät und Funktion des Abho­len­den ersicht­lich sein und ein Bezug zur kon­kre­ten Lie­fe­rung bestehen). Eine Erleich­te­rung von der Vor­aus­set­zung der Spe­zi­al­voll­macht ist nur möglich, wenn Geschäfts­be­zie­hun­gen über längere Zeit­räu­me bestehen oder etwa Teil­lie­fe­run­gen vor­lie­gen und aus zusätz­li­chen Unter­la­gen die ver­ein­bar­ten Moda­li­tä­ten der Waren­ab­ho­lung ersicht­lich sind.

Wenn­gleich der EuGH bestä­tigt hat, dass der Nachweis der tat­säch­li­chen Waren­be­we­gung von dem einen in den anderen Mit­glied­staat die bedeu­tends­te Vor­aus­set­zung für die Steu­er­frei­heit der inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung ist, so ist es für die Finanz­ver­wal­tung nicht bereits aus­rei­chend, wenn etwa durch nach­träg­li­che Emp­fangs­be­stä­ti­gun­gen die tat­säch­li­che Ankunft der Ware beim Kunden im emp­fan­gen­den Mit­glied­staat nach­ge­wie­sen wird. Es erscheint auch tat­säch­lich schwie­rig, bei Abhol­fäl­len die gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen (Voll­macht, Aus­weis­ko­pie des Abho­len­den usw.) nach­träg­lich zu beschaf­fen, da eine Über­prü­fung im Zeit­punkt der Übergabe der Ware zu erfolgen hat. Sofern Alter­na­tiv­nach­wei­se für den Nachweis der Steu­er­frei­heit der inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung her­an­ge­zo­gen werden, muss aus diesen jeden­falls lücken­los her­vor­ge­hen, dass (und an wen) Ver­fü­gungs­macht ver­schafft wurde, dass es sich bei dem Kunden um einen Unter­neh­mer handelt, der einen steu­er­pflich­ti­gen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb hat und dass tat­säch­lich eine inner­ge­mein­schaft­li­che Waren­be­we­gung statt­ge­fun­den hat. 

Bild: © Xuejun li — Fotolia