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Artikel zum Thema: Leistungsbeschreibung

Genaue Leis­tungs­be­schrei­bung und Rech­nungs­an­ga­ben sind für den Vor­steu­er­ab­zug wichtig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2020 

In einem jüngst ergan­ge­nen Erkennt­nis des VwGH (GZ Ro 2019/13/0030 vom 19.5.2020) hatte dieser einen Fall zu beur­tei­len, in dem ein Steu­er­pflich­ti­ger Groß­han­del mit Gemü­se­pro­duk­ten betrieb. Der Steu­er­pflich­ti­ge erwirbt dabei Gemüse von diversen Land­wir­ten und lässt das Gemüse in seinem Betrieb sor­tie­ren und abpacken. Diese Tätig­kei­ten werden in seinen Räum­lich­kei­ten und mit seinen Maschi­nen durch Fremd­per­so­nal (Über­las­sung durch ein anderes Unter­neh­men) durch­ge­führt. In diesem Zusam­men­hang wurde eine Rechnung gelegt, auf der die UID-Nummer des Leis­tungs­emp­fän­gers fehlte — als Art der Leistung wurde “Sor­tie­rung und Ver­pa­ckung” auf der Rechnung vermerkt.

Diese Rech­nun­gen wurden im Rahmen einer Betriebs­prü­fung bean­stan­det. Die fehlende UID-Nummer des Leis­tungs­emp­fän­gers wurde nach­träg­lich mit einer Kor­rek­tur­no­te ergänzt. Dieses Schrift­stück war aller­dings von einer Person unter­zeich­net worden, die nicht mehr zeich­nungs­be­rech­tigt ist, da die leis­tungs­er­brin­gen­de Firma im Zeit­punkt der Rech­nungs­be­rich­ti­gung nicht mehr exis­tier­te. Überdies wurde die Leis­tungs­be­schrei­bung auf den Rech­nun­gen als zu all­ge­mein gehalten gesehen und argu­men­tiert, dass die Firma gar nicht über genug Personal verfüge, um der­ar­ti­ge Leis­tun­gen erbrin­gen zu können.

Der VwGH bemän­gel­te in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung nicht die nach­träg­li­che Kor­rek­tur der feh­len­den UID-Nummer. Es sei aller­dings nicht klar, welche Leis­tun­gen von dem anderen Unter­neh­men konkret erbracht wurden. Die Leistung sei nämlich die Über­las­sung von Arbeits­kräf­ten gewesen und nicht eine Sortier- oder Ver­pa­ckungs­leis­tung. Durch diese Dis­kre­panz zwischen Leis­tungs­be­schrei­bung laut Rechnung und tat­säch­lich erbrach­ter Leistung kann nicht abschlie­ßend beur­teilt werden, welche Leistung nun bezogen wurde und für welche Leistung Vor­steu­er in Abzug gebracht werden soll. Somit führte der formale Mangel einer nicht zutref­fen­den Leis­tungs­be­schrei­bung dazu, dass die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug nicht über­prüf­bar seien. Im End­ef­fekt ver­nein­te der VwGH den Vorsteuerabzug.

Für die Praxis ist zu beachten, dass die Angaben auf der Rechnung nach wie vor für die Inan­spruch­nah­me des Vor­steu­er­ab­zugs von Bedeu­tung sind. Wird in der Rechnung eine Leistung aus­ge­wie­sen, welche tat­säch­lich nicht erbracht worden ist, so steht dies dem Vor­steu­er­ab­zug entgegen — selbst dann, wenn unstrit­tig irgend­ei­ne andere Leistung tat­säch­lich erbracht worden ist. Es emp­fiehlt sich daher, die eigenen Aus­gangs­rech­nun­gen so zu gestal­ten, dass diese eine mög­lichst genaue Bezeich­nung der Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leistung beinhal­ten. Durch die genaue Bezeich­nung der Lie­fe­rung und Leistung kann der leis­ten­de Unter­neh­mer im Falle einer eigenen Außen­prü­fung ver­hin­dern, dass die Finanz­ver­wal­tung von einer Steu­er­schuld kraft Rech­nungs­le­gung ausgeht. Auf der anderen Seite wird bei einer kor­rek­ten, genauen Leis­tungs­be­schrei­bung der Vor­steu­er­ab­zug beim Kunden kein Streit­fall im Rahmen einer Außen­prü­fung werden.

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