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Artikel zum Thema: Lieferdatum

Kein Vor­steu­er­ab­zug bei feh­len­dem Lieferdatum

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2015 

Die Praxis bei Umsatz­steu­er­über­prü­fun­gen zeigt, dass die Ein­hal­tung der für den Vor­steu­er­ab­zug vor­ge­se­he­nen Rech­nungs­merk­ma­le von der Finanz­ver­wal­tung zuneh­mend restrik­ti­ver gehand­habt wird. Eine aktuelle Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­ge­richts (GZ RV/5100800/2011 vom 16.4.2015) bestä­tigt diese Wahr­neh­mung. Im kon­kre­ten Fall ging es darum, dass auf der Rechnung kein Lie­fer­da­tum ange­führt war. Ein Verweis auf einen anderen Beleg (z.B. einen Lie­fer­schein, aus welchem das Lie­fer­da­tum her­vor­geht) war auf der Rechnung eben­falls nicht ent­hal­ten. Der vom betrof­fe­nen Unter­neh­mer vor­ge­brach­te Einwand, dass für ihn kein Hinweis auf ein vom Rech­nungs­da­tum abwei­chen­des Lie­fer­da­tum vor­ge­le­gen ist, wurde trotz teil­wei­ser Ver­tre­tung dieser Auf­fas­sung in der ein­schlä­gi­gen Lite­ra­tur vom BFG letzt­lich nicht akzep­tiert. Mit Verweis auf die Recht­spre­chung des VwGH vertritt das BFG die Auf­fas­sung, dass ohne Hinweis auf ein Leis­tungs­da­tum der Zeit­punkt der Aus­füh­rung des Umsatzes und damit auch der kor­re­spon­die­ren­de Zeit­punkt für einen Vor­steu­er­ab­zug nicht ein­deu­tig erkenn­bar sind. Die Rech­nungs­merk­ma­le erfüllen den Zweck, die Erhebung der Umsatz­steu­er und ihre Über­prü­fung sicher­zu­stel­len. Die Rech­nungs­an­ga­ben müssen daher eine ein­deu­ti­ge und leicht nach­prüf­ba­re Fest­stel­lung der Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug ermög­li­chen. Der Anlass­fall zeigt wieder ein­drucks­voll, dass bei Erhalt einer Rechnung die Ein­hal­tung der Rech­nungs­merk­ma­le genau geprüft werden sollte. Denn oft – und so war es auch im Anlass­fall – exis­tiert der Leis­tungs­er­brin­ger zum späteren Zeit­punkt der Betriebs­prü­fung nicht mehr, sodass eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung dann nicht mehr möglich ist.

Bild: © Alt­erfal­ter — Fotolia