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Artikel zum Thema: Lieferdatum

Neues zur Rech­nungs­aus­stel­lung ab 1. Juli 2006 und Vorsteuerabzug

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2006 

Gemäß § 11 UStG besteht die Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung von Rech­nun­gen mit den dort ange­führ­ten Merk­ma­len nur gegen­über leis­tungs­emp­fan­gen­den Unter­neh­men. Sind in der Rechnung nicht alle Merkmale ent­hal­ten, verliert der Rech­nungs­emp­fän­ger den Vorsteuerabzug.

Eine Rechnung an andere Unter­neh­mer hat zu enthalten:

  • Name und Anschrift des lie­fern­den / leis­ten­den Unter­neh­mens sowie seine UID-Nr. Handelt es sich um eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, müssen zusätz­lich folgende Angaben ent­hal­ten sein: Rechts­form, Sitz, Fir­men­buch­num­mer und ‑gericht.
  • Name und Anschrift des Abneh­mers der Lie­fe­rung / des Emp­fän­gers der sons­ti­gen Leistung sowie NEU ab 1. Juli 2006: Bei Rech­nun­gen, deren Gesamt­be­trag € 10.000,- über­steigt, ist die UID-Nr. des Leis­tungs­emp­fän­gers anzu­ge­ben, wenn der leis­ten­de Unter­neh­mer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt oder eine Betriebs­stät­te hat und der Umsatz an einen anderen Unter­neh­mer für dessen Unter­neh­men aus­ge­führt wird.
  • Die Menge und die han­dels­üb­li­che Bezeich­nung der gelie­fer­ten Gegen­stän­de oder die Art und den Umfang der sons­ti­gen Leistung.
  • Tag der Lie­fe­rung / sons­ti­gen Leistung bzw. den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
  • Das Entgelt und den anzu­wen­den­den Steu­er­satz, im Falle einer Steu­er­be­frei­ung einen Hinweis, dass für diese Lie­fe­rung / sonstige Leistung eine Steu­er­be­frei­ung gilt.
  • Den auf das Entgelt ent­fal­len­den Steuerbetrag.
  • Das Aus­stel­lungs­da­tum (bei Bar­ge­schäf­ten genügt der Hinweis “Lie­fer­da­tum = Rechnungsdatum”).
  • Fort­lau­fen­de Rechnungsnummer.
  • Bei Anwen­dung der Dif­fe­renz­be­steue­rung ent­spre­chen­der Hinweis (z.B. Antiquitätenhandel). 

Wenn der Unter­neh­mer im Inland Leis­tun­gen erbringt, für die das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug nicht besteht, muss die UID-Nr. in der Rechnung nicht ange­führt werden (z.B. Kleinunternehmer).

:: Rech­nungs­aus­stel­lung an Private

Rech­nun­gen an Private müssen die o.a. Merkmale nicht ent­hal­ten. Die fort­lau­fen­de Num­me­rie­rung auf Rech­nun­gen an Pri­vat­kun­den kann jedoch nur dann ent­fal­len, wenn der Unter­neh­mer einen sepa­ra­ten Rech­nungs­kreis für Unter­neh­mer und Pri­vat­kun­den führt.

:: Elek­tro­ni­sche Rechnungen

Als Rechnung gilt auch eine auf elek­tro­ni­schem Weg über­mit­tel­te Rechnung, sofern der Emp­fän­ger zustimmt. Sie gilt nur unter der Vor­aus­set­zung als Rechnung, dass die Echtheit der Herkunft und die Unver­sehrt­heit des Inhalts gewähr­leis­tet sind (fort­ge­schrit­te­ne Signatur). Fax­rech­nun­gen sind bis Ende 2006 noch vor­steu­er­be­rech­tigt. (siehe Klienten-Info 11/2005)

Son­der­fäl­le:

:: Reverse-Charge System § 19 Abs. 1a und b UStG

Steu­er­schuld­ner ist in der Regel der leis­ten­de Unter­neh­mer. In Aus­nah­me­fäl­len (z.B. für Bau­leis­tun­gen oder für Leis­tun­gen durch aus­län­di­sche Unter­neh­mer) wird die Steuer vom Emp­fän­ger der Leistung geschul­det.
Dies ist der Fall, wenn

  • der leis­ten­de Unter­neh­mer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt oder eine Betriebs­stät­te hat und
  • der Leis­tungs­emp­fän­ger Unter­neh­mer oder eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts ist. Der leis­ten­de Unter­neh­mer haftet jedoch für diese Steuer. 

Führt der Unter­neh­mer der­ar­ti­ge Leis­tun­gen aus, hat er in den Rech­nun­gen die UID-Nr. des Leis­tungs­emp­fän­gers anzu­ge­ben und auf die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers hinzuweisen.

:: Klein­be­trags­rech­nun­gen

Bei Rech­nun­gen, deren Gesamt­be­trag € 150,- (inkl. USt.) nicht über­steigt, genügen neben dem Aus­stel­lungs­da­tum folgende Angaben: 

  1. Name und Anschrift des Unternehmers
  2. Menge und han­dels­üb­li­che Bezeich­nung der gelie­fer­ten Gegen­stän­de / Leistung
  3. Tag der Lie­fe­rung bzw. Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  4. Entgelt und der Steu­er­be­trag in einer Summe und
  5. Steuersatz.

Die Ver­ein­fa­chungs­be­stim­mun­gen gelten nicht für inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen. Diese Rech­nun­gen müssen zumin­dest ent­hal­ten: Hinweis auf Steu­er­be­frei­ung, UID-Nr. des lie­fern­den Unter­neh­mers und des Abnehmers.

:: Erleich­te­run­gen für Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men — Neu!

Das BMF hat die For­mal­er­for­der­nis­se bei Teil­rech­nun­gen kon­kre­ti­siert und eine Änderung der Rz 2458 UStR ange­kün­digt: Teil­zah­lungs­an­for­de­run­gen für Gas‑, Wasser‑, Elek­tri­zi­täts- und Wär­me­lie­fe­run­gen werden demnach auch dann als Rech­nun­gen iS des § 11 UStG 1994 aner­kannt, wenn sie die Rech­nungs­merk­ma­le Menge und Zeitraum nicht ent­hal­ten. Darüber hinaus müssen sie weder fort­lau­fend num­me­riert sein noch brauchen sie die UID-Nr. des leis­ten­den Unter­neh­mers oder ab 1. Juli 2006 bei Rech­nun­gen, deren Gesamt­be­trag € 10.000,- über­steigt, die UID-Nr. des Leis­tungs­emp­fän­gers ent­hal­ten. Der­ar­ti­ge Rech­nun­gen berech­ti­gen bis 31. Dezember 2006 daher trotz Fehlens dieser Rech­nungs­merk­ma­le zum Vor­steu­er­ab­zug. Eine fort­lau­fen­de Num­me­rie­rung ist auch für Zeit­räu­me ab 1. Jänner 2007 nicht zwingend vorgesehen.

:: Dau­er­rech­nung

Einen Son­der­fall stellen Dau­er­rech­nun­gen wie z.B. für Miete dar. Miet­ver­trä­ge in Ver­bin­dung mit den Zah­lungs­be­le­gen werden als Rechnung aner­kannt, wenn der schrift­li­che Miet­ver­trag alle erfor­der­li­chen Rech­nungs­merk­ma­le enthält. Mit der Ein­füh­rung der Rech­nungs­merk­ma­le 2003 erfüllen viele Verträge die Kri­te­ri­en für eine ord­nungs­ge­mä­ße Umsatz­steu­er­ver­rech­nung nicht mehr. In diesen Fällen ist fol­gen­des ratsam: Einmal jährlich wird eine “Dau­er­rech­nung” mit allen Rech­nungs­merk­ma­len aus­ge­stellt. Bei Zahlung der Miete steht der Vor­steu­er­ab­zug zu. 

:: Beson­der­hei­ten bei Ärzten

Hier ist zu unter­schei­den, ob der Arzt für alle Rech­nun­gen nur einen einzigen Rech­nungs­kreis oder einen geson­der­ten Rech­nungs­kreis für Rech­nun­gen an Pati­en­ten führt. Bei einem ein­heit­li­chen Rech­nungs­kreis, der z.B. Rech­nun­gen an Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, Pati­en­ten, Ver­an­stal­tern von Semi­na­ren, Vor­trä­gen etc. umfasst, müssen alle Rech­nun­gen — auch die an Pati­en­ten — laufend num­me­riert werden. Bei einem geson­der­ten Rech­nungs­kreis ist eine laufende Num­me­rie­rung der Pati­en­ten­rech­nun­gen nicht erforderlich. 

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