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Artikel zum Thema: Lohnsteuer-Wartungserlass

Kurz-Info: Unter­schied­li­che steu­er­li­che Behand­lung des KM-Geldes bei mehr als 30.000 KM

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

März 2006 

Ergän­zend zu den Aus­füh­run­gen in der Klienten-Info Oktober 2005 zu diesem Thema sei fol­gen­des vermerkt:
Laut 2. Lohn­steu­er-War­tungs­er­lass vom 14. Dezember 2005 besteht wei­ter­hin Steu­er­frei­heit, wenn die Rei­se­ver­gü­tung gem. § 26 Z 4 EStG auf Grund lohn­ge­stal­ten­der Vor­schrif­ten i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1–6 EStG aus­be­zahlt werden.
Umkehr­schluss: KM-Gelder über 30.000 KM sind steu­er­pflich­tig, wenn sie an Arbeit­neh­mer aus­be­zahlt werden, die keinem Kol­lek­tiv­ver­trag bzw. einem Kol­lek­tiv­ver­trag ohne Dienst­rei­se­de­fi­ni­ti­on unter­lie­gen. Gleiches gilt für diese Grenze über­stei­gen­de KM-Gelder bei Berufs- und Geschäfts­rei­sen, bei welchen in diesem Fall nur die tat­säch­li­chen Kosten absetz­bar sind.
Derzeit prüft der VfGH die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit dieser Ungleich­be­hand­lung. Die Aus­wir­kung des Erkennt­nis­ses bleibt abzuwarten.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia