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Artikel zum Thema: Luxustangente

Die For­schungs­prä­mie von der Kos­ten­sei­te betrachtet

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

November 2014 

Die steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung in Öster­reich wurde zuletzt dadurch grund­le­gend geändert, dass der For­schungs­frei­be­trag abge­schafft wurde und die For­schungs­prä­mie auf 10% erhöht wurde. Grund­sätz­lich ist zwischen Eigen­for­schung und Auf­trags­for­schung zu unter­schei­den. Bei der eigen­be­trieb­li­chen For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung werden 10 % der ange­fal­le­nen Kosten geför­dert – eine Ober­gren­ze exis­tiert nicht. Wird die For­schungs­tä­tig­keit an ein anderes Unter­neh­men aus­ge­la­gert, so liegt Auf­trags­for­schung vor, welche bis zu einer Bemes­sungs­grund­la­ge von 1.000.000 € geför­dert wird. Die For­schungs­prä­mie für Auf­trags­for­schung beträgt somit maximal 100.000 € pro Jahr. Der Fokus der För­de­rung umfasst z.B. Grund­la­gen­for­schung, ange­wand­te und expe­ri­men­tel­le For­schung im Pro­duk­ti­ons- und Dienst­leis­tungs­be­reich, Auf­wen­dun­gen für Soft­ware­ent­wick­lung oder auch für Marketingmethoden.

Möchte ein Steu­er­pflich­ti­ger die For­schungs­prä­mie für eigen­be­trieb­li­che For­schung und Ent­wick­lung geltend machen, so benötigt er ein Jah­res­gut­ach­ten der For­schungs­för­de­rungs­ge­sell­schaft (FFG), in dem bestä­tigt wird, dass es sich bei der For­schungs­tä­tig­keit um steu­er­lich för­de­rungs­wür­di­ge Tätig­kei­ten handelt. Im Gut­ach­ten der FFG werden sämt­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­kei­ten des Steu­er­pflich­ti­gen, also alle For­schungs­pro­jek­te, For­schungs­schwer­punk­te, nicht pro­jekt­be­zo­ge­ne zuge­ord­ne­te Inves­ti­tio­nen und übrige For­schungs- und Ent­wick­lungs­aus­ga­ben beur­teilt. Dieses Gut­ach­ten kann nach Ablauf des Wirt­schafts­jah­res, für das die For­schungs­prä­mie bean­tragt wird, über Finan­zOn­line von der FFG bean­tragt werden. Das Jah­res­gut­ach­ten der FFG hat große Bedeu­tung als Ent­schei­dungs­grund­la­ge für das Finanz­amt bei der Beur­tei­lung, ob eine For­schungs­prä­mie zu gewähren ist oder nicht.

Welche Ausgaben/Kosten sind förderungswürdig?

Bevor ein Jah­res­gut­ach­ten bei der FFG bean­tragt wird, sollte bereits eine erste Ein­schät­zung der ange­fal­le­nen Kosten erfolgt sein, da diese beim Finan­zOn­line Antrag schon ange­ge­ben werden müssen. Für die steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung kommen die nach­fol­gend dar­ge­stell­ten (Gruppen von) For­schungs­aus­ga­ben in Frage, welche auch in der For­schungs­prä­mi­en­ver­ord­nung fest­ge­legt sind.

Geför­dert werden Löhne und Gehälter für Mit­ar­bei­ter, die in der For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung tätig sind inklu­si­ve der Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge für Sozi­al­ver­si­che­rung, Wohn­bau­för­de­rungs­bei­trä­ge und sonstige Per­so­nal­auf­wen­dun­gen, z.B. für frei­wil­li­ge Sozi­al­leis­tun­gen. Es werden aber auch Ver­gü­tun­gen für Personen geför­dert, die in der For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses tätig werden. Sind Mit­ar­bei­ter nicht aus­schließ­lich in For­schung und expe­ri­men­tel­ler Ent­wick­lung tätig, so sind nur die ent­spre­chen­den Anteile an diesen Auf­wen­dun­gen bzw. Ausgaben geför­dert. Ist eine Auf­tei­lung der Kosten not­wen­dig, weil Mit­ar­bei­ter steu­er­lich geför­der­te und steu­er­lich nicht geför­der­te Tätig­kei­ten aus­füh­ren, so ist eine genaue Zeit­auf­zeich­nung not­wen­dig um die geför­der­ten Ausgaben ein­deu­tig ermit­teln zu können.

Unmit­tel­ba­re Auf­wen­dun­gen bzw. Ausgaben und unmit­tel­ba­re Inves­ti­tio­nen unter­lie­gen auch der For­schungs­för­de­rung. Das heißt, dass die Anschaf­fung von Anla­ge­ver­mö­gen – ein­schließ­lich der Anschaf­fung von Grund­stü­cken – geför­dert wird. Dabei ist aller­dings nach­zu­wei­sen, dass Auf­wen­dun­gen bzw. Inves­ti­tio­nen nach­hal­tig der For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung dienen. Auch hier ist es zweck­dien­lich, eine ent­spre­chen­de Doku­men­ta­ti­on aufzubereiten.

Finan­zie­rungs­aus­ga­ben und Gemein­kos­ten sind eben­falls – soweit sie der For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung zuzu­ord­nen sind — förderungswürdig.

Berück­sich­ti­gung von Gemein­kos­ten für die Forschungsförderung

Bei Gemein­kos­ten stellt sich vor allem die Frage, welche Gemein­kos­ten geför­dert werden und wie die Zuord­nung zur For­schung und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung nach­zu­wei­sen ist. Unter Gemein­kos­ten sind dabei alle Gemein­kos­ten – sowohl variable als auch fixe – zu ver­ste­hen. Es sind daher die Gemein­kos­ten zu Voll­kos­ten för­de­rungs­wür­dig. Werden die Gemein­kos­ten aus der Kos­ten­rech­nung abge­lei­tet, so ist darauf achten, dass Zusatz­kos­ten, wie Kosten für kal­ku­la­to­ri­sche Zinsen oder der kal­ku­la­to­ri­sche Unter­neh­mer­lohn eli­mi­niert werden. „Ander­skos­ten“, das sind kal­ku­la­to­ri­sche Kosten, denen tat­säch­li­che Auf­wen­dun­gen gegen­über­ste­hen, wie kal­ku­la­to­ri­sche Wagnisse oder kal­ku­la­to­ri­sche Abschrei­bun­gen, sind an die tat­säch­lich sind an die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kosten anzu­pas­sen. Diese auf­wands­glei­chen Kosten sind nun dar­auf­hin zu unter­su­chen, ob etwaige Auf­wen­dun­gen ent­hal­ten sind, die steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig sind (z.B. Bewir­tungs­kos­ten, Schmier­geld­zah­lun­gen, Luxus­tan­gen­ten für Pkw, Ver­gü­tun­gen für Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes oder auch Ausgaben, für die kein Emp­fän­ger nach § 162 BAO genannt werden kann). Bei den ver­blei­ben­den Gemein­kos­ten sind noch weitere Beson­der­hei­ten zu beachten: Da bereits Inves­ti­tio­nen ins Anla­ge­ver­mö­gen begüns­tigt sind, darf die Abschrei­bung der geför­der­ten Inves­ti­tio­nen nicht nochmals über die Gemein­kos­ten berück­sich­tigt werden. Betrifft die Abschrei­bung nicht geför­der­te Inves­ti­tio­nen, so kann sie in den Gemein­kos­ten ent­hal­ten bleiben.

Die so ermit­tel­ten Gemein­kos­ten sind anhand eines geeig­ne­ten Ver­tei­lungs­schlüs­sels den jewei­li­gen For­schungs­pro­jek­ten zuzu­ord­nen und so in den Antrag für die For­schungs­prä­mie zu über­neh­men. Einer 10%igen För­de­rung durch den Staat Öster­reich steht dann nichts mehr entgegen.

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