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Artikel zum Thema: Luxustangente

Das Auto im Unter­neh­men – Teil II: Steu­er­li­che Behand­lung und Besonderheiten

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2014 

Während wir im ersten Teil unserer Arti­kel­se­rie die Beson­der­hei­ten des Autos für Dienst­neh­mer (Stich­wor­te Sach­be­zug, Kilo­me­ter­geld etc.) dar­ge­stellt haben, werden nun im zweiten Teil all­ge­mei­ne Grund­sät­ze der steu­er­li­chen Behand­lung von Pkw im Unter­neh­men sowie die damit ver­bun­de­nen Beson­der­hei­ten beschrie­ben. Die viel­fäl­ti­gen steu­er­li­chen Ein­schrän­kun­gen für Pkw im Steu­er­recht sind auch darauf zurück­zu­füh­ren, dass neben der betrieb­li­chen Ver­an­las­sung für den Erwerb und Betrieb eines Pkw auch ein Bezug zur Lebens­füh­rung des Steu­er­pflich­ti­gen (Unter­neh­mers) vor­lie­gen kann. Der Gesetz­ge­ber nimmt etwa bei der Anschaf­fung eines beson­ders teuren und folglich exklu­si­ven Pkw an, dass dies­be­züg­lich auch die Lebens­füh­rung des Steu­er­pflich­ti­gen, entweder aus privaten oder aus Reprä­sen­ta­ti­ons­grün­den, betrof­fen ist (diese Ver­mu­tung gilt übrigens auch bei Per­so­nen­luft­fahr­zeu­gen, Sport- und Luxus­boo­ten etc.). Gerade deshalb sind bei der Höhe der steu­er­li­chen Aner­ken­nung der Anschaf­fungs­kos­ten für einen Pkw oder Kombi Grenzen gesetzt („Luxus­tan­gen­te“) – die Finanz­ver­wal­tung kann auch der Argu­men­ta­ti­on, dass teurere Autos mög­li­cher­wei­se sicherer sind, nichts abgewinnen.

Luxus­tan­gen­te und 8 Jahre Mindestnutzungsdauer

Wie all­ge­mein bei Wirt­schafts­gü­tern, die über die Gering­fü­gig­keits­gren­ze hin­aus­ge­hen, müssen die Anschaf­fungs­kos­ten über die (steu­er­lich) betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er verteilt werden. Als Anschaffungs(neben)kosten gelten neben der NoVA und regel­mä­ßig der USt auch etwaige Kosten für Son­der­aus­stat­tung (z.B. eine Anhän­ger­kupp­lung oder eine Kli­ma­an­la­ge). Die steu­er­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten erfahren aller­dings eine bedeu­ten­de Ein­schrän­kung durch die soge­nann­te „Luxus­tan­gen­te“ in Höhe von 40.000 €, welche unab­hän­gig von den tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten gilt. Das heißt, sind die Anschaf­fungs­kos­ten eines Pkw oder Kombi höher als 40.000 €, so darf die Abschrei­bung für den über­stei­gen­den Teil der Kosten nicht als Betriebs­aus­ga­be abge­setzt werden. Diese Begren­zung gilt auch für im Laufe der Nutzung anfal­len­de Kosten wie z.B. Ver­si­che­rungs­prä­mi­en, direkt zuor­den­ba­re Finan­zie­rungs­kos­ten oder auch Service- und Repa­ra­tur­kos­ten, die folglich nur anteilig steu­er­lich geltend gemacht werden können.

Die Nut­zungs­dau­er und somit ein wesent­li­cher Para­me­ter für die Höhe der jähr­li­chen Abschrei­bun­gen ist vom Gesetz­ge­ber für Pkw und Kombi mit 8 Jahren (Min­dest­nut­zungs­dau­er) vor­ge­schrie­ben. Wird anstelle eines Neu­wa­gens ein Gebraucht­wa­gen ange­schafft, so ist die Min­dest­rest­nut­zungs­dau­er nach der Dif­fe­renz­me­tho­de zu ermit­teln. Folglich ist von der Min­dest­nut­zungs­dau­er jene Zeit­span­ne in Abzug zu bringen, in welcher der Vor­ei­gen­tü­mer das Fahrzeug genutzt hat – auf den Zweck der Nutzung (betrieb­lich, außer­be­trieb­lich, privat) kommt es dabei nicht an. Vor­führ­wa­gen gelten grund­sätz­lich als Neuwagen und sind damit über 8 Jahre abzu­schrei­ben. Eine Ausnahme besteht aller­dings, wenn ein Pkw mehr als 6 Monate als Vor­führ­wa­gen ein­ge­setzt wird – dann hat die Abschrei­bung nur mehr über 7,5 Jahre zu erfolgen.

Im Falle von Pkw-Leasing werden die 8 Jahre Min­dest­nut­zungs­dau­er über einen Lea­sing­ak­tiv­pos­ten sicher­ge­stellt, welcher die erhöhte Abschrei­bung in der Lea­sing­ra­te aus­gleicht und dadurch Gleich­stel­lung in punkto Abschrei­bungs­dau­er mit der Kauf­va­ri­an­te erreicht. Die vom Gesetz­ge­ber nor­mier­te Min­dest­nut­zungs­dau­er gilt nicht für Klein­last­wa­gen, Prit­schen­wa­gen usw. (diese Fahr­zeu­ge werden im Zusam­men­hang mit den umsatz­steu­er­li­chen Aspekten näher dar­ge­stellt) – es kommt hier auch nicht zu den Ein­schrän­kun­gen durch die Luxus­tan­gen­te. Weitere ver­gleich­ba­re Aus­nah­men gibt es regel­mä­ßig bei Fahr­schul­au­tos, Taxis, Hotel­wa­gen usw.

Betrieb­li­che vs. private Nutzung des Pkw

Auf­wen­dun­gen für über­wie­gend, d.h. mehr als 50%, betrieb­lich genutzte Fahr­zeu­ge sind grund­sätz­lich in vollem Ausmaß Betriebs­aus­ga­be (Pkw oder Kombi befinden sich dann im Betriebs­ver­mö­gen des Unter­neh­mens). Kommt es zur privaten Nutzung durch den Unter­neh­mer selbst, so müssen diese Kosten anteilig im Ver­hält­nis der privat gefah­re­nen Kilo­me­ter zu den gesamt gefah­re­nen Kilo­me­tern aus­ge­schie­den (ent­nom­men) werden und können nicht steu­er­lich geltend gemacht werden. Eine gewisse Skepsis der Betriebs­prü­fer zum Ausmaß der betrieb­li­chen bzw. privaten Nutzung ist in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen anzu­neh­men. Etwa dann, wenn ange­ge­ben wird, als Ein­zel­un­ter­neh­mer zwei im Betriebs­ver­mö­gen befind­li­che Pkw aus­schließ­lich betrieb­lich zu nutzen (vgl. VwGH vom 11.7.1995, GZ 91/13/0145). In einem derartig gela­ger­ten Fall sind ent­spre­chend gute Nach­wei­se für eine erfolg­rei­che Über­zeu­gungs­ar­beit vor dem Fiskus erfor­der­lich. Dies gilt gleich­falls, wenn kein Fahr­ten­buch geführt wird und behaup­tet wird, der Pkw oder Kombi würde über­haupt nicht privat genutzt (VwGH vom 25.4.1972, GZ 2228/71). Im umge­kehr­ten Fall, wenn der Pkw oder Kombi nur unter­ge­ord­net – das heißt weniger als 50% — betrieb­lich genutzt wird, befindet er sich nicht im Betriebs­ver­mö­gen des Unter­neh­mers. Somit können nur jene Auf­wen­dun­gen, die auf die betrieb­li­che Nutzung ent­fal­len, als Betriebs­aus­ga­be berück­sich­tigt werden. Alter­na­tiv kann für diese Auf­wen­dun­gen auch pauschal Kilo­me­ter­geld ange­setzt werden.

Umsatz­steu­er­li­che Aspekte

Der Pkw nimmt auch in der Umsatz­steu­er eine Son­der­stel­lung ein, da grund­sätz­lich kein Vor­steu­er­ab­zug im Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung, Miete oder dem Betrieb eines Pkw vor­ge­nom­men werden kann. Anders gesagt gilt ein Pkw auch dann nicht für das Unter­neh­men ange­schafft, wenn er in Folge aus­schließ­lich unter­neh­me­risch genutzt wird. Mangels Zuord­nung zum Unter­neh­men führt eine Pri­vat­nut­zung dieses Fahr­zeugs auch nicht zu einem umsatz­steu­er­li­chen Eigen­ver­brauch. Für bestimm­te Fahr­zeu­ge wie z.B. Klein­last­kraft­wa­gen, Kas­ten­wa­gen, Prit­schen­wa­gen und Klein­bus­se (Klein-Auto­bus­se) besteht jedoch für den Unter­neh­mer die Mög­lich­keit Vor­steu­er geltend zu machen. Jene Marken und Fahr­zeug­ty­pen, bei denen der Vor­steu­er­ab­zug möglich ist, sind in einer Liste des BMF ange­führt (https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html) – diese Liste wird laufend aktua­li­siert. Für Fahr­zeu­ge von Fahr­schu­len, Taxi­un­ter­neh­men usw. kann ebenso Vor­steu­er im Zuge der Anschaf­fung geltend gemacht werden. 

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