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Artikel zum Thema: Luxustangente

Steu­er­li­che Behand­lung eines Kos­ten­bei­trags des Arbeit­neh­mers zum Firmen-PKW

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2019 

Benützt ein Dienst­neh­mer einen PKW des Arbeit­ge­bers auch für private Zwecke, liegt ein Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis vor. In diesem Fall hat der Arbeit­neh­mer zusätz­lich zum Gehalt einen Sach­be­zug zu ver­steu­ern, der die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Lohn­steu­er, die SV-Beiträge und die Lohn­ne­ben­kos­ten erhöht. Dieser Sach­be­zug beträgt für PKWs mit einem Co2-Emis­si­ons­wert von maximal 121 g/km (Wert 2019) pro Monat grund­sätz­lich 1,5% der Anschaf­fungs­kos­ten; liegt der Emis­si­ons­wert darüber, sind pro Monat 2% der Anschaf­fungs­kos­ten zu ver­steu­ern. In der Sach­be­zugs­ver­ord­nung ist aber auch ein monat­li­cher Höchst­be­trag von 960 € (für PKWs über 121 g/km Ausstoß) bzw. maximal 720 € für PKWs mit weniger Co2-Ver­brauch vor­ge­schrie­ben. Hieraus ergibt sich rein rech­ne­risch eine sach­be­zugs­spe­zi­fi­sche “Luxus­tan­gen­te” in Höhe von 48.000 €. Der “normalen” Ange­mes­sen­heits­prü­fung aus der Ein­kom­men­steu­er (Luxus­tan­gen­te 40.000 €) kommt bei der Berech­nung der Sach­be­zugs­wer­te keine Bedeu­tung zu.

Sofern der Arbeit­neh­mer an den Arbeit­ge­ber einen Kos­ten­bei­trag für den Firmen-PKW zu leisten hat, werden dadurch die Sach­be­zugs­wer­te gemin­dert. Dies gilt sowohl für laufende Kos­ten­bei­trä­ge als auch für einen ein­ma­li­gen Kos­ten­bei­trag zu den Anschaf­fungs­kos­ten. In der Rz 186 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en vertrat das Finanz­amt bisher die Ansicht, dass der Kos­ten­bei­trag von den tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten abzu­zie­hen sei. Dies führte im Ergebnis dazu, dass bei PKWs mit Anschaf­fungs­kos­ten von über 48.000 € die Kürzung der Sach­be­zugs­wer­te ein­ge­schränkt wurde.

In einem Urteil vor dem BFG (GZ RV/6100193/2016 vom 8.8.2019) hatte der Steu­er­pflich­ti­ge als Aus­gangs­punkt für die Kürzung des Kos­ten­bei­trags den maxi­ma­len monat­li­chen Sach­be­zugs­wert (720 € bzw. 960 €) ver­wen­det. Das BFG schloss sich dieser Meinung an und begrün­de­te damit, dass der wört­li­che Inhalt des § 4 Abs. 7 der Sach­be­zugs­ver­ord­nung, wonach Kos­ten­bei­trä­ge des Arbeit­neh­mers den Sach­be­zugs­wert mindern, sehr eng gefasst sei und keinen Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum übriglasse.

Nach bis­he­ri­ger Meinung der Finanz­ver­wal­tung (siehe Beispiel 3 der Rz 186 LStRL) wäre bei einem PKW mit Anschaf­fungs­kos­ten in Höhe von 50.000 € und bei einer Kos­ten­be­tei­li­gung des Arbeit­neh­mers von monat­lich 300 € für einen Co2-armen PKW ein Sach­be­zug von 450 € zu ver­steu­ern gewesen (50.000 *1,5% — 300). Nach neuer Beur­tei­lung durch das BFG würden nun nur mehr 420 € (max. Sach­be­zugs­wert i.H.v. 720 — 300 Kos­ten­be­tei­li­gung) der Steuer unterworfen.

Bild: © sergign — Fotolia